Gesteigerte Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltspflichtigen und Abänderung einer Jugendamtsurkunde nach Eintritt der Volljährigkeit
Nachfolgend ein Beitrag vom 17.1.2017 von Viefhues, jurisPR-FamR 1/2017 Anm. 6 Leitsätze 1. Begehrt der Unterhaltspflichtige die Herabsetzung von einseitig tituliertem Unterhalt, muss er neben seinen aktuellen Einkommensverhältnissen auch diejenigen nach Grund und Höhe darlegen