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Wenn dem Mandanten vertragswidriges Verhalten vorzuwerfen ist, ist der Rechtsanwalt berechtigt, das Mandat zu kündigen. Er behält dabei seine bis dato verdienten Gebührenansprüche, wenn ihm nicht seinerseits erhebliche Pflichtverstöße zur Last fallen.Der Hauptfall der Mandatskündigung durch den Anwalt aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Mandanten dürfte nach unseren Erfahrungen die Nichtzahlung vereinbarter oder zulässigerweise geforderter Honorarvorschüsse sein. Ein derartiges Versäumnis stellt stets ein vertragswidriges und zur Kündigung des Mandates berechtigendes Verhalten des Mandanten dar. Aber auch andere Pflichtverletzungen sind möglich, hierzu nachfolgend einige Beispiele aus der Rechtsprechung:
- Grundsätzlich behält ein Rechtsanwalt auch bei Kündigung des Anwaltsvertrags seinen Vergütungsanspruch. Etwas anderes gilt gem. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB nur dann, wenn der Rechtsanwalt kündigt, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, oder er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandanten veranlasst, und die bisherigen Leistungen des Rechtsanwalts für den Mandanten infolge der Kündigung ohne Interesse sind.
Ist eine Zusammenarbeit mit einem weiteren Rechtsanwalt nicht vereinbart und bezieht der Mandant einen weiteren Rechtsanwalt dennoch ein, so verhält sich der beauftragte Rechtsanwalt nicht vertragswidrig, wenn er eine Zusammenarbeit ablehnt, nachdem der andere Rechtanwalt ohne Absprache mit dem zuständigen Richter Kontakt aufgenommen hat. (OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 09. Februar 2017 – 2 U 85/16 –, juris) - Nicht jeder geringfügige Vertragsverstoß lässt den Entgeltanspruch entfallen. Es muss sich um eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung handeln, wobei auf das Verhalten abzustellen ist, auf das die Kündigung gestützt worden ist (BGH, 29. März 2011, VI ZR 133/10). (OLG Köln, Beschluss vom 17. Januar 2018 – 5 U 94/17 –, juris)
- Kündigt der Revisionsanwalt nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde das Mandat, weil er dem Rechtsmittel aufgrund einer inhaltlich zutreffenden Begutachtung keine Erfolgsaussichten beimisst und darum die von dem Mandanten gewünschte Begründung und Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde ablehnt, verliert er seinen Vergütungsanspruch gegen den Mandanten nicht. (AnwBl 2017, 786)
- Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, in einem strafrechtlichen Prozess wegen des Verdachts des fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr seines Mandanten vor der Durchführung der Hauptverhandlung ein Privatgutachten (hier: zur Verzögerung eines nachfolgenden Lkw, den der Mandant bewusst zu einer Gefahrbremsung gezwungen haben soll) einzuholen. Denn die Erhebung von Beweisen stellt zwar ein strafprozessuales Recht, nicht aber eine durch den Mandatsvertrag begründete Pflicht dar, deren Verletzung zu einer Haftungsbegründung wegen Pflichtverletzung führt (Anschluss BGH, 15. Januar 1985, VI ZR 65/83, NJW 1985, 1154).
Ein Rechtsanwalt schuldet die Einholung eines Gutachtens auch nicht aufgrund einer Weisung des Mandanten, weil derartige einseitige Erklärungen den Pflichtenkreis des Dienstverpflichteten nicht erweitern können.
Ein Rechtsanwalt hat mit seinem – vom Mandanten letztlich befolgten – Rat, ein Privatgutachten zur Frage der Verzögerung des Lkw einzuholen, seinen Pflichten aus dem Anwaltsvertrag genügt, ohne dass es darauf ankäme, ob er zur Benennung eines geeigneten Gutachters hätte in der Lage sein müssen.
Kündigt der Mandant das Mandat und bittet dabei in seinem Kündigungsschreiben um eine Abrechnung der anwaltlichen Bemühungen und nicht etwa um die Rückzahlung des Vorschusses unter Berufung auf eine Pflichtverletzung, so bekräftigt dies die Vermutung, dass Anlass für die Kündigung vorher aufgetretene Meinungsverschiedenheiten über die Verteidigungsstrategie und keine Pflichtverletzungen des Anwalts waren. (LG Duisburg, Urteil vom 29. April 2016 – 7 S 61/15 –, juris)
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