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Häusliche Gewalt

Häusliche Gewalt2023-02-28T14:00:49+01:00

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    Häusliche Gewalt umfasst alle Formen physischer, sexueller und/oder psychischer Gewalt zwischen erwachsenen Personen in häuslicher Gemeinschaft, ohne Rücksicht auf ein spezielles, sie verbindendes Rechtsverhältnis (z.B. Ehe, Partnerschaft), auf das Geschlecht, die sexuelle Orientierung oder das Alter. Da es sich um Übergriffe handelt, die aus der Beziehung „häusliche Gemeinschaft“ resultieren, ist der Ort des Geschehens unbeachtlich. In den häufigsten Fällen ist jedoch die Wohnung Tatort. Aber auch Bereiche, die außerhalb der Wohnung liegen, z.B. Kindereinrichtungen, Straße, Geschäfte und Arbeitsstellen, können Tatort sein.

    Häusliche Gewalt hat vielfältige Erscheinungsformen: Sie reichen von subtilen Formen der Gewaltausübung durch Verhaltensweisen, die Bedürfnisse und Befindlichkeiten der Geschädigten/des Geschädigten ignorieren, über Demütigungen, Beleidigungen und Einschüchterungen sowie psychischen, physischen und sexuellen Misshandlungen bis hin zu Vergewaltigungen und Tötungen. Häusliche Gewalt ist kein eigener Straftatbestand. In Frage kommen zahlreiche Straftatbestände, die im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt ein polizeiliches Tätigwerden von Amts wegen erfordern, denn häusliche Gewalt ist nie Privatsache.

    Opfer häuslicher Gewalt empfinden ihre Situation oftmals als ausweglos:

    • Wo sie Geborgenheit erwarten, erleben sie Gewalt, denn der Täter ist oder war ein geliebter Mensch.
    • Bedrohung, Isolation und Kontrolle durch den gewalttätigen Partner verunsichern und erschüttern das Selbstwertgefühl.
    • Häufig sind Kinder betroffen; deshalb geht mit allen Folgeentscheidungen häufig die Sorge einher, den Kindern „einen Elternteil wegzunehmen“, falls man sich zur Trennung entschließt.
    • Oftmals bestehen finanzielle Abhängigkeiten zwischen Opfer und Täter, was den Schritt zur Trennung erschwert.

    Früher wurde häusliche Gewalt in der Öffentlichkeit stark tabuisiert oder verharmlost. Heute hingegen ist die Einstellung verbreitet, dass es sich bei Gewalt in Beziehungen nicht um bloße „Streitigkeiten“ oder „Ruhestörungen“, sondern um Gewalttaten handelt, die fast ausschließlich von Männern an Frauen (so die Polizeiliche Kriminalstatistik) begangen werden. Zumindest indirekt sind auch Kinder von dieser Gewalt betroffen. Kinder, die in ihrer Familie Gewalt als Konfliktlösungsmuster kennen lernen, Gewalt selbst erfahren oder beobachten, neigen dann oft dazu, später selbst gewalttätig oder Opfer von Partnergewalt zu werden. Schon deshalb muss die häusliche Gewalt verhindert bzw. umgehend gestoppt werden.

    Häusliche Gewalt ist strafbare Gewalt

    Fast alle Erscheinungsformen häuslicher Gewalt stellen Handlungen dar, die nach dem Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht sind: Sie reichen von der Beleidigung, Bedrohung und Nötigung, der Freiheitsberaubung und Körperverletzung über verschiedene Sexualdelikte bis hin zur versuchten und vollendeten Tötung. Mit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen „Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung (Gewaltschutzgesetz)“ werden die zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten der Opfer häuslicher Gewalt deutlich gestärkt und die Täter stärker zur Verantwortung gezogen. Die Polizei hat dadurch die Möglichkeit, konsequenter gegen die Täter vorzugehen (Wohnungsverweisung/Platzverweis/Strafanzeige) und den Opfern Hilfestellung bei der Beantragung weitergehenden zivilrechtlichen Schutzes zu geben.

    Immer mehr Zeugen melden Fälle häuslicher Gewalt bei der Polizei, aber auch Opfer finden zunehmend den Mut, diese schnelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht dem Familiengericht, dem Täter langfristig ein Betreten der gemeinsamen Wohnung zu verbieten. Dies ist eine wichtige Voraussetzung, um eine Eskalation der Gewalt in der Familie oder Beziehung zu unterbrechen. Außerdem können gegenüber dem gewalttätigen Partner Näherungsverbote und die Untersagung von Telekommunikation (Anrufe, Fax, E-Mail, SMS) sowie anderer Formen der Belästigung ausgesprochen werden. Darüber hinaus kann das Gericht den Täter dazu verpflichten, der gefährdeten Person die gemeinsam genutzte Wohnung zumindest befristet (grundsätzlich für höchstens sechs Monate mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens sechs weitere Monate) zu überlassen – ganz unabhängig von der Frage, wer Allein- oder Miteigentümer bzw. Mieter der Wohnung ist.

    Häusliche Gewalt

    (Quelle: Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes, weiterführende Informationen)

    Häusliche Gewalt
    Danuta EisenhardtRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Familienrecht
    • Fachanwältin für Arbeitsrecht
    • Fachanwältin für Verkehrsrecht
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