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Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich2023-02-28T15:18:53+01:00

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    Das“ Lieblingsschlachtfeld“ im Scheidungsverfahren

    Der Zugewinnausgleich ist das „Zauberwort“ jeder Auseinandersetzung zwischen scheidungswilligen Ehepartnern, bietet dieser doch vermeintlich die besten Voraussetzungen zur Eröffnung eines „Schlachtfeldes“ zur finanziellen Vernichtung des ungetreuen Ehegatten. Der Oldtimer-Porsche oder die geliebte Segelyacht sind da nicht selten Zielobjekte erster Güte. Und ganz schnell wird ohne Rücksicht auf (auch eigene) Verluste die Finanzverwaltung involviert, die dann nicht selten mit einem freundlichen „Guten Morgen, Steuerfahndung“ den frühen Morgen in eine unerwartete Richtung driften lässt.

    Falsche Empfehlungen

    Nein, das sind keine Vorurteile oder Schauermärchen, das ist bedauerlicherweise Realität in bundesdeutschen Gerichtssälen. Zu viele Arbeitskollegen geben gefragt oder ungefragt Erfahrungsberichte anderer Betroffener zum Besten, daran anknüpfend dann Empfehlungen zur rechtzeitigen Beiseiteschaffung von Vermögenswerten. Zu viele Freundinnen machen dies umgekehrt ebenso. Da werden Ängste und Rachegefühle geschürt, Methoden aus diversen einschlägigen amerikanischen Blockbustern (empfehlenswert nicht nur zu Halloween: „Die Teufelin“ von Susan Seidelman) werden verfeinert und damit Fronten aufgebaut, die kaum mehr aufgeweicht werden können. Schließlich will man ja nicht als Looser/in da stehen. So ist es denn kein Wunder, wenn mehr und mehr Männer den Gang zum Altar (bzw. zum Standesamt) scheuen bzw. die Ehe sogleich mit dem Abschluss eines Ehevertrages verknüpfen wollen, in dem zu allererst die Frage Zugewinnausgleich vermeintlich verträglicher geregelt werden soll.

    Der Güterstand „Zugewinngemeinschaft“

    Um also auf die „Spielwiese“ Zugewinnausgleich zu gelangen, müssen zunächst einmal die Voraussetzungen dafür vorliegen, namentlich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zwar handelt es sich hierbei um den sog. gesetzlichen Güterstand, also derjenige, der Gültigkeit hat, wenn die Ehepartner keine (notariell beurkundete) abweichende Vereinbarung getroffen haben, etwa den Güterstand der Gütergemeinschaft oder der Gütertrennung vereinbart oder auch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mittels Ehevertrag modifiziert haben. Gleichwohl muss diese Voraussetzung gegeben sein.

    Berechnungsmethodik

    Zugewinnausgleich bedeutet nichts anderes, als dass nach der Scheidung der Zugewinn der beiden Ehepartner während der Ehezeit ausgeglichen wird. Hierbei werden das jeweilige Anfangsvermögen bei Eheeintritt und das Endvermögen bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft der Ehegatten gegenüber gestellt. Die Differenz zwischen den beiden Vermögensmassen ist der sogenannte Zugewinn während der Ehe. Um jedoch gerade bei länger andauernden Ehen nicht zu unbilligen Ergebnissen zu gelangen, wird das Anfangsvermögen (und die seinerzeitigen Schulden) indexiert, d.h. inflationsbedingte Kaufkraftveränderungen werden aus der Berechnung herausgenommen. Man spricht in diesem Zusammenhang von dem bereinigten Zugewinn.

    Vermögensverschiebungen machen keinen Sinn …

    Als Endvermögen gilt nicht der Zeitpunkt der Trennung, sondern derjenige der Scheidung. Entsprechende Auskunft wird jedoch geschuldet auf den Zeitpunkt der Trennung, wobei gem. § 1375 Absatz 2 BGB folgende Vermögensminderungen unberücksichtigt bleiben:

    • Zuwendungen, die ein Ehegatte während der Ehezeit ohne Zustimmung tätigte
    • Vermögen, das ein Ehegatte ohne Zustimmung verschwendete
    • Vermögen, das ein Ehegatte veräußerte, um den anderen zu benachteiligen.

    Damit wird dem Ergebnis der oben erwähnten Ratschläge von Arbeitskollegen und Freundinnen durchaus wirksam ein Riegel vorgeschoben. Im Einzelfall kann es sich gleichwohl als ratsam erweisen, gerichtlichen Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich zu stellen, um einer Verschleuderung von Vermögen durch den anderen Partner entgegenzuwirken.

    Ungerechtigkeiten beim „bereinigten Wertzuwachs“

    Wir empfehlen im Übrigen nicht selten, dies entweder bereits im Rahmen einer Beratung zur Wahl des Güterstandes vor der Heirat, im Rahmen einer Mediation oder im Zuge der Verhandlungen zum Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung, den Zugewinn (bereinigten Wertzuwachs) von Immobilien aus dem Anfangsvermögen einschließlich zwischenzeitlicher Schenkungen und Erbfälle aus dem Zugewinnausgleich auszuklammern, da dies ansonsten nicht selten zu kaum mehr vertretbaren Ergebnissen führt. Hier zeigt sich, dass der deutsch-französische Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, den auch rein deutsche Ehepaare wählen können, unbestreitbare Vorteile zu dem „normalen“ Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufweist. Nicht ohne Grund ist häufiger Regelungsinhalt von Eheverträgen genau diese Modifikation des gesetzlichen Güterstandes.

    Gesellschaftsanteile im Zugewinnausgleich

    Zusatzkenntnisse erforderlich

    Befinden sich Gesellschaftsanteile von Unternehmen im Endvermögen eines oder beider Ehepartner, wird die Auseinandersetzung um die Ermittlung des Zugewinnes und damit die Berechnung des Zugewinnausgleiches zur „Königsdisziplin“ des Scheidungsverfahrens. Zwei Rechtsanwälte der Kanzlei OEHLMANN verfügen in diesem Zusammenhang jeweils über die Qualifikationen als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie als Fachanwalt für Steuerrecht, ohne diese Kenntnisse ein rein familienrechtlich ausgerichteter Rechtsanwalt kaum zu zutreffenden Ergebnissen gelangen kann. Wir vertreten in diesem Zusammenhang sowohl betroffene Unternehmer(innen) als auch deren Ehegatten.

    Unternehmensbewertung

    Die Bewertung von Gesellschaftsanteilen ist ohne eine Bewertung des Unternehmens selbst nicht möglich. Mitglieder der Kanzlei OEHLMANN verfügen über hinreichende eigene Expertise, selbst Unternehmensbewertungen in Gutachtensform zu erstellen oder Unternehmensbewertungen externer Gutachter zu überprüfen und kritisch zu hinterfragen.

    Zugewinnausgleich
    Danuta EisenhardtRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Familienrecht
    • Fachanwältin für Arbeitsrecht
    • Fachanwältin für Verkehrsrecht
    Zugewinnausgleich
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Fachanwalt für Erbrecht
    • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
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