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Bei Krankheit des Rechtsanwalts ist danach zu unterscheiden, ob es sich um eine vorübergehende Unfähigkeit zur Tätigkeitsausübung oder um eine dauerhafte Unmöglichkeit handelt. In ersterem Fall wird dem Mandanten in aller Regel zuzumuten sein, die Gesundung abzuwarten, zumal der erkrankte Rechtsanwalt auch für ordnungsgemäße Vertretung Sorge zu tragen hat. In mittleren und größeren Kanzleien kann dies unschwer intern im Kollegenkreis organisiert werden. bei kleineren Kanzleien, Einzelkanzleien und Bürogemeinschaften kann dies jedoch nicht selten auch auf Schwierigkeiten stoßen. Hier ist es wieder eine Einzelfallentscheidung, ob dem Mandanten durch „Liegenlassen“ des Mandats konkret ein Schaden droht oder eben nicht. Wir tendieren dazu, bei nicht ordnungsgemäßer Organisation einer Krankheitsvertretung stets von einer Verletzung der aus dem Anwaltsvertrag resultierenden Pflichten des Anwalts auszugehen und gelangen damit zu einer zur „honorarunschädlichen“ Kündigung des Anwaltsvertrages durch den Mandanten.
Anders dürfte der Sachverhalt liegen, wenn der Rechtsanwalt dauerhaft so erkrankt ist, dass er seine Tätigkeit nicht wieder aufnehmen kann und er auf seine Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet bzw. ihm diese durch die zuständige Rechtsanwaltskammer entzogen wird. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Regensburg (LG Regensburg ZfSch 04, 528; LG Landshut JurBüro 04, 144) soll der Anwalt in diesem Fall nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB i.V. mit § 15 Abs. 4 RVG den Anspruch auf die bereits entstandenen Gebühren behalten. Weitere Gebühren könne er jedoch nicht verlangen. Aber auch hier wird es – wie auch beim Tod des Rechtsanwalts – in aller Regel zu einer Bestellung eines Abwicklers durch die zuständige Rechtsanwaltskammer kommen. Derartige Fälle sind gar nicht selten. Ursachen für eine derartige Erkrankung waren zum Beispiel im Rahmen unserer Erfahrungen als Abwickler von Berufsträgern ein Schlaganfall und in einem weiteren Fall eine Demenzerkrankung (eines Steuerberaters).
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