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Im Zuge einer Scheidung wird ein Elternteil (in aller Regel der Kindesvater) zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Die Pflicht zur Leistung von Kindesunterhalt knüpft aber nicht an das frühere Bestehen einer Ehe an, sondern ist Ausfluss der Elternschaft selbst. Kindesunterhalt steht allen bedürftigen minderjährigen Kindern und auch volljährigen Kindern zu, soweit letztere unterhaltsberechtigt sind. Dies ist in der Regel nicht mehr der Fall, wenn sich das volljährige Kind nicht mehr in der Ausbildung oder im Studium befindet. Dies folgt aus § 1610 Abs. 2 BGB, wonach die Eltern dem Kind eine angemessene Ausbildung schulden. Dabei ist der Unterhalt für Volljährige regelmäßig in bar zu leisten (Barunterhalt).
Zur Leistung sind die Eltern verpflichtet, soweit sie genug anrechenbares Einkommen haben. Oftmals ist es aber so, dass das Elternteil, bei dem das Kind wohnt, diesem Naturalunterhalt in Form von Nahrung, Unterkunft gewährt, während der andere Unterhaltspflichtige Barunterhalt zu leisten hat. Dieser richtet sich nach der jährlich aktualisierten sog. Düsseldorfer Tabelle, wobei allerdings gerade in den neuen Bundesländern mit oftmals niedrigerem Einkommen der Unterhaltspflichtigen der Selbstbehalt (auch Eigenbedarf genannt) und ab der zweiten Einkommensgruppe auch der Bedarfskontrollbetrag in die Unterhaltsberechnung mit einzubeziehen sind.
In zahlreichen Fällen kollidieren verschiedene Unterhaltspflichten, etwa gegenüber Kindern aus aktuellen und früheren Beziehungen, aktuellen und ehemaligen Ehepartnern oder auch gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen. Der Kindesunterhalt geht jedoch immer vor und steht nach dem Willen des Gesetzgebers ganz oben in der Rangfolge. Der Gesetzgeber hält ebenso auch besondere Anstrengungen des Unterhaltspflichtigen für zumutbar. Zu nennen sind beispielsweise die Leistung von Überstunden oder sonstiger Mehrarbeit, die Generierung von Nebeneinkommen, der Wechsel des Arbeitsplatzes oder die Aus- und Weiterbildung zur Erlangung eines höheren Einkommens. Werden solche zumutbare Bemühungen unterlassen, kann auch das erzielbare (fiktive) Einkommen zugrunde gelegt werden.