Anwaltshaftung

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Falschberatung

Eine falsche oder unvollständige Beratung durch einen Rechtsanwalt kann einen Schadenersatzanspruch des Mandanten gegen den beauftragten Rechtsanwalt auslösen. Diese Fälle werden unter dem Stichwort Anwaltshaftung zusammen gefasst. Wir veröffentlichen regelmäßig in unserer Rubrik AKTUELLES eigene Beiträge und solche anderer Autoren, Gerichtsurteile und Presseveröffentlichungen rund um das Thema Berufs- und Gebührenrecht – Rechtsanwälte, wobei hier auch der Bereich Anwaltshaftung eingeschlossen ist.

Gefahr für Mandanten

Unter der Überschrift „Enormes Qualitätsgefälle bei deutschen Rechtsanwälten“ hat DIE WELT am 22.06.2014 dazu einen interessanten Artikel veröffentlicht. Hiernach gibt es in Deutschland zu viele und oft zu schlecht ausgebildete Rechtsanwälte, die eine Gefahr für den Mandanten darstellen. Die Bandbreite reiche von miserabler Beratung bis hin zum Betrug. Auch wenn der Artikel etwas plakativ wirken mag: Im Kern trifft er leider die Wahrheit!

Anwaltshaftung

Gehobene Dienstleistungen – kein Erfolg!

Jeder Auftrag an einen Rechtsanwalt stellt ein auf Bearbeitungsmängel überprüfbares Vertragsverhältnis dar. Nun muss man sich – von absoluten Ausnahmen abgesehen – von der Vorstellung verabschieden, dass der Rechtsanwalt irgendeinen Erfolg seiner Arbeit schuldet. Oftmals schuldet er nicht einmal ein Ergebnis, sondern lediglich seine Tätigkeit. Das Vertragsverhältnis ist nämlich als sog. Dienstleistungsvertrag ausgestaltet, der Rechtsanwalt ist Erbringer sog. gehobener Dienstleistungen. Dienstleister jeder Art müssen die ab 2010 auf Grund einer Vorgabe der Europäischen Union in Kraft getretene Dienstleistungs – Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) beachten. Diese Verordnung verpflichtet den Anwalt, seinen Mandanten vor der Erteilung eines Mandates über verschiedene Dinge aufzuklären – siehe auch den Beitrag Gesetzliche Hinweispflichten des Rechtsanwaltes.

Hinweispflicht auf Gebühren

Nach unserer Erfahrung kommen etliche Rechtsanwälte diesen Hinweispflichten nicht oder lediglich unzureichend nach, sodass beispielsweise nach der ersten Gebührenrechnung oftmals die „Überraschung“ groß ist und Fragen der Anwaltshaftung auftauchen. Wir kommunizieren hingegen stets im Erstgespräch die Grundlagen der Vergütung und deren voraussichtliche Höhe, soweit sich der für die Bemessung der anwaltlichen Gebühren in der Regel maßgebliche Gegenstandswert – bei Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) – dort bereits ermitteln lässt. In geeigneten Fällen bieten wir auch den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen an, Vereinbarungen mit Abrechnung nach Stunden- oder Tagessätzen oder auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars.

Überlange Bearbeitungsdauer

Auch die überlange Bearbeitungsdauer ist häufig Anlass für Streitigkeiten, dies insbesondere dann, wenn das Mandatsverhältnis daraufhin gekündigt wird und der Erstanwalt trotzdem die volle Vergütung verlangt. Hier stellen sich ebenso Fragen einer möglichen Anwaltshaftung, denn der Anwalt schuldet die Mandatsbearbeitung in einer angemessenen Zeit.

Kilger: „Beschämende Qualität“

Ganz zu schweigen natürlich von den Fällen, die schlichtweg unter dem Oberbegriff „Denn sie wissen nicht, was sie tun“ zusammengefasst werden können. In diesen Fällen ist es manchmal leichter, die Sachverhaltsteile zu ermitteln, die „aus Versehen“ zutreffend bearbeitet worden sind. Der ehemalige Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV), Hartmut Kilger, schätzt, dass bei gut einem Drittel der Anwälte das Risiko besteht, qualitativ schlecht beraten zu werden. In die gleiche Kerbe haut der Präsident der Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein: „Viele Anwälte, die um ihre Existenz ringen, liefern in ihrer Arbeit eine beschämende Qualität ab.“ Die Anwaltshaftung dürfte daher ein ständiger Begleiter eben dieser Anwälte sein. Solange sich jedoch Mandanten nicht zur Wehr setzen und wiederum für die Geltendmachung von Haftungsansprüchen geeignete Rechtsanwälte beauftragen, können diese Anwälte weiterhin ihr Unwesen treiben.

Prüfungsreihenfolge eines Haftungsfalles

Hat der Mandant also einen derartigen Rechtsanwalt beauftragt und mit Problemen in der laufenden Mandatsbearbeitung zu kämpfen oder ist durch ein Versäumnis des Rechtsanwalts oder eine fehlerhafte Beratung dem Mandanten aus seiner Sicht ein Schaden entstanden, gilt folgende grobe Prüfungsreihenfolge:

  • Anwaltsdienstvertrag: Ist ein derartiger Vertrag mündlich oder schriftlich zustandegekommen und ggf. mit welchem Inhalt? Die dazu in der Regel unterzeichnete Anwaltsvollmacht bietet oft entsprechende Anhaltspunkte, ersetzt jedoch nicht den eigentlichen Vertrag.

  • Objektive Pflichtverletzung: Dem beauftragten Rechtsanwalt muss eine objektive Verletzung seiner aus dem Vertrag oder dem Gesetz folgenden Pflichten nachgewiesen werden.

  • Vertretenmüssen: Der Rechtsanwalt muss die Pflichtverletzung auch subjektiv zu vertreten haben. Hier hilft dem Mandanten allerdings die Vermutungsregel des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.

  • Schaden: Dem Mandanten muss ein bezifferbarer Schaden aus der von dem Rechtsanwalt zu vertretenden objektiven Pflichtverletzung entstanden sein. Dies ist oft schwieriger darzulegen und zu beweisen als gemeinhin angenommen wird. Eine zutreffende steuerliche Veranlagung kann beispielsweise niemals ein Schaden sein, auch wenn im Ergebnis der Tätigkeit die Steuerzahllast alle Grenzen sprengt. Gemeint sind hier beispielsweise die Fälle der „Verböserung“ durch die Tätigkeit des Rechtsanwaltes oder Steuerberaters, auch wenn die Finanzverwaltung in derartigen Fällen hinweispflichtig ist.

  • Kausalität: Hier ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtmäßigem Verhalten des Rechtsanwalts genommen hätten, insbesondere wie sich die Gesamtvermögenslage des Mandanten in einem solchen Fall darstellen würde, wobei es genügt, wenn der Geschädigte Umstände vorträgt, die nach dem abgeschwächten Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Geschehensablaufs nahelegen.

Doppelte Honorare als Schaden

In den meisten Fällen erschöpft sich nach unseren Erfahrungen allerdings der Schadenersatzanspruch der Geschädigten in den doppelten Anwaltsgebühren nach einem Mandatswechsel in einem laufenden Verfahren. Hat der frühere Rechtsanwalt noch offene Honorarforderungen, kann diesen gegenüber die Aufrechnung mit den Schadenersatzansprüchen erklärt werden. Fehlt dem früheren Rechtsanwalt diesbezüglich die Einsicht, so wird er versuchen, seine vermeintlich noch offenen Honoraransprüche gerichtlich geltend zu machen. Im Rahmen dieses Verfahrens sind dann auch die Schadenersatzansprüche zu klären.

Anwaltszulassung?

Dann gibt es natürlich auch noch Konstellationen, in denen man schlichtweg anzweifelt, ob die handelnde Person auf der Gegenseite oder derjenige, unter dessen Briefkopf man ein Schreiben erhält, überhaupt als Anwalt zugelassen ist. Da lohnt sich dann manchmal ein Blick in das Verzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer über zugelassene Anwälte.

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