Insolvenz des Rechtsanwalts

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Die Insolvenz des Rechtsanwalts wird in der Anwaltschaft gerne tot geschwiegen. Aber es gibt sie, Kollegen, die aus welchen Gründen auch immer in die Insolvenz geraten. Es gab Fälle, in denen ein Anwalt eine Bürgschaft für einen von ihm betreuten Großmandanten übernommen hatte, dessen Insolvenz zog diejenige des Kollegen nach sich. Anwaltskanzleien, die in der Rechtsform einer GbR organisiert sind, haften nicht nur mit ihrem Kanzleivermögen für etwaige Untreuehandlungen eines ihrer Mitglieder, auch sämtliche Mitgesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen. Manchmal übersteigen die Kosten des aufwändigen Lebensstils schlichtweg die Einnahmen, Schulden können nicht mehr bedient werden. Immer wieder durch die Medien gehen Fälle wie derjenige des Anwalts aus Nordthüringen, der sich in großem Ausmaß an Fremdgeldern seiner Mandanten bedient hat. Die Folge war nicht nur die Einleitung von Strafverfahren (insgesamt 14), sondern auch der Ausspruch eines Berufsverbots, der Verlust der Anwaltszulassung und natürlich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Rechtsanwalt Carsten Oehlmann wurde in diesem Fall seitens der zuständigen Rechtsanwaltskammer zum Abwickler der verwaisten Kanzlei bestellt.

In derartigen Fällen hat der Anwalt den Eintritt der Unmöglichkeit der Leistungserbringung zu vertreten, er verliert den Anspruch auf künftig entstehende Gebühren nach § 326 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus ist er dem Mandanten zum Schadenersatz statt der Leistung verpflichtet. Dieser Schadenersatzanspruch umfasst jedenfalls den Betrag, den der Mandant für die Tätigkeit eines neuen Anwalts zusätzlich aufbringen muss. Ob der Mandant im Einzelfall davon etwas hat, unterliegt jedoch erheblichen Zweifeln, bleibt ihm doch meist nur die Anmeldung seiner Forderungen zur Insolvenztabelle. Jedenfalls sind diejenigen Mandanten „privilegiert“, die zum Zeitpunkt des Insolvenzereignisses in laufenden Mandaten noch offene Honorarverbindlichkeiten hatten. Aber auch in derartigen Fällen wird die Rechtsanwaltskammer möglichst zeitnah einen Abwickler bestellen, der dann naturgemäß in ein Spannungsverhältnis zu dem zeitgleich bestellten Insolvenzverwalter des Anwalts gerät. Für die Mandanten ist das nicht immer transparent und verunsichert diese vielfach. Die Rechtsprechung hat gleichwohl für Klarheit gesorgt und dem Abwickler insoweit im ersten Schritt Vorrang vor dem Insolvenzverwalter eingeräumt. Erst wenn nach Abzug aller Kosten für die Abwicklung noch Geldmittel übrig seien, müssten diese an den Insolvenzverwalter ausgekehrt werden. Das scheinen nach unserer Erfahrung allerdings eher theoretische Ansätze zu sein. Auch hier gilt also unsere Empfehlung, auf den seitens der Rechtsanwaltskammer bestellten Abwickler zu warten und dort notfalls auch nachdrücklich zu insistieren, wenn die Bestellung allzu lange auf sich warten lässt.

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