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Umgangsrecht

Umgangsrecht2023-02-28T15:59:46+01:00

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    Sensibles Thema

    Das Umgangsrecht nach einer Trennung oder Scheidung ist in persönlich-emotionaler Hinsicht eines der sensibelsten Themen überhaupt. Auch wenn sich der eine oder andere nach gesetzlichen Vorgaben in diesem Zusammenhang sehnen mag, sie existieren schlichtweg nicht. Dies gilt sowohl zum Umfang des Umganges wie auch zu dessen näherer Ausgestaltung. Maßgeblich ist allein zunächst das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen. Sodann kommt als Korrektiv das sog. Kindeswohl zum Tragen. Der Umgang darf also dem Kind nicht schaden.

    Beliebige Ausgestaltung

    Theoretisch wäre also im Rahmen dieser beiden Pole – Recht des Kindes und Kindeswohl – grundsätzlich jede beliebige Ausgestaltung denkbar, gesetzliche Verbote gibt es nicht. In der Praxis erleben wir auch die unterschiedlichsten Modelle und Varianten hinsichtlich einer Umgangsregelung, so individuell, wie nun einmal die Beteiligten und deren Beziehungen auch ausgestaltet sind. Bedauerlicherweise sind jedoch die Fälle, in denen alles – wirklich alles – einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden muss, nicht selten. Über die Ursachen kann man trefflich spekulieren. Vielfach jedenfalls wird das betroffene Kind bzw. die Kinder geradezu als „Waffe“ in der Auseinandersetzung mit dem Partner missbraucht.

    Umgangsrecht als Konfliktfeld

    Wenn die Themen Trennungsunterhalt, Zugewinnausgleich, Sorgerecht oder anderes geregelt sind oder mangels Masse kein Streitpotential (mehr) bieten,  bleibt als letztes „Schlachtfeld“ oft nur noch das Umgangsrecht. Väter, die sich jahrelang liebevoll und fürsorglich um die Kinder gekümmert haben, mutieren in der Wahrnehmung der Mütter plötzlich zu wahren Monstern, denen jeglicher Umgang zu untersagen ist. Mütter, die sich für ihre Kinder „Arme und Beine ausgerissen“ haben, zahlreiche schlaflose Nächte verbracht haben und jede Träne haben trocknen können, werden zu alkoholabhängigen Lebedamen, nur weil sie sich mal mit ein paar Freundinnen getroffen haben, begonnen haben, sich wieder ein wenig als Frau zu fühlen und/oder 2 oder 3 Cocktails bei einer Feier zu sich genommen haben. Dann werden psychologische Gutachten eingeholt, der Umgang stark eingeschränkt oder gänzlich versagt, bis dem anderen Elternteil dann oft nur noch der Weg zum Gericht bleibt, einstweilige Anordnung, Jugendamt, das ganze Programm.

    Kindeswohl vs. Machtposition

    Eine wesentliche Ursache liegt jedenfalls in der in jeder Hinsicht unzutreffenden Annahme begründet, dass derjenige Elternteil, bei dem das Kind nach der Trennung überwiegend lebt, auch die Entscheidungsgewalt in Bezug auf das Umgangsrecht habe, wieviel Umgang also dem jeweils anderen Elternteil zu gewähren ist. Dies ist eine selbst zugewiesene Machtposition, die schlicht nicht existent ist. Dabei geraten nämlich beide Pole aus dem Blickfeld, zum einen das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen und auch das Kindeswohl. Entscheidend ist nicht allein der Umstand, dass überhaupt Kontakt stattfindet. Vielmehr kommt es auch auf eine gewisse Regelmäßigkeit an, die dann auch Zuverlässigkeit für das betroffene Kind nach sich zieht. Dem Trennungstrauma folgt dann nicht noch ein zweites Trauma, die permanente Angst des endgültigen Verlassenwerdens. Der nicht permanent anwesende Elternteil wird aus der Wahrnehmungswelt des Kindes entfernt, Erinnerungen wie gemeinsame Bilder werden dem Zugriff oder dem Anblick der Kinder entzogen. Es entsteht ein tiefer Schmerz, mit dem Kinder nicht umgehen können, sehr oft nicht einmal Erwachsene.

    Aachener Verhaltenskodex

    Hier muss insbesondere auf Seiten der wechselseitig beauftragten rechtlichen Bevollmächtigten stringent und ausschließlich am Wohl des Kindes orientiert agiert werden und Bestrebungen der eigenen Partei, die dem zuwiderlaufen, eine deutliche Absage erteilt werden. Wir orientieren uns insoweit an dem Aachener Verhaltenskodex für Familienrechtler, den kluge und erfahrene Kollegen verfasst und veröffentlicht haben.

    Umgangsrecht
    Danuta EisenhardtRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Familienrecht
    • Fachanwältin für Arbeitsrecht
    • Fachanwältin für Verkehrsrecht
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