Mehrkostenerstattung bei Anwaltswechsel

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Mit der Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die durch einen Anwaltswechsel entstanden sind, hatte sich vor einigen Jahren der Bundesgerichtshof zu beschäftigen:

Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Berechtigung von Mehrkosten, die durch einen Anwaltswechsel der Beklagten entstanden sind.
In dem zugrunde liegenden, im Juni 2004 begonnenen Rechtsstreit hatte die Rechtsanwältin, die den Beklagten im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe beigeordnet worden war, ihre Zulassung im Juni 2006 zurückgegeben, weil sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten war. Das Landgericht hatte den Beklagten daraufhin Rechtsanwalt T. beigeordnet. (…)

Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte, sofern sie die Kosten eines Rechtsanwalts übersteigen, nur insoweit zu erstatten, als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. (…)  Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass ein Anwaltswechsel nur dann notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist, wenn er nicht auf ein Verschulden der Partei oder ein ihr nach dem Grundgedanken von § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsanwalts zurückzuführen ist (OLG Celle NJW-RR 2011, 485; OLG Köln Beschluss vom 15. Juni 2009 – 17 W 26/09 – juris Rn. 3; OLG Koblenz Rechtspfleger 2004, 184; OLG Frankfurt JurBüro 1986, 453; KG JW 1934, 3145 f. und JW 1934, 914 f.; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 91 Rn. 144; Musielak/Wolst ZPO 8. Aufl. § 91 Rn. 22; Zöller/Herget ZPO 29. Aufl. § 91 Rn. 13 „Anwaltswechsel“; MünchKommZPO/Giebel 3. Aufl. § 91 Rn. 70 mwN). Denn nach dem Sinn und Zweck von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der auf eine Einschränkung der Erstattungsfähigkeit gerichtet ist, reicht für die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten, die durch einen Anwaltswechsel entstanden sind, nicht schon die objektive Notwendigkeit des Anwaltswechsels aus. Vielmehr ist § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO dahin auszulegen, dass ein Wechsel nur dann eintreten musste, wenn er darüber hinaus unvermeidbar war, somit nicht schuldhaft verursacht worden ist.
Der Rechtspfleger hat deshalb bei der Prüfung, ob der Erstattungsgläubiger einen zweiten Rechtsanwalt beauftragten musste, nicht nur zu prüfen, ob die Beauftragung des zweiten Rechtsanwalts objektiv notwendig war, sondern darüber hinaus auch, ob der Wechsel auf Umständen beruht, welche die Partei oder – dem Grundgedanken des § 85 Abs. 2 ZPO entsprechend – der Anwalt hätte voraussehen oder in irgendeiner, nur in der Zumutbarkeit eine Grenze findenden Weise hätte verhindern können. (…)
Den Rechtsanwalt trifft bei einer Rückgabe der Zulassung kein Verschulden an dem dadurch notwendig gewordenen Anwaltswechsel, wenn er seine Zulassung aus achtenswerten Gründen aufgegeben hat und er bei Mandatsübernahme nicht vorhersehen konnte, dass er die Zulassung in absehbarer Zeit aufgeben und deshalb den Auftrag voraussichtlich nicht zu Ende führen könne (RGZ 33, 369, 371; BGH Urteil vom 27. Mai 1957 – VII ZR 286/56 – NJW 1957, 1152, 1153; OLG Frankfurt JurBüro 1986, 453; OLG Koblenz MDR 1991, 1098; OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 731; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1343; OLG Koblenz FamRZ 2006, 1559; MünchKommZPO/Giebel 3. Aufl. § 91 Rn. 73; Musielak/Wolst ZPO 8. Aufl. § 91 Rn. 22 f.; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 91 Rn. 146; aA OLG Naumburg OLGR 2005, 438 f.; OLG München NJW-RR 2002, 353 aufgegeben in MDR 2007, 1346).
Ob die Aufgabe der Anwaltszulassung auf achtenswerten Gründen beruht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (…) Wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Rechtsanwalts stellen regelmäßig keinen achtenswerten Grund im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Aufgabe der Zulassung dar. Der Rechtsanwalt hat vielmehr seine für die Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebs erforderliche Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Ob in Fällen, in denen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten auch auf unvorhersehbaren persönlichen Gründen beruhen, eine abweichende Beurteilung geboten ist, muss hier nicht entschieden werden, weil das Oberlandesgericht solche entscheidungserheblichen Gründe nicht festgestellt hat und solche auch nicht ersichtlich sind.
(BGH, Beschluss vom 22. August 2012 – XII ZB 183/11 –, Rn. 1 – 17, juris)


Anmerkung: Ob es wirklich darauf ankommen kann, ob die Rückgabe der Anwaltszulassung aus den in dem Besprechungsurteil auf „achtenswerten Gründen“ beruht oder nicht, mag mit Fug und Recht bezweifelt werden. Die Rückgabe der Anwaltszulassung aus welchen Gründen auch immer liegt in der Sphäre der jeweiligen Partei, deren Interessen der Anwalt vertreten hat, denn der Anwalt und dessen Verhalten sind immer der jeweiligen Partei zuzurechnen. Es kann aus unserer Sicht nicht angehen, der ganz oder teilweise kostenpflichtigen Partei (also dem Gegner) ein dem Prozess nicht immanentes vollkommen fremdes Risiko aufzubürden. Der die Anwaltszulassung aus „achtenswerten“ oder weniger achtenswerten Gründen zurück gebende Anwalt muss seine Gebührenansprüche verlieren, jedenfalls in dem Umfang, wie diese durch die erforderliche Beauftragung eines Nachfolgeanwalts neu zur Entstehung gelangen. Dieser hat die Ursache für die Mehrkosten gesetzt, aus welchen Gründen auch immer. Diese waren auch nicht objektiv unvermeidbar, sondern beruhten auf einer allein subjektiven Entscheidung des Anwalts, die der durch ihn vertretenen Partei zuzurechnen sind. Entstehende Mehrkosten sind daher ausschließlich im Verhältnis Anwalt / Mandant zu regeln, niemals im Zusammenhang mit der Erstattung von Mehrkosten durch den Gegner. Dies entspricht auch den Rechtsfolgen im Falle des Todes des Anwaltes, einer andauernden Krankheit, der Insolvenz oder sonstigen Gründen des Verlustes der Anwaltszulassung. Die Entscheidung des BGH ist schlichtweg systemwidrig.

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