Tod des Rechtsanwalts

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Wird die Erfüllung des Anwaltsvertrags etwa durch den Tod des Rechtsanwalts objektiv unmöglich, richten sich die Rechtsfolgen nach den allgemeinen schuldrechtlichen Normen. Der Erfüllungsanspruch des Mandanten erlischt nach § 275 Abs. 1 BGB. Ob der Anwalt bzw. dessen Erben seinen Anspruch auf die Vergütung behalten, richtet sich hingegen nach § 326 BGB. Danach entfällt im Grundsatz mit Eintritt der Unmöglichkeit auch der Anspruch des Anwalts bzw. seiner Erben auf die Vergütung. Dies gilt allerdings nur die künftig entstehende Vergütung. Bereits entstandene und damit verdiente Gebühren sind davon nicht erfasst, da insoweit bereits die Gegenleistung erbracht ist. In dieser Konstellation geschieht es nicht selten, dass bezüglich dieser bereits entstandener Gebühren der betroffene Mandant letztlich doppelte Gebühren zahlen muss, einmal an die Erben des verstorbenen Anwalts und einmal an den neu beauftragten Anwalt. Wenn also beispielsweise der verstorbene Rechtsanwalt ein gerichtliches Verfahren begonnen und auch bereits einen Verhandlungstermin wahrgenommen hat und dafür eine Verfahrensgebühr und eine Termingebühr abgerechnet hat, muss der Mandant bei Durchführung eines weiteren Hauptverhandlungstermins oder eines Termins zur Beweisaufnahme durch den neuen Anwalt sowohl die Verfahrensgebühr als auch die Termingebühr nochmals zahlen. Eine Termingebühr kann zum einen nicht ohne Verfahrensgebühr zur Entstehung gelangen. Der neuerliche Anfall einer Termingebühr kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, der erste (verstorbene) Anwalt hätte für die Wahrnehmung mehrerer Verhandlungstermine die Termingebühr auch nur einmal abrechnen dürfen.

Im Falle des Todes des ursprünglich beauftragten Rechtsanwalts wird seitens der zuständigen Rechtsanwaltskammer ein Kanzleiabwickler bestellt. Dessen Befugnisse (und Pflichten) entsprechen denjenigen des verstorbenen Anwalts. In vielen Fällen macht es also Sinn, bei Versterben des Anwalts die Bestellung des Abwicklers seitens der Rechtsanwaltskammer abzuwarten, denn dieser führt die begonnenen Mandate unter Anrechnung der bisher gezahlten Vergütungen fort, wenn er nicht von seinem Recht zur Kündigung des Mandates Gebrauch macht. Dies wird er allerdings allenfalls dann tun, wenn nicht der Tod des Rechtsanwalts, sondern die Insolvenz und/oder der Verlust der Anwaltszulassung der Grund für die Bestellung des Abwicklers waren.

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