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Nachehelicher Unterhalt

Nachehelicher Unterhalt2023-02-28T15:56:57+01:00

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    Grundsatz der Eigenverantwortung

    Als einer der Hauptbestandteile der im Jahre 2008 in Kraft getretenen Reform des Unterhaltsrechts gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung, wonach der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung schnellstmöglich wieder eine Erwerbstätigkeit anzunehmen und für seinen Lebensunterhalt selbst Sorge zu tragen hat. Nachehelicher

    Ausnahmen

    Unterhalt kommt hiernach nur dann noch in Betracht, wenn sich der Ehepartner nach der Scheidung nicht selbst versorgen kann, was jedoch beim Vorliegen einer der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände stets der Fall ist. Zu nennen sind hier

    der Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

    der Unterhalt wegen Alters

    der Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechens

    der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt

    Quintessenz

    In diesen gesetzlich geregelten Fällen wurde der bis zu der Reform quasi auf Lebenszeit angelegte nacheheliche Unterhalt beibehalten. In den Fällen allerdings, in denen es dem geschiedenen Ehepartner zumutbar war und ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sollte durch die Reform den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen und dem damit verbundenen Wertewandel Rechnung getragen werden.

    Nachehelicher Unterhalt
    Danuta EisenhardtRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Familienrecht
    • Fachanwältin für Arbeitsrecht
    • Fachanwältin für Verkehrsrecht
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