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Grundsatz der Eigenverantwortung
Als einer der Hauptbestandteile der im Jahre 2008 in Kraft getretenen Reform des Unterhaltsrechts gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung, wonach der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung schnellstmöglich wieder eine Erwerbstätigkeit anzunehmen und für seinen Lebensunterhalt selbst Sorge zu tragen hat. Nachehelicher
Ausnahmen
Unterhalt kommt hiernach nur dann noch in Betracht, wenn sich der Ehepartner nach der Scheidung nicht selbst versorgen kann, was jedoch beim Vorliegen einer der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände stets der Fall ist. Zu nennen sind hier
der Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
der Unterhalt wegen Alters
der Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechens
der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
Quintessenz
In diesen gesetzlich geregelten Fällen wurde der bis zu der Reform quasi auf Lebenszeit angelegte nacheheliche Unterhalt beibehalten. In den Fällen allerdings, in denen es dem geschiedenen Ehepartner zumutbar war und ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sollte durch die Reform den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen und dem damit verbundenen Wertewandel Rechnung getragen werden.