Anzeigepflicht und schwebende Angelegenheiten

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Die früher bestehende Verpflichtung des Abwicklers, seine Bestellung dem Gericht anzuzeigen, bei dem der ausgeschiedene Rechtsanwalt zugelassen war, ist entfallen. Für den Abwickler bestehen keine weiteren Anzeigepflichten. Die Abwicklerbestellung wird nach der Neuregelung in S 31 Abs. 3 Nr. 8 BRAO im Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer eingetragen. Sowohl die Gegner als auch die beteiligten Gerichte sollen jedoch im Rahmen der Mandatsfortführung über die Abwicklertätigkeit informiert werden. Nach unseren Erfahrungen empfiehlt es sich, nach Identifizierung noch laufender Akten alle diesbezüglichen Mandanten anzuschreiben und das Anschreiben mit einem Fragebogen zu versehen, innerhalb dessen konkret eine ggf. bereits erfolgte Mandatskündigung und etwa gezahlte Vorschüsse unter Beifügung entsprechender Belege erfragt wird. Dies erleichtert die Abwicklung insbesondere in den nicht seltenen Fällen signifikant, in denen trotz etwa früher vorhandener EDV-Anlage weder Zugriff auf ein solches EDV-System oder auf ein händisch geführtes Prozessregister seitens des Abwicklers Zugriff genommen werden kann.

Bei der Gestaltung seines Briefpapiers muss der Abwickler kenntlich machen, dass er als Abwickler handelt. Es bietet sich insoweit an, den eigenen Briefkopf unter Hinzufügung eines Zusatzes „Rechtsanwalt als Abwickler“ zu verwenden. In einem Informationsbrief sollte der Abwickler den Mandanten mitteilen, dass er amtlich bestellt worden ist. Er soll darauf hinweisen, dass es seine Aufgabe ist, vorhandene Mandate weiterzuführen, wobei bereits gezahlte Gebühren angerechnet werden. Genau diese Empfehlung der Rechtsanwaltskammer halte ich zumindest in außergerichtlichen Verfahren für kontraproduktiv. Gerade in den Fällen der faktisch masselosen Verfahren ist es weder dem Abwickler noch der Rechtsanwaltskammer in Ansehung der bestehenden Bürgenhaftung zuzumuten, bereits voll bevorschusste oder gar überbevorschusste Mandate erstmals „richtig“ zu bearbeiten. Kein Abwickler wird sich auf irgendeine Vorarbeit eines z.B. wegen Vermögensverfalls nicht mehr als Rechtsanwalt tätigen ehemaligen Kanzleiinhaber verlassen, zumal mit der Übernahme / Fortführung des Mandates die volle Haftung bei dem Abwickler liegt. Es ist immer wieder zu beobachten, dass Vermögensverfall einerseits und fachlich unzureichende Sachbearbeitung von Mandaten andererseits zusammenfallen. Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln (S 55 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Hier können nach Meinung des Verfassers letztlich nur solche Mandate betroffen sein, die sich bereits im gerichtlichen und zudem ungekündigtem Stadium befinden.

Dem Abwickler stehen nur die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, dessen Kanzlei er abwickelt (S 55 Abs. 2 Satz 3 BRAO). Er gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise sorgt (S 55 Abs. 2 Satz 4 BRAO). Nach meiner Auffassung beinhalten diese Befugnisse auch, bestimmte Mandate insbesondere im außergerichtlichen Bereich selbst zu kündigen. Von dieser Möglichkeit sollte auch im Interesse einer alsbaldigen Beendigung der Abwicklung durchaus extensiv Gebrauch gemacht werden. Anders stellt sich dies in den eher seltenen Fällen dar, in denen die Abwicklung etwa wegen Tod des früheren Kanzleiinhabers erfolgt ist.

Der Abwickler ist innerhalb der ersten sechs Monate berechtigt — aber nicht verpflichtet — als Abwickler neue Aufträge anzunehmen (S 55 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz BRAO). Die Abwicklung hat schnellstmöglichst zu erfolgen. Ist dies im Einzelfall innerhalb der Jahresfrist des S 55 Abs. 1 Satz 4 BRAO nicht möglich, ist der Abwickler verpflichtet, sich um eine Verlängerung der Abwicklung zu bemühen. Dies sollte in Absprache mit der Rechtsanwaltskammer geschehen.

Anmerkung: Vorstehender Text ist unter Verwendung der  “Hinweise für die Tätigkeit des Abwicklers (Stand März 2018)” der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) erstellt worden. Die entsprechenden Zitate sind in schwarzer Schrift, die eigenen Ausführungen zur besseren Erkennbarkeit in grüner Schrift getätigt worden.

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