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Notwendiger Anwaltswechsel
Es gibt zahlreiche Konstellationen, die es notwendig machen, seinen bisherigen anwaltlichen Berater zu wechseln. Zu nennen sind beispielsweise die Mandatsniederlegung durch den Anwalt etwa aufgrund von Interessenkonflikten mit Dritten, Kanzleiwechsel, Krankheit, Unfall oder Tod. In letzter Zeit immer häufiger ist auch der Verlust der Anwaltszulassung bzw. die Insolvenz des Rechtsanwalts, die zu einer Notwendigkeit des Anwaltswechsels führt. Oftmals wird in einigen der genannten Konstellationen seitens der zuständigen Rechtsanwaltskammer ein sog. Praxisabwickler bestellt.
Gewillkürter Anwaltswechsel
Umgekehrt gibt es natürlich ebenso viele Gründe, das bestehende Mandatsverhältnis seitens des Mandanten beenden zu wollen. Ein weit verbreitetes Problem in diesem Zusammenhang ist die nicht vorhandene Erreichbarkeit des Anwalts. Der Mandant wird telefonisch abgewimmelt, der Anwalt ist nie zu sprechen oder lässt sich gar am Telefon verleugnen. Der Anwalt ist unzuverlässig, hält Termine und Absprachen nicht ein oder versäumt einen Gerichtstermin. Auch Fälle der gänzlichen Untätigkeit sind nicht selten. Wesentliche Grundlage für ein spannungsfreies Verhältnis Anwalt/Mandant ist aber das Vertrauen. Ist dieses durch was auch immer gestört, ist ein Anwaltswechsel ist in diesen Fällen des vertragswidrigen Verhaltens des Anwalts im Grunde unabdingbar.
Kündigung des Anwaltsvertrags
Nach § 627 Abs. 1 BGB ist die Kündigung eines Anwaltsvertrags als Dienstvertrag mit dem Inhalt einer Geschäftsbesorgung (§§ 611, 675 BGB) von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne wichtigen Grund möglich (BGH 29.9.11, IX ZR 170/10). Welche Auswirkungen eine Kündigung auf den Vergütungsanspruch des Anwalts hat, hängt allerdings davon ab, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie ausgesprochen wurde:
Kündigt der Anwalt aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Mandanten, kann er die bisher angefallenen Gebühren in voller Höhe geltend machen. Dies ergibt sich aus §§ 628 Abs. 1 S. 1 BGB, 15 Abs. 4 RVG.