Rechtschutzversicherung und Anwaltswechsel

Standort Mühlhausen

Am Stadtwald 27
99974 Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Deckungsschutz für Mehrkosten eines erforderlichen Anwaltswechsels

Große Sorgen machen sich viele Mandanten, die über eine Rechtschutzversicherung verfügen, ob diese denn auch die Mehrkosten bei einem Anwaltswechsel übernimmt. Hier herrscht oft Unsicherheit, die seitens der Versicherungsgesellschaften noch massiv verstärkt wird. Denn wer will schon zweimal für dasselbe bezahlen? Weder der Mandant, noch die Rechtschutzversicherung.

Der Deckungsschutz der Rechtschutzversicherung umfasst grundsätzlich auch einen erforderlichen Anwaltswechsel, wenn der Versicherte keine vertraglichen Obliegenheiten verletzt. Für eine derartige Obliegenheitsverletzung trägt die Rechtsschutzversicherung die sog. Darlegungs- und Beweislast. Der Rechtsschutzversicherer ist nach den Bedingungen des Versicherungsvertrages unter bestimmten Umständen verpflichtet, auch die Kosten eines Anwaltswechsels zu übernehmen. Entscheidend ist hierbei nicht, ob der Grund für den Wechsel aus der (subjektiven) Sphäre der Mandatsbeziehung herrührt. Maßgeblich ist vielmehr allein die Frage, ob sich der Anwaltswechsel aus der Sicht einer auf sorgfältige Prozessführung bedachten Partei als objektiv erforderlich darstellt (vgl. Prölls/Martin, VVG, ARB 2010, § 5, Rn. 7).

Soweit Rechtschutzversicherungen meinen, eine Kostenübernahme zu Lasten der Risikogemeinschaft sei ausgeschlossen, wenn die die Kündigung des Anwaltsvertrages entweder von dem Rechtsanwalt oder dem Versicherungsnehmer zu vertreten ist, steht dies im Widerspruch zu der versicherungsvertraglichen Risikoverteilung. Sollte die Mandatsniederlegung durch ein pflichtwidriges Verhalten des ursprünglichen Rechtsanwaltes veranlasst worden sein, erschließt sich bei wertender Betrachtung bereits nicht, weshalb der Mandant und Versicherungsnehmer das hieraus resultierende Kostenrisiko tragen sollte. Die Versicherung kann sich aufgrund des gesetzlichen Überganges auch etwaiger Haftungsansprüche gegenüber dem Prozessbevollmächtigten (§ 86 VVG) schadlos halten, wohingegen der Versicherungsnehmer insoweit nicht mehr aktivlegitimiert wäre.

Sollte die Mandatsbeendigung hingegen von dem Versicherungsnehmer zu vertreten sein, so wäre eine hieraus eventuell resultierende Leistungsfreiheit der Versicherungsgesellschaft allein im Rahmen der für Obliegenheitsverletzungen vertraglich vereinbarten Sanktionsmechanismen zu beurteilen (vgl. Prölls/Martin, VVG, ARB 2010, § 5, Rn. 7). Für eine derartige Obliegenheitsverletzung trägt allerdings die Versicherung die Darlegungs- und Beweislast. (unter Verwendung der Entscheidungsgründe des AG Gießen, Urteil vom 24. März 2017 – 41 C 368/16 –, Rn. 20 – 23, juris)

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.