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    Ehefähigkeit

    Die Eheschließung ist in Deutschland gar nicht so einfach, wie man sich dies gemeinhin vorstellen mag. Das Standesamt hat für jeden Verlobten die Ehefähigkeit nach dem Recht desjenigen Staates, dem der Verlobte angehört, zu prüfen.

    Art. 13 EGBGB Eheschließung

    (1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.

    (2) Fehlt danach eine Voraussetzung, so ist insoweit deutsches Recht anzuwenden, wenn

     1.ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder Deutscher ist,
     2.die Verlobten die zumutbaren Schritte zur Erfüllung der Voraussetzung unternommen haben und
     3.es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, die Eheschließung zu versagen; insbesondere steht die frühere Ehe eines Verlobten nicht entgegen, wenn ihr Bestand durch eine hier erlassene oder anerkannte Entscheidung beseitigt oder der Ehegatte des Verlobten für tot erklärt ist.

    (3) Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, kann jedoch vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden; eine beglaubigte Abschrift der Eintragung der so geschlossenen Ehe in das Standesregister, das von der dazu ordnungsgemäß ermächtigten Person geführt wird, erbringt vollen Beweis der Eheschließung.

    Ehegeschäftsfähigkeit

    Der Standesbeamte hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die sog. Ehegeschäftsfähigkeit zu prüfen.

    § 13 PStG Prüfung der Ehevoraussetzungen

    (1) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht. Reichen die nach § 12 Abs. 2 vorgelegten Urkunden nicht aus, so haben die Eheschließenden weitere Urkunden oder sonstige Nachweise vorzulegen.

    (2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die zu schließende Ehe nach § 1314 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufhebbar wäre, so können die Eheschließenden in dem hierzu erforderlichen Umfang einzeln oder gemeinsam befragt werden; zum Beleg der Angaben kann ihnen die Beibringung geeigneter Nachweise aufgegeben werden. Wenn diese Mittel nicht zur Aufklärung des Sachverhalts führen, so kann auch eine Versicherung an Eides statt über Tatsachen verlangt werden, die für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Aufhebungsgründen von Bedeutung sind.

    (3) Soll die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Eheschließenden ohne abschließende Prüfung nach Absatz 1 geschlossen werden, so muss durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nachgewiesen werden, dass die Eheschließung nicht aufgeschoben werden kann. In diesem Fall muss glaubhaft gemacht werden, dass kein Ehehindernis besteht.

    (4) Wird bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen ein Ehehindernis nicht festgestellt, so teilt das Standesamt den Eheschließenden mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann; die Mitteilung ist für das Standesamt, das die Eheschließung vornimmt, verbindlich. Die Eheschließenden sind verpflichtet, Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen; die Mitteilung nach Satz 1 wird entsprechend geändert oder aufgehoben. Sind seit der Mitteilung an die Eheschließenden mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung und der Prüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung.

    Mitwirkungsverbot und Aufhebungsgründe

    Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn die Ehe wegen eines Mangels beim deutschen Verlobten offenkundig nach § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar wäre. Bei einem ausländischen Verlobten richtet sich dies nach seinem Heimatrecht. Hat man diese „Hürden“ genommen, steht einer Eheschließung hingegen nichts mehr im Wege. Zu bedenken ist allerdings bereits in dieser Phase der allumfassenden Glückseligkeit, ggf. einen notariellen Ehevertrag abzuschließen, in dem insbesondere die Wahl des Güterstandes getroffen werden kann. Dies bietet sich im Grunde in jeder Konstellation an, in der einer der Ehepartner oder gar beide über Immobilienvermögen oder sonstige erhebliche Vermögenswerte (insbesondere Unternehmensbeteiligungen) verfügen oder minderjährige oder erwachsene Kinder aus früheren Ehen vorhanden sind.

    § 1314 BGB Aufhebungsgründe

    (1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie entgegen den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.

    (2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn

    1.ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
    2.ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
    3.ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
    4.ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
    5.beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.
    Eheschließung
    Danuta EisenhardtRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Familienrecht
    • Fachanwältin für Arbeitsrecht
    • Fachanwältin für Verkehrsrecht