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Zerrüttungsvermutung
Voraussetzung der Scheidung einer Ehe ist die vorherige Trennung der Ehepartner. Sind sich beide Ehepartner darüber einig, sich scheiden zu lassen und leben sie seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt, wird die Ehe durch das Familiengericht auf entsprechenden Antrag hin geschieden. Die 1-Jahresfrist (Trennungsjahr) gilt als Vermutung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder hergestellt werden kann (sog. Zerrüttungsvermutung). Die Trennung von Tisch und Bett ist in aller Regel für den Beginn der Trennung nicht ausreichend.
Trennungsjahr
Leben die Ehegatten seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt, kann die Ehe allerdings auch dann geschieden werden, wenn ein Ehepartner der Scheidung nicht zustimmt. Dem Familiengericht muss in diesem Fall glaubhaft gemacht werden, dass die Ehe zerrüttet ist. Häufigster Anwendungsfall ist, wenn der antragstellende Ehegatte bereits in einer neuen verfestigten Partnerschaft lebt.
Trennung seit 3 Jahren
Beträgt die Dauer der Trennung der Ehepartner mindestens drei Jahre, wird die Zerrüttung der Ehe von Gesetzes wegen unwiderlegbar vermutet. Das Familiengericht wird die Scheidung ungeachtet eines entgegen stehenden Willens des anderen Ehepartners aussprechen.
Unzumutbarkeit
Aber auch in dem Fall, dass die Trennung der beiden Ehepartner weniger als 1 Jahr andauert, ist die Scheidung der Ehe möglich. Dies gilt dann, wenn dem antragstellenden Ehepartner nicht mehr zumutbar ist, die Ehe bis zum Ende des Trennungsjahres fortzusetzen, also etwa Gewalttätigkeit, Alkoholabhängigkeit, Schwangerschaft von einem anderen Mann, Verweigerung der Unterhaltszahlungen für Ehepartner und Kinder. Diese Fälle sind indes selten, weil allein das Verfahren, die Terminslage des Familiengerichts und die einzuhaltenden Fristen in der Regel dazu führen, dass das Trennungsjahr beim Scheidungstermin bereits abgelaufen ist. Eine „Eilscheidung“ wegen besonderer Dringlichkeit quasi im Wege der einstweiligen Anordnung kennt das Gesetz nicht.