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    Sind die Ehegatten getrennt lebend, kann Trennungsunterhalt vom anderen Ehepartner in angemessener Höhe verlangt werden, wobei die Lebensverhältnisse sowie die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehepartner maßgeblich sind.


    § 1361 BGB Unterhalt bei Getrenntleben

    (1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

    (2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

    (3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

    (4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.


    Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nicht, wenn beide Ehegatten keine Kinder haben und das von ihnen erzielte Einkommen etwa gleich hoch ist oder die Ehepartner nur kurze Zeit zusammengelebt haben, da hier das höhere Einkommen eines Ehepartners die ehelichen Lebensverhältnisse noch nicht geprägt haben kann. Während des Trennungsjahres kann von dem während der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten grundsätzlich keine Erwerbsausübung verlangt werden.

    Nach Ablauf des Trennungsjahres – teilweise schon früher – beginnt die Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Bei länger andauernden Ehen, höherem Lebensalter des/der Unterhaltsberechtigten oder Krankheit kann im Einzelfall auch eine Unterhaltspflicht über das Trennungsjahr hinaus bestehen. Ebenso besteht auch nach Ablauf des Trennungsjahres dann keine Erwerbsobliegenheit für den Unterhaltsberechtigten, wenn dieser nach der Trennung ein gemeinsames oder aus einer anderen Beziehung stammendes und bis zu 3 Jahre altes Kind versorgen muss.

    Die Höhe des Trennungsunterhaltes richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Trennung, also insbesondere dem diese Verhältnisse prägenden (u.a. um Beiträge zur Vermögensbildung bereinigten) Netto-Einkommen.

    Vom Trennungsunterhalt umfasst sind:

    • der Elementarunterhalt
    • die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, sofern keine Mitversicherung über den Ehepartner zu verzeichnen ist
    • der allgemeine Mehrbedarf, etwa die Kosten einer angemessenen Fortbildung oder Umschulung
    • der trennungsbedingte Mehrbedarf, d..h. die durch die Trennung entstehenden Kosten (Umzug etc.)
    • der Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bis zur Rechtskraft der Scheidung
    Trennungsunterhalt
    Danuta EisenhardtRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Familienrecht
    • Fachanwältin für Arbeitsrecht
    • Fachanwältin für Verkehrsrecht