Inventar / Räume / Arbeitsverhältnisse

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Inventar / Räume / Arbeitsverhältnisse

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Aus “Hinweise für die Tätigkeit des Abwicklers (Stand März 2018)” der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK):

Der Abwickler wird nicht Schuldner der bestehenden Vertragsverhältnisse, handelt andererseits aber auf eigenes Risiko bei der Eingehung von Verpflichtungen; die Bürgenhaftung der Kammer erstreckt sich nur auf die Vergütung.

Mieter und damit zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet bleibt allein der Ausgeschiedene. Nur gegen diesen kann der Vermieter seine Ansprüche geltend machen. Ist der Abwickler auf die Benutzung der Büroräume für seine Tätigkeit angewiesen und zahlt der Ausgeschiedene die Miete nicht oder kündigt er die Räume, kann der Abwickler nach Maßgabe des Auftragsrechts die Nutzungsentschädigung, die er aufwenden muss, um die Räume weiter nutzen zu können, als Aufwendungen geltend machen, allerdings ausschließlich gegenüber dem Ausgeschiedenen (S 55 Abs. 3 i.V.m. S 53 Abs. 9, 10 BRAO). Benötigt der Abwickler die Büroräume für seine Tätigkeit nicht, sollte er die Abwicklungstätigkeit von seiner eigenen Kanzlei aus erledigen. Es gilt das Gleiche für die Mietverhältnisse über elektronische Geräte (PC, Kopierer, Telefonanlage).

Bei Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen wird der Abwickler nicht Vertragspartner. Das Arbeitsverhältnis endet nicht durch den Widerruf der Zulassung. Bei einem Ausbildungsverhältnis muss der frühere Rechtsanwalt kündigen, da er zur Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten nicht mehr befugt ist. Kümmert sich der ausgeschiedene Rechtsanwalt nicht um das Ausbildungsverhältnis, sollte sich der Abwickler diesbezüglich an die Rechtsanwaltskammer wenden, die als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz zu informieren ist. In der Regel wird in Absprache mit den Auszubildenden ein neuer Ausbildungsplatz gesucht.

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