Vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts

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Auch der Rechtsanwalt kann vertragswidriges und damit zur Kündigung des Anwaltsvertrages durch den Mandanten berechtigendes Verhalten an den Tag legen. Dies ist gar nicht so selten, wie man gemeinhin annehmen möchte. So hat die Rechtsprechung beispielsweise die unberechtigte Mandatskündigung durch den Anwalt ihrerseits als vertragswidriges Verhalten des Anwalts angesehen:

  • In einer unberechtigten Kündigung des Rechtsanwalts liegt eine Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch des Mandanten gemäß § 280 Abs. 1 BGB begründen kann; das allgemeine Kündigungsrecht des § 627 BGB steht dem nicht entgegen. Insbesondere kann der Mandant die Kosten erstattet verlangen, die durch die notwendige Beauftragung weiterer Rechtsanwälte angefallenen sind.
    Der durch Zahlung entstandene Anspruch stellt einen eigenständigen Schadensersatzanspruch des Mandanten dar, der auch dann nicht vom Forderungsübergang der §§ 17 Abs. 8 ARB, 86 VVG erfasst wird, wenn seine Rechtsschutzversicherung den ersten Anwalt bezahlt hat. Aufgrund des gleichzeitig bestehenden Rückforderungsanspruchs der Versicherung aus § 628 BGB i.V.m. § 17 Abs. 8 ARB sind Mandant und Versicherung als Gesamtgläubiger anzusehen.
    Hat der Rechtsanwalt unberechtigt gekündigt, besteht der Schadensersatzanspruch des Mandanten uneingeschränkt, auch wenn dieser durch sein Verhalten gewissen Anlass für die Kündigung gegeben hat (hier: heftige Kritik an der Prozessführung). Eine Kürzung des Anspruchs nach § 254 BGB wegen Mitverschulden des Mandanten an der Kündigung ist nach der gesetzlichen Konzeption ausgeschlossen. (LG Saarbrücken, Urteil vom 23. April 2018 – 9 S 7/17 –, juris)

Anwaltliche Pflichten und deren Verletzung waren ebenso bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren. Ob die Verletzung derartiger berufsrechtlicher Pflichten zugleich eine zur Mandatskündigung berechtigende Verletzung des Anwaltsvertrages beinhalten kann, bedarf einer Beurteilung im Einzelfall. Unserer Auffassung nach spricht die Normierung anwaltlicher Pflichten in berufsrechtlichen Vorschriften dafür, dass diese damit auch Eingang in das konkrete Mandatsverhältnis und damit den Anwaltsvertrag finden, hierzu ein weiteres Beispiel aus der Rechtsprechung:

  • § 11 Abs. 1 BORA sanktioniert neben § 43 BRAO i.V.m §§ 611 ff., 675 BGB die unterlassene Mandatsbetreuung durch den Rechtsanwalt. Ergänzt wird die Bearbeitungs- und Unterrichtungspflicht durch die in § 11 Abs. 2 BORA normierte Pflicht, Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten.(Rn.18)
    Damit der Rechtsanwalt die Pflicht aus § 11 Abs. 2 BORA erfüllen kann, muss er seine Kanzlei so organisieren, dass der Mandant ihn zu zumutbaren Zeiten erreichen kann.
    Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, zu angemessenen Zeiten dem rechtssuchenden Publikum in den Kanzleiräumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen. Es reicht nicht, wenn der Kontakt zwischen Rechtsanwalt und Mandant nur schriftlich oder telefonisch unterhalten wird.
    Zu den an die Errichtung einer Kanzlei vorgeschriebenen Mindestanforderungen zählt die Anbringung eines auf die Kanzlei hinweisenden Kanzleischildes. Diese Verpflichtung ist auch nicht durch die gesellschaftliche oder technische Entwicklung überholt. (Anwaltsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 29. Mai 2017 – I AGH 2/16 –, juris)

Weitere Gründe, die nach der Rechtsprechung eine Mandatskündigung durch den Mandanten rechtfertigen, sind beispielsweise auch die unzureichende Aufklärung über bestehende Interessenkollisionen des Anwalts oder unberechtigte Honorarforderungen.

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