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Flugverspätungen
Urlauber und Reisende erleben in dem heiß umkämpften Reisemarkt immer häufiger, dass Flugzeuge verspätet starten, durch Umlegung des Flugplans früher starten oder aber eine ganz andere Fluggesellschaft den Flug durchführt. Nicht selten wird auch kurzfristig ein anderer Landeflughafen ausgewiesen.In diesen Fällen sind Sie nicht rechtlos! Die Rechte von Passagieren sind in der Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) festgehalten. Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben damit für Fluggäste klar definiert und europaweit festgelegt, wann und in welcher Form den Passagieren Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen durch die Fluggesellschaften (nicht: Reiseveranstalter!) zustehen.
Fluggastrechte
Die Fluggastrechte sind anwendbar auf alle Flüge, die in der EU starten und landen. Für die in der EU landenden Flüge gilt, dass die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU haben muss. Das betrifft alle Arten von Flügen, also neben Linienflügen auch Charterflüge und sog. Billigflüge. Die Entschädigungsleistungen sind von den ausführenden Fluggesellschaften zu erbringen. Dieser Bereich ist rechtlich insgesamt schwer durchschaubar, aktuelle Rechtsprechung, z.B. zur Vorverlegung eines Fluges oder zur Beförderungsverweigerung durch Umbuchung der Teilnehmer einer Flugpauschalreise, ist ebenso zu berücksichtigen wie die immer stärker um sich greifende Methodik der großen Reiseveranstalter, sich EU-ausländischer Fluggesellschaften zu bedienen, um die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung zu unterlaufen. Namentlich der größte TV-Reisesender Europas arbeitet nahezu ausschließlich mit derartigen Fluggesellschaften, die ihren Sitz außerhalb der EU haben und damit bei verspäteten oder umgebuchten Rückflügen von Fernreisen, die den Großteil der Problemfälle darstellen, schlichtweg nicht in Anspruch genommen werden können.
Reisemangel …
Was machen Sie, wenn das Zimmer doch keinen Meerblick hat, der Pool nicht beheizt ist oder das Essen eine reine Katastrophe ist? In jedem Falle sollte der Urlauber den Mangel schon vor Ort bei der Reiseleitung reklamieren (und sich dieses möglichst schriftlich bestätigen lassen oder zumindest ausreichend beweiskräftig dokumentieren), denn der Reiseveranstalter hat ein Recht auf Nachbesserung, das ihm nicht genommen werden darf. In den meisten Fällen wird durch die örtliche Reiseleitung auch sofort reagiert und ein anderes Zimmer oder gar ein anderes Hotel zur Verfügung gestellt. Erfolgt jedoch keinerlei Reaktion, sollte der Mangel möglichst detailliert dokumentiert werden, etwa durch Fotos, Lärmprotokolle o.ä. Auch Zeugenaussagen anderer Urlauber sollten noch im Urlaub gesichert werden (Namen und Anschriften).
… oder unerhebliche Beeinträchtigung
Entscheidend kommt es darauf an, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung. Ist bereits in dem Katalog, in der Reisebeschreibung im Internet oder während der TV-Präsentation durch die stets unglaublich sympatisch auftretenden Moderatoren ein Hinweis auf die Beeinträchtigung enthalten, kann der Kunde späterhin nicht mehr erfolgreich reklamieren.
Katalogbeschreibung
Besondere Bedeutung kommt daher – wie etwa auch beim Arbeitszeugnis – der Katalogsprache zu. Die Katalogsprache in den Reisekatalogen hat mit ihren Formulierungen („Katalogdeutsch“) bestimmte Bedeutungen. Die Reiseveranstalter setzen dabei bestimmte Akzente und versuchen, das Hotel, die Umgebung und die „Kulinarik“ besonders herauszustellen. Diese Hervorhebungen unterliegen aber auch rechtlichen Grenzen. In § 651c BGB heißt es dazu:
„Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.“