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    Flugverspätungen

    Urlauber und Reisende erleben in dem heiß umkämpften Reisemarkt immer häufiger, dass Flugzeuge verspätet starten, durch Umlegung des Flugplans früher starten oder aber eine ganz andere Fluggesellschaft den Flug durchführt. Nicht selten wird auch kurzfristig ein anderer Landeflughafen ausgewiesen.In diesen Fällen sind Sie nicht rechtlos! Die Rechte von Passagieren sind in der Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) festgehalten. Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben damit für Fluggäste klar definiert und europaweit festgelegt, wann und in welcher Form den Passagieren Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen durch die Fluggesellschaften (nicht: Reiseveranstalter!) zustehen.

    Fluggastrechte

    Die Fluggastrechte sind anwendbar auf alle Flüge, die in der EU starten und landen. Für die in der EU landenden Flüge gilt, dass die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU haben muss. Das betrifft alle Arten von Flügen, also neben Linienflügen auch Charterflüge und sog. Billigflüge. Die Entschädigungsleistungen sind von den ausführenden Fluggesellschaften zu erbringen. Dieser Bereich ist rechtlich insgesamt schwer durchschaubar, aktuelle Rechtsprechung, z.B. zur Vorverlegung eines Fluges oder zur Beförderungsverweigerung durch Umbuchung der Teilnehmer einer Flugpauschalreise, ist ebenso zu berücksichtigen wie die immer stärker um sich greifende Methodik der großen Reiseveranstalter, sich EU-ausländischer Fluggesellschaften zu bedienen, um die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung zu unterlaufen. Namentlich der größte TV-Reisesender Europas arbeitet nahezu ausschließlich mit derartigen Fluggesellschaften, die ihren Sitz außerhalb der EU haben und damit bei verspäteten oder umgebuchten Rückflügen von Fernreisen, die den Großteil der Problemfälle darstellen, schlichtweg nicht in Anspruch genommen werden können.

    Reisemangel …

    Was machen Sie, wenn das Zimmer doch keinen Meerblick hat, der Pool nicht beheizt ist oder das Essen eine reine Katastrophe ist?  In jedem Falle sollte der Urlauber den Mangel schon vor Ort bei der Reiseleitung reklamieren (und sich dieses möglichst schriftlich bestätigen lassen oder zumindest ausreichend beweiskräftig dokumentieren), denn der Reiseveranstalter hat ein Recht auf Nachbesserung, das ihm nicht genommen werden darf. In den meisten Fällen wird durch die örtliche Reiseleitung auch sofort reagiert und ein anderes Zimmer oder gar ein anderes Hotel zur Verfügung gestellt. Erfolgt jedoch keinerlei Reaktion, sollte der Mangel möglichst detailliert dokumentiert werden, etwa durch Fotos, Lärmprotokolle o.ä. Auch Zeugenaussagen anderer Urlauber sollten noch im Urlaub gesichert werden (Namen und Anschriften).

    … oder unerhebliche Beeinträchtigung

    Entscheidend kommt es darauf an, ob tatsäch­lich ein Mangel vorliegt oder nur eine unerhebliche Beein­trächtigung. Ist bereits in dem Katalog, in der Reisebeschreibung im Internet oder während der TV-Präsentation durch die stets unglaublich sympatisch auftretenden Moderatoren ein Hinweis auf die Beeinträchtigung enthalten, kann der Kunde späterhin nicht mehr erfolg­reich reklamieren.

    Katalogbeschreibung

    Besondere Bedeutung kommt daher – wie etwa auch beim Arbeitszeugnis – der Katalogsprache zu. Die Katalogsprache in den Reisekatalogen hat mit ihren Formulierungen („Katalogdeutsch“) bestimmte Bedeutungen. Die Reiseveranstalter setzen dabei bestimmte Akzente und versuchen,  das Hotel, die Umgebung und die „Kulinarik“ besonders herauszustellen. Diese Hervorhebungen unterliegen aber auch rechtlichen Grenzen. In § 651c BGB heißt es dazu:

    „Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.“

    Präzise Angaben

    Die Formulierungen der Katalogsprache unterliegen bei der Beschreibung der buchbaren Reise auch § 4 der BGB-Informationspflichten-Verordnung, nach der lesbare (Achtung: Kleingedrucktes!) und präzise Angaben zur buchbaren Leistung erfolgen müssen. Dies betrifft vor allem den genauen Preis, die Unterkunft, die Verpflegung, die Reiseroute und die Transportmittel (Flug, Bahn, Bus, etc.) sowie deren Beförderungsklasse. Nachfolgend finden Sie eine (wenn man nicht Betroffener ist) teilweise durchaus amüsante Auflistung der wahren Bedeutungen der Katalogsprache.
    Reiserecht: Worauf Sie achten müssen
    Andrea KahleRechtsanwältin
    Reiserecht: Worauf Sie achten müssen
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    Reiserecht: Worauf Sie achten müssen
    Birgit OehlmannRechtsanwältin