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Aus „Hinweise für die Tätigkeit des Abwicklers (Stand März 2018)“ der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK):
In den Fällen des Vermögensverfalls eines (ehemaligen) Rechtsanwalts stehen sich häufig Kanzleiabwickler und Insolvenzverwalter gegenüber. Ist über das Vermögen des ehemaligen Praxisinhabers das Insolvenzverfahren eröffnet, so können für den Kanzleiabwickler insolvenz- und berufsrechtliche Regelungen miteinander in Konkurrenz treten.
Ist über das Vermögen des ehemaligen Rechtsanwalts das Insolvenzverfahren eröffnet worden, treten die Regelungen der BRAO mit denen der Insolvenzordnung in Konkurrenz (Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, S 55 Rn. 47). Dieses Konkurrenzverhältnis ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich zugunsten des Abwicklers aufzulösen (zuletzt LG Aachen, Urteil vom 27.03.2009, BRAK-Mitt. 3/2009, S. 143 ff.).
Die Sicherheit des Rechtsverkehrs rechtfertigt es, dass dem Abwickler bis zur Beendigung des Abwicklerverhältnisses sämtliche Honorare zuzusprechen sind, die er zur Finanzierung des laufenden Kanzleibetriebes zu verwenden berechtigt ist. Ihm stehen darüber hinaus sowohl Vorschüsse auf sein eigenes Honorar als auch eine erforderliche Sicherheit zu (LG Aachen, Urteil vom 27.03.2009, s.o.), die er im Rahmen des Erforderlichen aus diesen Honoraren sowie auch aus eingehenden Gebühren entnehmen darf (BGH, Urteil vom 23.06.2005 – IX ZR 139/04).
Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Herausgabe des Erlangten wird gemäß S 53 Abs. 9 Satz 2 BRAO, S 667 BGB erst mit Beendigung der Abwicklertätigkeit fällig. Der BGH lässt dabei offen, ob etwas anderes für vom Abwickler erwirtschaftete Überschüsse gilt, die nicht mehr für die weitere Abwicklung benötigt werden (BGH, Urteil vom 23.06.2005 – IX ZR 139/04).
Anmerkung: Sehr ausführlich und mit überzeugender Begründung hat sich das OLG Köln in einer Entscheidung vom 4.11.2009 mit dieser Problematik auseinandergesetzt.
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