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    Der ADAC erstellt regelmäßig eine Liste zur Abgrenzung Sachmangel oder Verschleiß. Die vom ADAC veröffentlichte und regelmäßig aktualisierte Urteilssammlung kann Ihnen eine erste Einschätzung bieten, ob im Falle eines Defektes überhaupt Ansprüche gegen den gewerblichen Verkäufer bestehen können.

    Aktuelle ADAC-Liste „Mangel oder Verschleiß?“

    Der Verkäufer haftet stets nur für sog. Sachmängel an dem in Rede stehenden Fahrzeug, nicht jedoch für Verschleißteile bzw. durch normalen bzw. natürlichen Verschleiß aufgetretene Schäden. Zentrale Punkte bei dieser Abgrenzung sind in aller Regel das Fahrzeugalter und die Gesamtlaufleistung, teilweise auch der Preis eines Fahrzeuges. So kann z.B. sogar ein Schaden am Automatikgetriebe bei einer Laufleistung von ca. 200.000 km und einem Alter von über 10 Jahren stets als Verschleißschaden auftreten (AG Neuwied, Az. 41 C 1586/09 für einen Mercedes), bei einer Laufleistung von ca. 150.000 km und einem Alter von zehn Jahren ist der Ausfall des Katalysators eine altersübliche Verschleißerscheinung (AG Offenbach, AG Offenbach, Az. 38 C 276/04 ebenfalls für einen Mercedes), im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufs ist der Ausfall von Verschleißteilen und eine größere Reparaturanfälligkeit hinzunehmen (LG Nürnberg-Fürth, Az. 7 O 9298/07 für einen Audi A8), mechanische Defizite stellen keinen Sachmangel dar, sondern übliche Verschleißerscheinungen, wenn das Fahrzeug als „Oldtimer mit Macken“ verkauft wird (OLG Düsseldorf, Az. I-3 U 31/12 für einen Porsche 911 Targa),unter Berücksichtigung des hohen Fahrzeugalters und des hohen Kilometerstandes handelt es sich um einen verschleißbedingten Mangel (AG Geislingen, Az. 3 C 600/03, für einen erst 6 Jahre alten Audi A4 mit 132.000 km!).

    Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass die Rechtsprechung in der letzten Zeit (und dies zu Recht) vermehrt dazu übergegangen ist, nicht jeden Fehler eines Fahrzeuges sogleich dem Bereich Sachmangel zuzuordnen. Bei sehr vielen vermeintlichen Mängeln handelt es sich um natürlichen Verschleiß. Es ist also zu empfehlen, nicht gleich beim Auftreten eines Fehlers einen Rechtsanwalt zu konsultieren, denn die Kosten für dessen Tätigkeit übersteigen nicht selten die Mangelbeseitigungskosten. Dies gilt insbesondere, wenn die Einschaltung eines Sachverständigen erforderlich wird. Ob der Betroffene dabei über eine Rechtschutzversicherung verfügt, sollte bei der Vorgehensweise im Übrigen erst zuletzt eine Rolle spielen, denn die Führung nahezu aussichtsloser Rechtsstreite belastet die Versichertengemeinschaft insgesamt mit der Folge erhöhter Beiträge für alle Versicherten.

    Sachmangel oder Verschleiß?
    Ulrike LamprechtRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Verkehrsrecht
    • Fachanwältin für Medizinrecht