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    Obwohl der Gewerberaummietvertrag in der Praxis weit verbreitet ist, fehlen gesetzliche Regelungen nahezu vollständig. Im Verhältnis zum Wohnungsmietrecht besteht also eine erheblich größere Gestaltungsfreiheit. Diese (ver)führt leider oftmals dazu, dass von den Parteien selbst Formularmietverträge verwandt werden, die z.B. noch vor der großen Mietrechtsreform im Jahre 2001 oder der sog. Schuldrechtsreform entstanden sind. Im Dezember 2012 wurde wiederum eine Mietrechtsreform verabschiedet, die viele gebräuchliche Formularverträge Makkulatur werden lässt. Ein weiteres in der täglichen anwaltlichen Praxis häufig auftretendes Problem besteht darin, dass Klauseln aus verschiedenen Vertragsmustern miteinander verbunden werden, die sich teilweise widersprechen oder wesentliche Punkte ungeregelt lassen.

    Gerade beim Gewerberaummietvertrag kommt es mitunter entscheidend darauf an, zu welchem Zweck der Gewerberaum vermietet werden soll, sei es ein Sportstudio, ein Büro, eine Ausstellungs- oder Lagerhalle, eine Werkstatt oder ein Produktionsbetrieb. Es ist gänzlich unverständlich, wie häufig bei solcherart Verträgen mit Laufzeiten oftmals über mehr als 10 Jahren und Gesamtverpflichtungen im sechsstelligen Bereich die notwendige professionelle Beratung im Vorfeld sowohl durch Vermieter wie durch Mieter vernachlässigt wird. Ein Großteil der späteren streitigen Auseinandersetzungen vor Gericht mit teilweise existenziellen Risiken könnte vermieden werden. Dies gilt in ähnlicher Weise für die Handhabung des Mietverhältnisses auch nach Abschluss des Mietvertrages. So werden die Mietflächen nicht nachgemessen, vereinbarte Übergabeprotokolle nicht erstellt oder einvernehmliche Änderungen nicht schriftlich fixiert. All diese mit den entsprechenden Versäumnissen verbundenen Probleme lassen sich durch rechtzeitige Einschaltung eines externen Spezialisten verhindern.

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    Carsten OehlmannRechtsanwalt
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