Nachfolgend ein Beitrag vom 13.1.2017 von Ernst, jurisPR-ITR 1/2017 Anm. 6
Orientierungssätze zur Anmerkung
1. Ein Webdesigner muss bei der Verwendung von Fotos prüfen, ob die Nutzung gebührenpflichtig ist sowie ob die Fotos ggf. nur unter Nennung von Quelle oder Urheber verwendet werden dürfen. Es besteht eine Nebenpflicht für den Ersteller einer Website, seinen Auftraggeber darüber aufzuklären, ob die Nutzung der auf dieser Website eingestellten Bilder entgeltfrei ist oder nicht.
2. Der im Wege der Lizenzanalogie zuzuerkennende Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Urheberbenennung beträgt im Falle einer ansonsten kostenfreien Lizenzierung über eine Internetplattform lediglich 100 Euro.
A. Problemstellung
Der Fall ist eigentlich gar nicht so selten: Ein Unternehmer lässt sich eine Website gestalten. Jahre später gibt es Streit über die auf der Website befindlichen Fotos, weil sich ein Fotograf meldet, der nachträgliche Lizenz- und Schadensersatzansprüche geltend macht. Das LG Bochum hatte daher über die mögliche Verletzung einer Pflicht aus einem Vertrag über die Erstellung einer Homepage zu entscheiden.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Im vorliegenden Fall klagte ein Homepagebetreiber gegen seinen Webdesigner. Letzterer wurde zu Schadensersatz inkl. Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt.
1. Zu den abgerechneten Vertragsleistungen des Webdesigners gehörte ausdrücklich auch die „Nutzungsgebühr der von mir gelieferten Fotoabbildungen“. Diese Formulierung sei so auszulegen, dass die Beklagte die Nutzungsgebühr der von ihr auf der Homepage eingestellten Fotos gezahlt habe bzw. solche Fotos verwendet habe, für die keine Nutzungsgebühr anfällt. Soweit die Beklagte vortrug, sie habe Bilder aus ihrem „Fundus“ verwendet, so hätte dieser auf Gebührenpflicht sowie sonstige Nutzungshindernisse bzw. -bedingungen (Quellenangabe, Namensnennung) überprüft werden müssen. Hierüber hätte der Kunde – es bestehe insofern eine vertragliche Nebenpflicht – informiert werden müssen.
Da ein Vertretenmüssen gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet wird, hätte die Beklagte sich entlasten müssen, wozu der Verweis auf einen „Fundus“ nicht genügt.
2. Allerdings sei nicht die gesamte außergerichtlich an den Urheber gezahlte Summe von 700 Euro ersatzfähig, da die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, einen Schadensersatz in dieser Höhe an den Urheber zu bezahlen. Dieser Betrag sei an den Urheber des Fotos gezahlt worden in der Hoffnung, dass dieser sie nicht weiter auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Ob er einen Anspruch hierauf hatte, war zu dem Zeitpunkt der Zahlung unklar. Auch wurde nicht rechtskräftig festgestellt, ob er gegen die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 700 Euro oder mehr gehabt hat, da er die Klage nach einem Hinweis des AG Charlottenburg auf die Rechtsprechung des KG Berlin zurückgenommen hat.
Das LG Bochum bemisst den dem Fotografen zustehenden Schadensersatz wegen öffentlicher Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Bildes ohne Benennung des Urhebers lediglich mit 100 Euro. Hierbei orientiert sich das Landgericht ausdrücklich an einem Beschluss des KG Berlin (Beschl. v. 07.12.2015 – 24 U 111/15 – MMR 2016, 335). Dort war von einer Rechteeinräumung an die Beklagtenseite aufgrund des Einstellens des Bildes bei einer Fotoplattform P. auszugehen, die allerdings in den AGB eine Namensnennung des Fotografen verlangte. Da diese aber nicht als Voraussetzung der (kostenfreien) Lizenzierung im Sinne einer echten Bedingung, sondern lediglich als Vertragspflicht auszulegen war, konnte allein auf § 13 UrhG gestützt ein angemessen erscheinender Betrag von 100 Euro wegen unterlassener Urhebernennung ausgeworfen werden, gestützt auf § 287 ZPO.
Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 546,50 Euro aus einem Gegenstandswert von 6.000 Euro wurde allerdings zugesprochen, nachdem auch dieser Betrag an den Urheber des Fotos gezahlt wurde. Insoweit wurden Einwendungen seitens der Parteien nicht erhoben. Hinzu kamen eigene vorgerichtliche Anwaltskosten zum hiesigen Verfahren sowie die Feststellung, dass im Falle weiterer Schäden gleichwohl ein höherer Anspruch bestehen könne.
3. Abschließend stellt das LG Bochum fest, dass der (Feststellungs-)Anspruch nicht verjährt sei, weil Verjährungsbeginn erst mit Kenntnis von der Pflichtverletzung eintreten konnte (§ 199 Abs. 1 BGB).
C. Kontext der Entscheidung
Das Urteil überrascht nicht im Hinblick auf die Schadensersatzpflicht des Webdesigners. Selbstverständlich ist dieser für „Bilder aus dem eigenen Fundus“ verantwortlich. Es ist sogar gleichgültig, wo er die Fotos herholt – er verkauft mit der Gestaltung der Website Nutzungsrechte an dieser an seinen Kunden. Auch der hier vorhandenen Klausel zur „Nutzungsgebühr der von mir gelieferten Fotoabbildungen“ bedarf es nicht, denn die in Rede stehenden Rechte sind beim Webdesignvertrag Teil der Leistungspflichten, wenn die Agentur die Bilder liefert – auch wenn darüber nicht gesprochen wird. Mangels gutgläubigen Erwerbs von Rechten hängt der Websitebetreiber dennoch letztlich „im Sandwich“ und ist gezwungen, den Schaden zu bezahlen und sich bei seiner Agentur gütlich zu halten.
Zugegebenermaßen ist dabei – wie vorliegend – die Höhe des Schadens oft streitig. Gegenstandswerte und Ansprüche werden von den abmahnenden Anwälten gerne freihändig überhöht. Das Urteil zeigt auf, dass eine Einigung zu dritt erforderlich ist. Fehlt es an dieser, mag eine „Pflicht, sich verklagen zu lassen“ bestehen, wenn die verlangten Beträge doch allzu hoch erscheinen.
D. Auswirkungen für die Praxis
Der Websitebetreiber hatte vorliegend Glück. Dies gilt zum einen insofern, als er sowohl den Vertragsschluss mit seinem Webdesigner belegen konnte. Zum zweiten war dieser sowohl aufzufinden als auch zahlungskräftig. Das ist bei Fällen dieser Art alles andere als selbstverständlich. Oft genug stammt ein Foto nicht „aus dem Fundus“ eines Designers, sondern wurde einfach von einem Praktikanten auf die Website gestellt. Zuweilen existiert auch die Webagentur nicht mehr, die sich das Foto hat „abkaufen“ lassen. Vor allem aber fehlt es oft genug an Belegen für den Agenturvertrag selbst und für die Zuordnung des Fotos an den Webdesigner, weil der Fotograf sich erst Jahre später mit Ansprüchen meldet. Das passiert noch häufiger, wenn Online-Fotodatenbanken genutzt werden, die eine kostenfreie Nutzung anbieten. Auch hier bestehen reichlich rechtliche Risiken. Wer eine Website besitzt, sollte die Unterlagen zum Vertrag mit dem Webdesigner mindestens ebenso lange aufbewahren, wie er die Homepage betreibt.