Nicht gestreut trotz vorhandener Glätte: Volle Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen
Das AG München hat entschieden, dass eine unterlassene Streukontrolle trotz nachweislich vorhandener Glätte die volle Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen begründet. Die Klägerin fuhr damals gegen 8:00 Uhr mit ihrem Fahrrad zum Einkaufen zu einem Supermarkt