Das AG München hat entschieden, dass eine unterlassene Streukontrolle trotz nachweislich vorhandener Glätte die volle Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen begründet.

Die Klägerin fuhr damals gegen 8:00 Uhr mit ihrem Fahrrad zum Einkaufen zu einem Supermarkt in Neukeferloh und stürzte unmittelbar vor dessen Radstellplatz. Die Mindesttagestemperatur betrug in München 0,4 Grad Celsius. Die Klägerin erlitt eine Fraktur des rechten Mittelfingers mit Kapselanriss. Nach sechswöchiger Ruhigstellung wurden 50 ergotherapeutische Behandlungen verordnet. Die Funktionsfähigkeit des Mittelfingers blieb dennoch um 3/10 beeinträchtigt, die der beiden Nachbarfinger um jeweils 1/10. Die Klägerin hat noch Schwierigkeiten beim Öffnen von Flaschen oder beim Händedruck und kann die fragliche Hand noch nicht wieder zur Faust ballen. Die weitere Entwicklung ist ungewiss. Die Klägerin bestätigt, dass Straßen und Wege im Wesentlichen frei von Schnee und sonstigen Beeinträchtigungen gewesen seien. Es habe jedoch am Vortag geregnet und sei über Nacht sehr kalt gewesen, weshalb die Klägerin vorsichtig gefahren sei. Bei der Anfahrt des Fahrradstellplatzes in der Nähe des Eingangs des Supermarktes sei sie auf eine nicht erkennbare ca. drei mal drei Meter große Fläche überfrorener Nässe geraten. Es sei nicht gestreut gewesen. Hierdurch sei das Fahrrad der Klägerin weggerutscht und die Klägerin auf die Hand gestürzt. Der Versicherung hatte die Beklagte mitgeteilt, dass das Unternehmen am 03.03.2015 den Parkplatz nicht geräumt oder gestreut hätte. Man sei von der Gemeindeverwaltung, für die man ebenfalls Räum- und Streudienste ausführe, an diesem Tag nicht zum Einsatz gerufen worden, da Parkplätze und Wege schnee- und eisfrei gewesen wären und am Boden noch genügend Splitt vorhanden gewesen sei. In der Hauptverhandlung erklärte der Ehemann der Beklagten überraschend vor wenigen Monaten erfahren zu haben, dass doch ein Mitarbeiter morgens um 5 Uhr vor Ort kontrolliert habe. Jener konnte sich bei seiner Vernehmung zwar nicht mehr an eine Kontrolle am fraglichen Tag erinnern. Er erklärte, wie sein Arbeitgeber wisse, eigentlich immer frühmorgens kontrolliert zu haben.

Das AG München hat dem Antrag der Radfahrerin gegen die mit Räum- und Streupflichten befasste beklagte Unternehmerin auf Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 3.000 Euro und Feststellung der Verpflichtung der Klägerin, auch alle künftigen Schäden aus dem Schadensereignis vom 03.03.2015 ersetzen zu müssen, stattgegeben.

Nach Auffassung des Amtsgerichts liegt eine Rechtsgutsverletzung durch die unstreitigen Verletzungen der Klägerin an dem rechten Mittelfinger vor. Diese sei durch die fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten entstanden. Die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere der Winterdienst sei unstreitig auf die Beklagte übertragen worden. Ihrer Verkehrssicherungspflicht sei die Beklagte nicht ausreichend nachgekommen. In der Gesamtschau der glaubhaften Angaben der Klägerin, die die Beklagte nicht widerlegt habe, und der allgemeinen Mindesttemperatur in München von nur knapp über dem Gefrierpunkt, sei das Amtsgericht somit zur Überzeugung gelangt, dass zum streitgegenständlichen Zeitpunkt an der streitgegenständlichen Stelle eine Glätte durch überfrierende Nässe vorgelegen habe. Ebenso sei das Amtsgericht angesichts der glaubhaften Angaben der Klägerin und der widersprüchlichen Angaben der Beklagtenpartei davon überzeugt, dass am fraglichen Morgen nicht kontrolliert worden sei. Die Beklagte wäre jedoch verpflichtet gewesen, an diesem Tag eine Kontrolle an dieser Stelle durchzuführen und bei Feststellung der Glättestelle zu streuen. Es handele sich um ein Datum Anfang März. Zu dieser Zeit sei allgemein der Winter in München und Umgebung noch nicht vorbei. Es könne zu Schnee und Eisglätte kommen. Bei der konkreten Temperatur an diesem Tag sei auch nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen, dass es an einzelnen Stellen glatt sein könne. Die Beklagte, die den Winterdienst gewerblich ausübe, unterliege im Vergleich mit privaten Anliegern schließlich auch erhöhten Sorgfaltspflichten.

Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme seit 19.12.2018 rechtskräftig.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 3/2019 v. 11.01.2019

Nicht gestreut trotz vorhandener Glätte: Volle Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen
Andrea KahleRechtsanwältin
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