Verluste, die durch Spekulationsgeschäfte mit Schweizer Franken entstanden sind, sind nicht zwingend durch eine „Vertrauensschadenversicherung“ abgedeckt. Deshalb hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter dem Vorsitz von Michael Kneist am 28. August 2020 die Berufung eines Unternehmens aus Essen zurückgewiesen.
Das Unternehmen hatte geltend gemacht, ein langjähriger Mitarbeiter habe im Rahmen nicht autorisierter Devisen- und Devisentermingeschäfte mit Schweizer Franken gehandelt. Als die Schweizer Nationalbank am 15. Januar 2015 den bis dahin geltenden Mindestkurs aufhob, führte dies zum sog. „Frankenschock“ und ließ den Kurs des Franken zum Euro rapide ansteigen. Das Unternehmen hat in der Folge einen Schaden von fast 34 Millionen EUR geltend gemacht. Davon wollte es einen Teilbetrag in Höhe von 20 Millionen EUR von einem Versicherer ersetzt haben.
Der für das Versicherungsrecht zuständige Senat sieht dafür keine Grundlage: Unmittelbar schadensursächlich waren nicht die Spekulationsgeschäfte, sondern war die völlig unerwartete Entscheidung der Schweizer Nationalbank. Ferner haben sich keine Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges oder sogar strafbares Verhalten des Mitarbeiters ergeben. Jedenfalls aber wäre die Haftung des Versicherers nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Denn bei Devisen- und Devisentermingeschäften handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um „Finanzinstrumente“, für die kein Versicherungsschutz besteht.
Wegen der Einzelheiten des vorliegenden Falls wird auf das Urteil (Aktenzeichen I-4 U 57/19) Bezug genommen.
Hintergrund:
Mit der Industrie-Vertrauensschadenversicherung versichern Unternehmen das Vertrauen, das sie in einen bestimmten Kreis ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter setzen. Versichert ist regelmäßig der Schaden, der dem Unternehmen oder auch Dritten unmittelbar dadurch entsteht, dass eine versicherte Person eine vorsätzliche unerlaubte Handlung (in der Regel Betrug oder Untreue) begeht. Eine solche Versicherung schließen vorwiegend Kreditinstitute und große – mindestens größere – Unternehmen ab.
Streitigkeiten aus dieser Versicherungssparte werden bislang sehr selten vor ordentlichen Gerichten ausgetragen.
Düsseldorf, 28. August 2020
Dr. Michael Börsch
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