Besonders schwerer Fall der Nötigung bei sog. „häuslicher Gewalt“

Nachfolgend ein Beitrag vom 21.11.2018 von Meyer-Lohkmap, jurisPR-StrafR 23/2018 Anm. 3 Orientierungssätze 1. Die Angaben eines Zeugen gegenüber dem Urkundsbeamten des Familiengerichts zur Erwirkung einer einstweiligen Schutzanordnung nach § 1 GewSchG unterfallen nicht dem