Einfache E-Mail als Ersatz einer gesetzlich angeordneten Schriftform ungeeignet
Nachfolgend ein Beitrag vom 17.6.2016 von Schmid, jurisPR-ITR 12/2016 Anm. 6 Leitsätze 1. Ein durch eine gewöhnliche, d.h. nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur i.S.v. § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V (Landesverwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern)