Berlin (DAV). Bevor es auf Reisen geht, will der Koffer, die Reisetasche oder der Rucksack gepackt werden. Geht das Gepäck verloren und kommt nicht wie geplant am Urlaubsort an, ist das meist ein Schock – aber kein Grund zur Panik. Fluggäste haben bei Gepäckverlust Ansprüche gegen die Fluggesellschaft und dürfen auf deren Kosten die ersten Tage überbrücken. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft.
Finden Fluggäste nach der Ladung am Zielort ihren Koffer oder Rucksack nicht auf dem Gepäckband vor, sollten sie sofort aktiv werden. Rechtsanwalt Paul Degott, Experte für Reiserecht und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV), rät Reisenden, bei einem Gepäckverlust unbedingt die Formalien einzuhalten. „Wer ein Gepäckstück vermisst, sollte sofort zur Lost & Found-Stelle beziehungsweise zum Gepäckermittlungsschalter am Flughafen gehen. Dort muss dann ein entsprechendes Schadensformular ausgefüllt werden“, erklärt der Rechtsanwalt aus Hannover. Reisende müssten dann ihr Gepäck beschreiben und gegebenenfalls Angaben zum Inhalt machen. Das müsse schriftlich erfolgen.
Die Ansprüche der Reisenden bestehen gegenüber der Airline. Deshalb muss diese auch dafür sorgen, dass die Reisenden die Zeit überbrücken können, bis das Gepäck wieder aufgetaucht ist. In der Regel ersetzen die Fluglinien die Kosten für notwendige Einkäufe, zum Beispiel Kleidung zum Wechseln, Unterwäsche, Toilettenartikel etc. „Wenn es um die Erstattung geht, zeigen die Airlines sich unterschiedlich großzügig. Übernommen werden in der Regel nur Kosten für dringend erforderliche Einkäufe“, erklärt Rechtsanwalt Degott. Wichtig sei es, die Kassenzettel aufzuheben.
„Wenn das verlorene Gepäck zwei bis drei Wochen nach dem Flug nicht wieder aufgetaucht ist, sollten Sie der Fluggesellschaft den Totalverlust melden“, informiert Rechtsanwalt Degott. Die Höhe des Schadens, also der Wert des abhanden gekommenen Gepäcks und seines Inhalts, müsse dann belegt werden. Dazu sei es sinnvoll, vorher vom Inhalt des Koffers ein Foto zu machen. Reisende erhalten maximal einen Schadensersatz bis 1.200 Euro. Diese Summe gilt pro Reisendem, nicht pro Gepäckstück.
Auch wer mit der Bahn reist, kann Gepäck aufgeben und verschicken lassen. Kommt der Koffer oder die Tasche später am Zielort an als geplant, zahlt die Bahn für jeden Tag der Verspätung eine Entschädigung. Taucht das Gepäckstück nicht wieder auf, haben Reisende Anspruch auf eine pauschale Entschädigungssumme.
DAV, Pressemitteilung vom