Das OLG Schleswig hat entschieden, dass Trinkgelder, die bei einer Kreuzfahrt zwingend zu zahlen sind, im beworbenen Reisepreis angegeben werden müssen.

Die Beklagte, die Schiffsreisen vermittelt, hat mit einem Gesamtpreis für eine Kreuzfahrt geworben. In diesem Gesamtpreis fehlte die Angabe eines Serviceentgelts von 10 Euro pro Tag. Nach den Vertragsbedingungen muss das Serviceentgelt von jedem Kreuzfahrtgast bezahlt werden. Es wird nur dann nicht berechnet, wenn der Gast eine Nacht nicht an Bord verbringt. Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung einer derartigen Werbung in Anspruch.
Das LG Lübeck hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Das OLG Schleswig hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist nach der Rechtsprechung des BGH unter dem Begriff „Gesamtpreis“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung der Preis zu verstehen, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile vom Verbraucher zu zahlen ist. Sonstige Preisbestandteile seien dabei alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen seien. Dies zu Grunde gelegt, stelle das von der Beklagten erhobene Serviceentgelt einen sonstigen Preisbestandteil dar, denn es handele sich nicht um eine freiwillige Leistung des Gastes. Vielmehr werde dessen Bordkonto zwingend mit dem Trinkgeld belastet und der Gast brauche das Serviceentgelt nur dann nicht zu entrichten, wenn er eine Nacht nicht an Bord verbringe. Aus diesem Grunde sei das Serviceentgelt im Gesamtpreis zu berücksichtigen und auszuweisen.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig Nr. 1/2019 v. 22.01.2019

Zwangs-Trinkgelder müssen im Gesamtpreis für Kreuzfahrt angegeben werden
Birgit OehlmannRechtsanwältin

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