Grundsätzlich keine Ausschlusswirkung von Abrechnungsfristen für Betriebskostennachforderungen
Nachfolgend ein Beitrag vom 19.5.2016 von Lepczyk, jurisPR-MietR 10/2016 Anm. 1 Leitsätze 1. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kommt nur zur Anwendung, sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben