Steuerberaterhaftung: Pflicht zur Einsichtnahme in Jahresberichte des Bundesfinanzhofs; eigenmächtige Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid
BGH, Urteil vom 25. September 2014 – IX ZR 199/13 –, juris Leitsatz 1. Der Steuerberater ist ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, die Jahresberichte des Bundesfinanzhofs einzusehen. 2. Der Steuerberater darf einen im Auftrag des Mandanten eingelegten