BFH, Beschluss vom 07. Mai 2014 – II B 117/13 –, juris

Leitsatz

1. NV: Der Bestand eines Nachlasses kann sich zwischen dem Tod des Erblassers und der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens insbesondere aufgrund dinglicher Surrogation verändern.

2. NV: Tritt ein Rechtsanwalt oder Steuerberater oder eine andere in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichnete Person oder Gesellschaft als Prozessbevollmächtigter auf, muss das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob die Vorlage einer Prozessvollmacht für notwendig erachtet wird.

3. NV: Von einer notwendigen Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO kann abgesehen werden, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist.

Orientierungssatz

1. NV: Zu Leitsatz 3: Entsprechendes gilt auch für eine Verfahrensverbindung nach § 73 Abs. 2 FGO (BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 16/96).

2. NV: Der vollmachtlose Vertreter, dem die Kosten des Klageverfahrens auferlegt worden sind, ist mangels Beteiligtenstellung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht befugt, Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil einzulegen.

3. NV: Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Das gilt auch für das Revisionsverfahren und gleichermaßen für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.

4. NV: Eine ordnungsgemäße Prozessvollmacht muss eindeutig erkennen lassen, welche Prozesshandlungen der Bevollmächtigte vornehmen darf. Die dem Gericht vorzulegende Vollmacht muss sich daher – sofern keine Generalvollmacht vorliegt – auf das konkrete gerichtliche Verfahren beziehen. Bestehen berechtigte Zweifel, ob der Bevollmächtigte die Vollmacht so, wie sie ihm erteilt worden ist, auf das konkrete gerichtliche Verfahren beziehen durfte, muss das Gericht diesen Zweifeln nachgehen. Es kann die Vorlage einer neuen Urkunde verlangen, die diese Zweifel ausräumt.

5. NV: Hat ein Kläger die Prozessvollmacht erst nach Erlass des Prozessurteils ausgestellt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorgelegt, hat dies nicht zur Folge, dass die Klage des Klägers rückwirkend zulässig und das insoweit zu Recht ergangene Prozessurteil des FG nachträglich rechtswidrig geworden ist.

6. NV: Eine noch nicht auseinandergesetzte Erbengemeinschaft wird nicht dadurch kraft Gesetzes aufgelöst, dass Miterben versterben. Vielmehr werden in einem solchen Fall die Erben der Miterben nach § 1922 BGB gegebenenfalls ihrerseits in Erbengemeinschaft Mitglieder der Erbengemeinschaft.

7. NV: Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer gegen eine Erbengemeinschaft als Grundstücksveräußerer gemäß § 13 Nr. 1 GrEStG ist zulässig, weil eine Erbengemeinschaft Steuersubjekt im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn ist, wenn sie ein in ihrem Gesamthandseigentum befindliches Grundstück veräußert(vgl. BFH-Rechtsprechung).