Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Juli 2014 – 6 U 21/13 –, juris

Orientierungssatz

1. Nimmt ein Mandant seinen Steuerberater wegen unzureichender Beratung in Anspruch, ist er hinsichtlich der Beratungspflicht und deren Verletzung darlegungs- und beweisbelastet.

2. Ohne eine ausdrückliche Beauftragung ist ein Steuerberater nicht zur Erteilung einer umfassenden steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Beratung oder einer rechtlichen Prüfung im Hinblick auf eine vermeintliche Betriebsaufspaltung verpflichtet.

3. Werden im Rahmen der Buchführung Unterlagen ausgehändigt, begründet dies noch keine Verpflichtung des Steuerberaters oder seiner Mitarbeiter zur Überprüfung auf ein steuerschädliches Verhalten des Auftraggebers (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2002, 23 U 183/01).

4. Stellt der Steuerberater im Prozess die wesentlichen Punkte des Gesprächs mit dem Mandanten so dar, dass zu erkennen ist, dass er den ihm obliegenden Aufklärungs- und Hinweispflichten gerecht geworden ist, genügt er seiner Darlegungslast (vglo. BGH, Urteil vom 4. Juni 1996, IX ZR 246/95).

5. Kommen aufgrund einer zutreffenden steuerlichen Beratung mehrere objektiv gleich vernünftige Verhaltensmöglichkeiten in Betracht, muss ein Mandant konkret den Weg bezeichnen, für den er sich entschieden hätte.