Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. Juli 2014 – 17 U 21/14 –, juris

Leitsatz

1. Ohne gesondertes Mandat ist ein Steuerberater nicht verpflichtet, die Möglichkeit von Regressansprüchen gegen Vorberater zu prüfen.

2. Selbst die Erkenntnis von ersichtlichen Fehlbeurteilungen des Vorberaters verpflichtet den nachfolgenden Steuerberater – anders als einen Rechtsanwalt – nicht dazu, die Verjährung möglicher Regressansprüche zu prüfen.