BGH, Urteil vom 25. September 2014 – IX ZR 199/13 –, juris

Leitsatz

1. Der Steuerberater ist ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, die Jahresberichte des Bundesfinanzhofs einzusehen.

2. Der Steuerberater darf einen im Auftrag des Mandanten eingelegten Einspruch nicht eigenmächtig zurücknehmen.