Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 11. Juni 2014 – 1 K 1001/13 –, juris

Leitsatz

Im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Wiederbestellung als Steuerberater ist eine Besorgnis, der Kandidat werden den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen, nicht deshalb begründet, weil  der Kandidat mit der bei ihm beschäftigten Praktikantin ein Ausbildungsverhältnis zur Steuerfachangestellten eingegangen ist und darauf gehofft und erwartet hat, er werde kurzfristig  als Steuerberater wiederbestellt. Das gilt zumindest dann, wenn der Kandidat sich gegenüber der Auszubildenden nicht proaktiv als Steuerberater ausgegeben hat. Zwar ist das Invollzugsetzen eines solchen Ausbildungsverhältnisses unglücklich; dieses Verhalten wiegt hingegen nicht so schwer, als dass ihm deshalb die Wiederbestellung zu versagen wäre.

Orientierungssatz

1. Die Bestellung zum Steuerberater kann versagt werden, wenn ein schwerwiegendes, mitunter kriminelles Verhalten des Antragstellers gegeben ist, wie es etwa bei Vermögensdelikten naheliegt.

2. Wurde ein ehemaliger Steuerberater wegen unbefugter Führung der Berufsbezeichnung nach § 132a Abs. 1 Nr. 2 StBerG zu einer Geldstrafe verurteilt und hat er auch in der Folgezeit inzwischen nicht mehr zutreffende Eintragungen der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ in Telefonbüchern und digitalen Medien, die aus seiner Zeit als Steuerberater herrührten, hingenommen, so rechtfertigt dies allein nicht die Ablehnung seines Antrags auf Wiederbestellung als Steuerberater. Gleiches gilt, wenn er vor der Beantragung der Wiederbestellung ein Ausbildungsverhältnis im Beruf Steuerfachangestellter mit einer Bewerberin in Vollzug gesetzt hat.


Anmerkung: In dem Streitfall hatte ein in Insolvenz geratener Steuerberater nach Erteilung der Restschuldbefreiung seine Wiederzulassung als Steuerberater beantragt, was ihm die zuständige Kammer versagt hatte. Das Finanzgericht hat indes die Kammer verpflichtet, unter Beachtung seiner Rechtsauffassung den Antrag des Steuerberaters neu zu bescheiden.