Nachfolgend ein Beitrag vom 6.11.2017 von Wozniak, jurisPR-InsR 22/2017 Anm. 1

Leitsatz

Der mit der Durchsetzung einer Forderung beauftragte Rechtsanwalt kann verpflichtet sein, den Mandanten auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit freiwilliger Zahlungen des Schuldners und das hiermit verbundene Ausfallrisiko hinzuweisen.

A. Problemstellung

Der BGH klärt in einer in der Anwaltschaft häufig vorkommenden Fallgestaltung die Frage, ob und inwieweit ein Anwalt aus dem Anwaltsvertrag verpflichtet ist, seinen Mandanten bei Beitreibung der Forderung auf eventuelle Insolvenzrisiken und die Frage einer insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit hinzuweisen. Der BGH bejaht dies mit guten Gründen.
Die Entscheidung dürfte im haftungsrechtlichen Umfeld insolvenznaher Beratung und der Forderungsbeitreibung erhebliche Auswirkungen auf die Anwaltschaft insgesamt und die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beratung im Besonderen haben.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Kläger nimmt die beklagte Anwaltssozietät wegen Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Anwaltsvertrag auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte, die auf die Beratung von geschädigten Kleinanlegern spezialisiert ist, hatte den Kläger gegenüber der S. AG (im Folgenden: Schuldnerin) vertreten. Die Schuldnerin wurde durch Urteil des OLG Stuttgart vom 30.08.2005 zur Zahlung i.H.v. 23.576,90 Euro nebst Zinsen an den Kläger verurteilt.
Am 23. bzw. 27.12.2005 schlossen die Beklagte und die Schuldnerin eine Verpfändungsvereinbarung, durch welche Aktien der Schuldnerin an der G.-AG betroffen waren. Die Aktien wurden am 30.10.2006 veräußert. Der Erlös wurde einem Notaranderkonto gutgeschrieben. Aufgrund eines Treuhandvertrages vom 30.10.2006 war der Notar verpflichtet, gegen eine Pfandfreigabeerklärung den Betrag i.H.v. 4.982.000 Euro an die beklagte Anwaltssozietät für die von ihr vertretenen Anleger zu zahlen. Diese Auszahlung erfolgte am 31.10.2006, woraufhin die Beklagte an den Kläger den Anteil i.H.v. 31.578,36 Euro bezahlte.
Am 07.04.2007 beantragte ein Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, welches am 14.06.2007 eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter focht die Zahlung an den Kläger an. Nach Abschluss eines Vergleichs mit dem Verwalter, aufgrund dessen der Kläger im hiesigen Verfahren insgesamt 18.921,87 Euro zur Masse zahlte, nimmt der Kläger nunmehr die Beklagten in Anspruch, weil diese seine Forderung nicht unverzüglich und anfechtungsfest im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben hätten. Er verlangt aus diesem Grund Schadensersatz in Höhe des an die Masse gezahlten Betrages sowie der von ihm aufgewandten Anwaltskosten und Kosten der Gegenseite, die er zu erstatten hatte, i.H.v. insgesamt 24.079,33 Euro nebst Zinsen.
Das Landgericht hatte die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung i.H.v. 23.736,61 Euro nebst Zinsen verurteilt. Dabei wurde eine Zug-um-Zug-Verurteilung ausgesprochen, nämlich gegen Abtretung der auf seinen Anspruch gegen die Schuldnerin entfallenden Quote im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Außerdem wurde Annahmeverzug der Beklagten hinsichtlich der Abtretung festgestellt. Auf die Berufung der Beklagten hin hatte das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz gestellten Klageantrag vollumfänglich weiter.
Der BGH sieht sich im Revisionsverfahren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht veranlasst.
Er sieht insbesondere rechtliche Schwierigkeiten bei der Annahme des Berufungsgerichts zur Erfolgsaussicht der Zwangsvollstreckung. So meint der BGH, die Annahme des Berufungsgerichts, eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 30.08.2005 hätte innerhalb von drei Wochen zu einem Eigenantrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, sei widersprüchlich.
Die Forderungen in rein tatsächlicher Hinsicht, auf die das Revisionsgericht ausführlich eingeht, hatten offensichtlich deutlich größere Beträge zum Gegenstand als die hier streitgegenständliche Forderung. Gleichwohl erweise sich das Urteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig i.S.d. § 561 ZPO. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung fehle es nicht bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Das Berufungsgericht habe die Frage einer Pflichtverletzung offengelassen, so dass revisionsrechtlich damit insoweit vom Vorbringen des Klägers auszugehen sei. Der Kläger habe die Beklagte mit Durchsetzung einer Forderung gegen die Schuldnerin beauftragt. Er wirft ihr vor, diese Forderung trotz der absehbaren Insolvenz der Schuldnerin und daraus folgenden Anfechtungsrisikos nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt zu haben, wodurch eine anwaltliche Pflichtverletzung schlüssig dargelegt sei. Ein Rechtsanwalt habe seinen Auftrag so zu erledigen, dass Nachteile für den Mandanten möglichst vermieden würden. Ein Rechtsanwalt, der mit der zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung beauftragt worden sei und einen Titel gegen einen Schuldner des Mandanten erwirkt habe, habe zügig die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Gebe es Anhaltspunkte dafür, dass die Insolvenz des Schuldners des Mandanten bevorstehe, müsse der Anwalt den Mandanten über das Risiko der fehlenden Insolvenzfestigkeit der im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung erlangten Sicherheit gemäß § 88 InsO ebenso hinweisen wie auf die Anfechtbarkeit erhaltener Sicherheiten und Zahlungen auf der Basis der §§ 130, 131 InsO. Die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen des Schuldners einerseits und von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung andererseits habe der Anwalt zu kennen. Er müsse seine Beratung hierauf ausrichten.
Der Senat habe bereits entschieden, dass ein drohendes oder sogar bereits beantragtes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Anlass sein kann, jegliche kostenverursachende Maßnahmen zu unterlassen und den Mandanten darauf hinzuweisen, dass er seine Forderung im Insolvenzverfahren zur Tabelle anmelden könne. Zwar könne der Anwalt seinen Mandanten das mit der Insolvenz des Schuldners verbundene Risiko der Uneinbringlichkeit der Forderung nicht abnehmen. Für Entwicklungen, die nicht vorhersehbar waren, hafte er auch nicht. Jedoch müsse er den Mandanten soweit belehren, dass dieser wie auch in jenen anderen Fällen die bislang beim BGH zur Entscheidung anstanden, in Kenntnis der absehbaren Chancen und Risiken eine eigenverantwortliche Entscheidung über das weitere Vorgehen treffen könne.
Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers hielt es die Beklagte bereits im Jahr 2005 für möglich, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet werden würde. Der Kläger habe dazu ein Schreiben der Beklagten vom 01.08.2005 an einen anderen Gläubiger der Schuldnerin vorgelegt, in welchem es hieß, eine Kontopfändung sei wegen der drohenden Insolvenz der Schuldnerin zurückgenommen worden. Sie habe außerdem entsprechenden Prozessvortrag der Beklagten aus einem Parallelverfahren zitiert. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass eine Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin außerhalb des kritischen Zeitraums von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens insolvenzrechtlich Bestand habe, während Rechthandlungen des Schuldners ggf. bis zu zehn Jahre vor dem Eröffnungsantrag angefochten werden könnten. Zur vollständigen Aufklärung des Mandanten gehöre die Unterrichtung über die mit einem Vergleichsabschluss und einer freiwilligen Zahlung verbundenen zusätzlichen insolvenzrechtlichen Risiken. Nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Vortrag des Klägers habe keine entsprechende Beratung und Aufklärung stattgefunden, sondern die Beklagte habe vielmehr eigenmächtig mit der Schuldnerin verhandelt und keine Weisungen des Klägers hinsichtlich des weiteren Vorgehens eingeholt.
Das Unterlassen einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme sei nur dann pflichtwidrig, wenn pfändbares Vermögen vorhanden war und entweder bekannt war oder mit den Möglichkeiten, welche die Zivilprozessordnung biete, ermittelt hätte werden können. Anders als in den bereits entschiedenen Fällen des Forderungsverlustes durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist gehe es hier nicht um einen durch die Pflichtverletzung adäquat verursachten Schaden. Die Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast des § 287 ZPO gelte nicht. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung habe der Kläger jedoch ausreichend zu verwertbarem Vermögen der Schuldnerin vorgetragen. Er habe auf die Forderung der Schuldnerin gegen die Käuferin der G.-Aktien sowie darauf verwiesen, dass eine Pfändung von Konten der Schuldnerin möglich gewesen wäre. Eine tatrichterliche Würdigung dieses Vorbringens ist bislang unterblieben, so dass die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, sondern an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird.
Der BGH gibt dem Berufungsgericht sodann noch einige klarstellende Hinweise mit auf den Weg. Das Berufungsgericht werde zunächst den Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrages aufzuklären haben. Die Beklagte habe sich gegenüber dem Vorwurf des pflichtwidrigen Unterlassens von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen damit verteidigt, dass sie ggf. nicht nur für den Kläger, sondern auch für die anderen mehr als 200 von ihr vertretenen Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin hätte einleiten müssen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in dieser Größenordnung hätten die sofortige Insolvenz der Schuldnerin zur Folge gehabt. Der Weg über die Verpfändung der Aktien und die Treuhandvereinbarung hinsichtlich des auf ein Notaranderkonto zu zahlenden Kaufpreises sei daher der bessere und sicherere Weg gewesen. Ihrer Ansicht nach sei sie allen Mandanten in gleicher Weise verpflichtet. Maßnahmen, die dem Kläger nützten, anderen Mandanten der Beklagten aber schaden konnten, kamen daher nicht in Betracht. Der Kläger hätte demgegenüber die Ansicht vertreten, die Beklagte sei vertraglich verpflichtet gewesen, ausschließlich seine, des Klägers, Interessen zu vertreten. Er behauptete, von den Titeln anderer Mandanten des Klägers nichts gewusst zu haben. Der Rechtsanwalt sei der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setze den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus. Wie der Senat bereits entschieden habe, dürfe der Mandant, welcher dem Anwalt die Schließung eines Anwaltsvertrages antrage, von diesem Leitbild eines Rechtsanwalts ausgehen. Nehme der Anwalt das Mandat an, erkläre er damit seine Bereitschaft, fortan die Interessen des Mandanten ohne Rücksicht auf die Interessen Dritter umfassend zu vertreten. Für konkurrierende Interessen Dritter gelte insoweit nichts anderes als für die gegenläufigen Interessen des Gegners des Mandanten. Wolle der Anwalt nur eingeschränkt für den Mandanten tätig werden, habe er dies vor Abschluss des Vertrages klarzustellen. Der Mandant könne dann selbst entscheiden, ob er dies etwa in der Erwartung besonderer Kompetenz des Anwalts oder einer besseren Verhandlungsposition gegenüber dem Gegner hinnehmen wolle oder ob er einen anderen, ausschließlich seinen eigenen Interessen verpflichteten Anwalt beauftragen wolle. Gleiches gelte, wenn sich nachträglich Interessenkonflikte abzeichneten, die nur ein eingeschränktes Tätigwerden des Anwalts erlauben. Weder der Kläger noch der Beklagte hätten bisher Gelegenheit gehabt Tatsachen vorzutragen, aus welchen sich ein vom Regelfall abweichender Inhalt des Anwaltsvertrages ergeben könnte. Dies sei nachzuholen. Je nach dem Ergebnis, zu welchem das Berufungsgericht kommen werde, könne sich die Frage der Wirksamkeit dieses Vertrages stellen. Gemäß § 43a Abs. 4 BRAO sei es einem Anwalt verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten. Ein Verstoß gegen das Verbot des § 43a Abs. 4 BRAO führe zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages. Widerstreitende Interessen lägen allerdings nicht schon dann vor, wenn der Anwalt sich gegenüber mehreren Mandanten verpflichtet, Forderungen gegen ein und denselben Schuldner durchzusetzen und insbesondere die Zwangsvollstreckung gegen diesen zu betreiben. In einem solchen Fall könne zwar der Erfolg des einen Mandanten den Misserfolg des anderen Mandanten, der nicht mehr zum Zuge gekommen sei, bedeuten. Dies wäre aber nicht anders, wenn die Mandanten von unterschiedlichen Rechtsanwälten vertreten würden. Die Mandatsverträge verpflichteten den Anwalt nur, für jeden einzelnen Mandanten das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Bevorzuge der Anwalt den einen vor dem anderen Mandanten, indem er Anträge bevorzugt oder nachrangig stelle, lägen Pflichtverletzungen im Rahmen des jeweiligen Mandatsverhältnisses vor. An den grundsätzlich miteinander zu vereinbarenden Pflichten aus den einzelnen Verträgen ändere sich durch eine solche Pflichtverletzung hingegen nichts.

C. Kontext der Entscheidung

Die Entscheidung des BGH erklärt in erfreulicher Präzision, wie ein Anwalt im Rahmen der Forderungsbeitreibung bei insolvenznahen Sachverhalten vorzugehen hat. Hier hatten sich in der jüngsten Zeit verschiedentlich obergerichtliche Entscheidungen ergeben, die überwiegend eine Pflichtverletzung des Anwalts bei nicht eingeleiteter Vollstreckung gesehen hatten. Eine abschließende obergerichtliche Entscheidung stand jedoch bislang aus und liegt nunmehr vor.
Es ist nach der Entscheidung des BGH zunächst zu klären, welchen Gegenstand der jeweilige Anwaltsvertrag hat. Im hier vorliegenden Fall war auch die Beitreibung der Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung erfasst. Die Problematik lag hier insbesondere bei der Fragestellung, ob die „Sammelklagen-Vorgehensweise“, wobei die Anwaltssozietät für eine größere Zahl von Gläubigern tätig geworden ist, ggf. aus berufsrechtlichen Gründen problematisch sein kann. Hier stellt sich der BGH nachvollziehbarerweise auf den Standpunkt, dass die Fragestellung eines Pflichtverstoßes gegenüber dem einzelnen Mandanten noch nicht bejaht werden könne, sofern der Rechtsanwalt für mehrere Mandanten in gleichgelagerter Sache gegen den gleichen Gegner tätig werde. Allerdings sieht der BGH die Notwendigkeit, dass der Anwalt diesen Umstand offenlegt, um so dem Mandanten die Möglichkeit zu eröffnen, entweder sich einen anderen Anwalt zu suchen, der ausschließlich und nur für ihn tätig werde oder aufgrund der ggf. höheren Spezialisierung auch einen Anwalt zu beauftragen, der mehrere Beteiligte gegen den gleichen Gegner vertritt. Dies ändere jedoch nichts daran (und hierauf weist der BGH ebenfalls völlig zu Recht hin), dass die Beteiligten allesamt im jeweiligen Mandatsverhältnis bestmöglich vom Anwalt vertreten werden müssten. Die Argumentation der Kanzlei, sofern sie für sämtliche Beteiligten unmittelbar mit der Zwangsvollstreckung tätig geworden wäre, greift insofern zu kurz. Auch dies formuliert der BGH recht klar. Deutlich wird allerdings auch, dass die Sache im konkreten Fall noch nicht abschließend zur Entscheidung reif ist, nachdem noch bestimmte Einzelfragen zu klären sind. Aus diesem Grund erfolgte auch eine Zurückverweisung der Angelegenheit.

D. Auswirkungen für die Praxis

Für im Forderungseinzug tätige Sozietäten dürfte die Entscheidung von nicht unerheblichem Interesse sein. Gerade Anwaltskanzleien oder Einzelanwälten, die Forderungseinzug ohne vertiefte insolvenzrechtliche Expertise betreiben, zeigt die Entscheidung klar auf, dass der Hinweis auf insolvenzanfechtungsrechtliche Risiken, sowohl im Bereich der Deckungsanfechtung als auch im Bereich der Unwirksamkeit von Vollstreckungsmaßnahmen im letzten Monat gemäß § 88 InsO zum Basiswissen eines jeden Anwalts gehören und insofern eine nicht erfolgte Belehrung in diese Richtung bei entsprechendem Kausalitätsnachweis Schadensersatzansprüche begründen kann. Dem Anwalt kommt hier jedoch noch der Umstand zugute, dass § 287 ZPO zu beachten ist. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Mandanten.
Gleichwohl sollte es spätestens nach der Entscheidung des BGH nunmehr zum gesicherten Bestand jeder anwaltlichen Beratungstätigkeit im vollstreckungsnahen Zusammenhang gehören, einerseits die Anfechtungsrisiken zu kennen und diese zumindest bei ersichtlich insolvenzgefährdeten Beklagten zum Gegenstand der Erörterung des weiteren Vorgehens mit der Mandantschaft zu machen. Um sich nicht eventuellen Anfechtungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen der Mandantschaft auszusetzen, empfiehlt es sich hier auch exakt den Umfang der anwaltlichen Mandatsvereinbarung schriftlich zu fixieren.

Anwaltspflichten bei Forderungsbeitreibung in insolvenznahen Sachverhalten
Thomas HansenRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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