Nachfolgend ein Beitrag vom 3.12.2018 von Fuhst, jurisPR-InsR 24/2018 Anm. 4

Leitsätze

1. Ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines von der Gläubigerversammlung gefassten Beschlusses ist unzulässig.
2. Ein Rechtsbehelf gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung ist nicht eröffnet, da es sich nicht um einen Akt öffentlicher Gewalt i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG handelt.
3. Eine Inhaltskontrolle von Beschlüssen der Gläubigerversammlung ist nur über § 78 InsO eröffnet.
4. Die Durchführung einer Abstimmung ist einem Rechtsbehelf nicht zugänglich, da es sich um einen nichtordnungsrechtlichen Akt der Sitzungsleitung handelt, und nicht um eine gerichtliche Entscheidung.
5. Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Einberufung der Gläubigerversammlung erfolgt ist.
6. Die Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung ist konkreter zu fassen als die Bestimmung der Tagesordnung des Berichttermins; nicht erforderlich ist, dass die maßgeblichen Parameter einer besonders bedeutsamen Rechtshandlung in der Einberufung bekanntgegeben werden, sofern die „Appellfunktion“ an die Gläubiger gewahrt ist und die weiteren konkreten Informationen in der Gläubigerversammlung erfolgen.

A. Problemstellung

Neben dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung ist die Abwicklung des Insolvenzverfahrens auch von dem Verbot der Verfolgung von Individualinteressen und Sondervorteilen einzelner Gläubiger geprägt.
Ausfluss letzteren Grundsatzes ist es, dass die Gläubigerversammlung oder deren Beschlüsse nicht zur Durchsetzung von Singularinteressen missbraucht werden sollen. Dem gegenüber steht die dem Insolvenzverfahren innewohnende Gläubigerautonomie, die eine lückenlose Justiziabilität der Beschlüsse der Gläubigerversammlung verhindert. Wären Beschlüsse der Gläubigerversammlung uneingeschränkt durch (Insolvenz-)Gerichte überprüfbar, so würde die Effektivität eines Insolvenzverfahrens erheblich leiden.
In diesem Spannungsfeld zwischen der Gläubigerselbstverwaltung und der Überprüfbarkeit verfahrensleitender Beschlüsse bewegt sich die aktuelle Entscheidung des AG Düsseldorf.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

In dem gegenständlichen Insolvenzverfahren fand im März 2018 eine außerordentliche Gläubigerversammlung statt. Die Terminsbestimmung im Internet führte u.a. folgenden Tagesordnungspunkt auf:
„Es soll Beschlussfassung erfolgen über die Ermächtigung des Verwalters zur Beilegung und Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Abschluss, der Durchführung und der Beendigung des zwischen der Schuldnerin und einer weiteren Partei geltenden Kooperations- und Liefervertrags vom 13.01.2018 einen Vergleich zu schließen.“
Während der Gläubigerversammlung rügten die weiteren Beteiligten, dass mangels hinreichender Konkretisierung des Beschlussgegenstands in der Terminsbestimmung eine Abstimmung hierüber nicht möglich sei.
Gleichwohl hat die Gläubigerversammlung mit der erforderlichen Mehrheit dem ersten Tagesordnungspunkt zugestimmt.
Wenige Tage nach der Gläubigerversammlung beantragten die weiteren Beteiligten durch das Insolvenzgericht feststellen zu lassen, dass der in der Gläubigerversammlung gefasste Beschluss wegen Einberufungsmangels nichtig sei. Hilfsweise werde das zulässige Rechtsmittel gegen den Beschluss der Gläubigerversammlung eingelegt. Im Wesentlichen tragen die weiteren Beteiligten vor, dass die Beschlussgegenstände in der Terminsbestimmung nicht hinreichend konkret bezeichnet waren, so dass keine Möglichkeit bestanden habe, sich angemessen auf die Versammlung vorzubereiten.
Nach Ansicht des Amtsgerichts ist der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses unzulässig, da auch im Falle nichtiger Beschlüsse kein Aufhebungsverfahren stattfinde. Ein Rechtsbehelf gegen die Beschlüsse der Gläubigerversammlung sei nicht vorgesehen und – mangels eines Aktes öffentlicher Gewalt, Art. 19 Abs. 4 GG – auch nicht erforderlich. Letztlich sei auch die Durchführung der Abstimmung im Termin einem Rechtsbehelf nicht zugänglich, da es sich hierbei um einen nichtordnungsrechtlichen Akt der Sitzungsleitung handele, nicht jedoch um eine gerichtliche Entscheidung.
Ein Einberufungsmangel liege im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht vor. Maßgeblich, aber auch ausreichend sei, dass der insolvenzrechtlichen Veröffentlichung, insbesondere wenn es sich um die Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Gläubigerversammlung handele, eine hinreichende Appellfunktion zukomme. Eine mindestens schlagwortartige Bezeichnung der Beschlussgegenstände sei hierzu erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. BGH, Beschl. v. 20.03.2008 – IX ZB 104/07; Kirchhof, ZInsO 2007, 1196).
Bei einer besonderen Gläubigerversammlung – wie vorliegend – mit einzelnen Tagesordnungspunkten könne eine nähere Konkretisierung erfolgen. Dies bedeute jedoch nicht, dass sämtliche Hintergründe und Parameter eines Vergleichsschlusses bzw. der alternativen Aufnahme eines Rechtsstreits öffentlich bekannt zu machen seien. Selbiges verbiete sich schon aufgrund der allgemeinen Zugänglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

C. Kontext der Entscheidung

Beschlüsse der Gläubigerversammlung sind Maßnahmen der Gläubigerselbstverwaltung. Nach § 78 InsO können Beschlüsse, die dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widersprechen, auf Antrag aufgehoben werden. Ermöglicht wird damit eine Kontrolle des Insolvenzgerichts nur auf Initiative eines antragsberechtigten Gläubigers oder des Insolvenzverwalters. Durch diese Aufhebungskompetenz des Insolvenzgerichts soll dem Grundsatz des Verbots der Verfolgung von Individualinteressen und Sondervorteilen einzelner Gläubiger zum Schaden des Gesamtinteresses Geltung verschafft werden (Schmitt in: FK-InsO, 9. Aufl. 2018, § 78 Rn. 1).
Ein Antrag nach § 78 InsO auf Aufhebung des Beschlusses wurde vorliegend von den weiteren Beteiligten nicht gestellt. § 78 InsO kann nach der Rechtsprechung des BGH jedoch auch nicht herangezogen werden, um einen nichtigen Beschluss der Gläubigerversammlung – ein solcher lag hier nicht vor – aufzuheben. Nichtige Beschlüsse bedürfen keiner besonderen Aufhebungsentscheidung, sondern sind ipso iure unwirksam (vgl. BGH, Beschl. v. 21.07.2011 – IX ZB 128/10).
Unter anderem aus diesem Grund hat das Gericht bei der Durchführung von Gläubigerversammlungen darauf zu achten, dass eine ordnungsgemäße Einberufung vorliegt. Dies bereits um Zweifel an der Wirksamkeit von Beschlüssen der Gläubigerversammlung zu unterbinden. Die bloße Veröffentlichung einer Paragraphenkette genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung beispielsweise nicht (BGH, Beschl. v. 21.07.2011 – IX ZB 128/10, unter Verweis auf BGH, Beschl. v. 20.03.2008 – IX ZB 104/07).
Nachdem unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des BGH keine Zweifel an der Wirksamkeit der Beschlüsse der Gläubigerversammlung bestehen dürften und die weiteren Beteiligten insbesondere keinen Antrag nach § 78 InsO gestellt haben, hätte es der umfangreichen Ausführungen des Amtsgerichts unter Rückgriff auf allgemeine Verfassungsgrundsätze nicht bedurft.
Ein dem Interesse der Gläubigergesamtheit widersprechender Beschluss ist nur nach den Regelungen des § 78 InsO angreifbar, ein nichtiger Beschluss ist unbeachtlich. Seine Unwirksamkeit kann jederzeit und in jedem Zusammenhang von jedermann geltend gemacht werden.

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung des AG Düsseldorf gibt das Spannungsverhältnis zwischen Autonomie der Gläubiger des Insolvenzverfahrens und der Justiziabilität der Beschlüsse der Gläubigerversammlung zutreffend wieder.
Zur Vermeidung ausufernder Auseinandersetzungen unter den Gläubigern eines Insolvenzverfahrens, die schnell geeignet sein können, dessen Abwicklung massiv zu beeinträchtigen, sieht § 78 InsO nur eine eingeschränkte Überprüfbarkeit von verfahrensleitenden Beschlüssen vor.
Der Gesetzgeber hat bewusst eine Aufhebung von Beschlüssen nur dann vorgesehen, wenn diese dem gemeinsamen Gläubigerinteresse widersprechen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beschluss eine bestmögliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger verhindert. Er wäre ebenfalls aufzuheben, wenn Möglichkeiten einer zumindest mittelfristigen Vergrößerung der Masse nicht hinreichend ausgeschöpft oder sogar ganz vereitelt werden (BGH, Beschl. v. 12.06.2008 – IX ZB 220/07).

Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung
Thomas HansenRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
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