Nachfolgend ein Beitrag vom 5.11.2018 von Cranshaw, jurisPR-InsR 22/2018 Anm. 1

Leitsatz

Der eine Grundstücksübertragung anfechtende Gläubiger kann gegenüber dem Einwand des Erwerbers, das Grundstück sei bereits wertausschöpfend belastet gewesen, die Anfechtbarkeit einer vorrangigen Belastung nicht geltend machen, wenn die Möglichkeit der Anfechtung nur im Verhältnis zu Dritten besteht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 11.07.1996 – IX ZR 226/94 – NJW 1996, 3147).
Orientierungssatz zur Anmerkung
Maßstab der anfechtungsrechtlichen Gläubigerbenachteiligung bei anfechtbarer Grundstücksübertragung ist der in einem Gutachten zu prognostizierende Erlös aus einer (fiktiven) Zwangsversteigerung nach Abzug der Kosten des Verfahrens und der dem Anfechtungsgläubiger vorgehenden Belastungen des Grundbesitzes. Anfechtbare Belastungen wirken gegen den Grundstückserwerber nur, wenn sich der Anfechtungsanspruch auch insoweit gegen ihn richtet.

A. Problemstellung

Der BGH hat sich mit der Problematik befasst, unter welchen Voraussetzungen sich der Erwerber eines Grundstücks, der mit einer Gläubigeranfechtungsklage überzogen wird, auf den Einwand wertausschöpfender Belastung des erworbenen Grundbesitzes berufen darf und ob der Einwand auch insoweit zulässig ist, als die Belastungen ihrerseits anfechtbar sind, wenn auch der Erwerber selbst nicht der Anfechtungsgegner ist.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

I. Dem Kläger steht seit 2001 ein rechtskräftiger Zahlungsanspruch gegen eine M.-GmbH und deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer W.M. als Gesamtschuldnern zu, der durch eine rangletzte Sicherungshypothek auf einem Grundstück abgesichert ist, das im Eigentum einer aus der M.-GmbH und W.M. im Jahr 1999 gebildeten BGB-Gesellschaft stand. Dieser Grundbesitz wurde im Oktober 2001 an die spätere Beklagte, die W.M. nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 AnfG nahesteht (er ist ihr Geschäftsführer und steht zu ihr daher im Näheverhältnis gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 InsO), zu einem Kaufpreis von 400.000 DM (= ca. 204.500 Euro) veräußert, wobei die Erwerberin zuletzt alle dinglichen Belastungen übernahm. Ein 1999 zum Grundstückserwerb von M. und W.M. aufgenommenes Darlehen wurde durch eine erstrangige Grundschuld in Höhe von nominal 340.000 DM besichert (= ca. 173.800 Euro); dieses Darlehen valutierte zum 16.11.2001 mit 390.615,96 DM (= ca. 199.700 Euro). Dieses Recht wurde später (2003) von der Erwerberin übernommen und zur Besicherung der Finanzierung ihrer eigenen Kaufpreisschuld verwendet. Im Oktober 2000 hatten die Schuldner nach dieser erstrangigen Grundschuld, die zunächst gelöscht werden sollte, später aber doch aufrechterhalten wurde, zwei Eigentümergrundschulden bestellt; die eine wurde im Januar 2001 als Sicherungsgrundschuld an die C.-GmbH & Co. KG abgetreten, die andere im März 2001 an die A… eG. Die Beklagte zahlte nach Auflassungsvormerkung am 02.11.2001 den Kaufpreis im Juni 2003 und wurde im Oktober 2003 als Eigentümerin eingetragen. Der Kläger erhob im Januar 2002 Anfechtungsklage gegen die Beklagte und die Schuldner M.-GmbH und W.M. auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den vorerwähnten Grundbesitz in Höhe der zu ihren Gunsten titulierten Forderungen gegen die M.-GmbH und W.M. Die Vollstreckung gegen die Titelschuldner war erfolglos geblieben. Die M.-GmbH ist wegen Vermögenslosigkeit gelöscht, W.M. hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben (heute: Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO).
II. Das LG Oldenburg hatte die Klage zunächst abgewiesen, das OLG Oldenburg hatte das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen, das daraufhin der Klage stattgegeben hatte. Die dagegen wiederum gerichtete zweite Berufung der Beklagten hat das OLG Oldenburg mit Urteil vom 18.07.2006 zurückgewiesen, die Revision jedoch zugelassen.
III. Der BGH hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das OLG Oldenburg zurückverwiesen. Warum das Verfahren erst jetzt vom BGH entschieden werden konnte, ist der Besprechungsentscheidung nicht zu entnehmen.
Der BGH arbeitet angesichts der sehr spezifischen Konstellation des vorliegenden Falles – Titelschuldner sind die M.-GmbH und W.M. als Gesamtschuldner; Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes und anfechtungsrechtlich handelnde Person ist die aus den Schuldnern bestehende BGB-Gesellschaft (GbR) – zunächst heraus, die „anfechtungsrechtliche Identität“ zwischen den Titelschuldnern und der den Grundbesitz veräußernden GbR sei gewahrt. Die Titelschuldner hätten Vermögen auf die GbR übertragen, in welches ihre Gläubiger hätten nach § 736 ZPO vollstrecken können (da sich der Titel gegen alle Gesellschafter richtete). Trotz Bejahung der Teilrechtsfähigkeit der GbR durch die Judikatur des BGH könne in Gesellschaftsvermögen auch wegen Schulden der Gesellschafter vollstreckt werden, sofern ein Titel gegen alle „persönlich mithaftenden“ Gesellschafter ergangen sei. Diese vollstreckungsrechtliche Systematik setze sich in der Anfechtung nach dem AnfG fort. Ziel derselben sei nämlich, einem Gläubiger die vor der anfechtbaren Rechtshandlung bestehende Vollstreckungslage in das Schuldnervermögen aufrechtzuerhalten.
Das Berufungsurteil lasse jedoch eine (hier: unmittelbare) Gläubigerbenachteiligung, eine Grundvoraussetzung jeder Anfechtung, nicht erkennen. Das Urteil sei schon deswegen nicht aufrechtzuerhalten, weil das Berufungsgericht nicht untersucht habe, ob der – wenn auch von der Beklagten akzeptierte – im Verfahren angenommene Verkehrswert des Grundbesitzes derjenige sei, der als Ergebnis einer Zwangsversteigerung erzielt werden könne. Der Anfechtungskläger habe keinen Anspruch auf einen bei einer freihändigen Veräußerung zu erzielenden Erlös, relevant sei vielmehr der nach Abzug der Kosten und vorgehenden Belastungen verteilungsfähige (prognostizierte) Steigerlös. Die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht sei unrichtig davon ausgegangen, der Beklagte habe den der Berufung vorgetragenen Verkehrswert akzeptiert, war daher revisionsrechtlich ohne Belang.
Der weitere Rechtsfehler des Berufungsurteils bestand aus dem Blick des BGH darin, dass die beiden im Jahr 2001 abgetretenen Eigentümergrundschulden nicht bei der Frage, ob das Grundstück bei der Veräußerung wertausschöpfend belastet war, berücksichtigt worden seien. Konsequenz der wertausschöpfenden und vom Erwerber übernommenen Belastung ist das Fehlen einer Gläubigerbenachteiligung (vgl. § 1 Abs. 1 AnfG), so dass die Gläubigeranfechtung ins Leere geht. Dem Gläubiger stehe nämlich eben nur der Übererlös zu, der sich in der Zwangsversteigerung abzüglich der Kosten und der Ablösung vorrangiger Belastungen ergebe; dabei kommt es bei Sicherungsgrundschulden (vgl. § 1192 Abs. 1a BGB) auf die Valuta der besicherten Forderung an.
Ist die grundpfandrechtliche Belastung ihrerseits anfechtbar, kommt es darauf an, gegen wen sich der Anfechtungsanspruch richtet. Ist der Anfechtungsgegner im Hinblick auf das Grundpfandrecht der Grundstückserwerber selbst, gegen den auf Duldung der Vollstreckung in den Grundbesitz geklagt wird, weil der Erwerb (ebenfalls) anfechtbar ist, kann dieser den Einwand der wertausschöpfenden Belastung nicht unter Hinzuziehung des ihm gleichfalls anfechtbar bestellten oder übertragenen Grundpfandrechts begründen. Der Anfechtungsgegner, so der BGH, müsse den vollstreckungsrechtlichen Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand des Schuldners so dulden wie der Schuldner die Vollstreckung ohne die anfechtbare Handlung hätte hinnehmen müssen. Eine weitergehende Besserstellung des Anfechtungsklägers verfolge die Anfechtung aber nicht. Sie stelle (lediglich) die vor der anfechtbaren Handlung bestehende Vollstreckungsmöglichkeit gegen den Schuldner nach Gegenstand und Rang wieder her. Der schuldrechtlich strukturierte Anfechtungsanspruch ermögliche die Anfechtung nur gegen den Anfechtungsgegner, nicht gegen Dritte. Jedes anfechtungsrechtliche Rechtsverhältnis sei isoliert zu betrachten; der Bereitstellungsanspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG bestehe jeweils im Hinblick auf den Anspruch des konkreten Gläubigers auf Befriedigung aus dem (weggegebenen) Schuldnervermögen. Grundstücksveräußerung und Belastung seien zu unterscheiden, auch wenn beides parallel erfolge. Bei anfechtbarer Übertragung des Grundstücks müsse der Anfechtungsgegner und Erwerber die Zwangsvollstreckung in das Grundstück dulden, der Erwerber des Grundpfandrechts hingegen die Pfändung dieses Rechts, eine andere Rechtsfolge der Anfechtung. Eine Ausnahme von dieser getrennten Betrachtung (der mehreren anfechtbaren Rechtshandlungen) gelte dann, wenn jeweils ein- und derselbe Anfechtungsgegner Erwerber von Grundstück und Grundpfandrecht sei. Dies Konstellation lag hier angesichts der Übertragung der Grundpfandrechte an Dritte nicht vor.
Da damit das Urteil des OLG Oldenburg aufzuheben und zurückzuverweisen war, gibt der BGH dem Berufungsgericht für die erneute Berufungsverhandlung eine recht umfassende Segelorder.
Zum einen weist der Senat darauf hin, dass vorliegend nicht nur die Vorsatzanfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG in Rede stehe, sondern auch die Anfechtbarkeit nach § 3 Abs. 2 AnfG, d.h. eines entgeltlichen Vertrages mit einer nahestehenden Person, welcher die Gläubiger unmittelbar benachteiligt. Dabei komme es auf den Zeitpunkt an. Für die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung wiederum komme es auf die Regelung des § 8 Abs. 1, 2 AnfG nur in den Fällen des § 3 Abs. 2 AnfG an. Eine gesicherte Rechtsposition nach § 8 Abs. 2 AnfG habe die Beklagte erst durch die Eintragung der Auflassungsvormerkung erhalten, nachdem sie keinen eigenen Antrag auf Eintragung gestellt und der amtierende Notar den von ihm gestellten Antrag hätte jederzeit zurücknehmen können.
Für die Vorsatzanfechtung des § 3 Abs. 1 AnfG sei indes hinreichend, wenn die (mittelbare) Gläubigerbenachteiligung bis zum Zeitpunkt des Schlusses der „letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz“ eintrete. Eine vorliegende unmittelbare Benachteiligung stelle auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung dar, wenn die letztere nicht zum Schluss der mündlichen Verhandlung beseitigt sei. Eine Befriedigung der durch Grundpfandrechte besicherten Forderungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung könne daher zur Folge haben, dass sich der Grundstückserwerber und Anfechtungsgegner nicht auf eine wertausschöpfende Belastung berufen könne, soweit er die besicherten Forderungen, so der BGH im Ergebnis, nicht selbst befriedigt habe. Dasselbe gelte für zwischenzeitlich eingetretene Werterhöhungen, die nicht auf Maßnahmen des Erwerbers beruhten.
Soweit das Anfechtungsrecht eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung durch „das Veräußerungsgeschäft“ fordere, schließe ein auf Geld gerichteter Anspruch des Schuldners die Annahme einer „gleichwertigen Gegenleistung“ nicht aus. Eine Gläubigerbenachteiligung liege darin allein nicht, denn die „Versilberung“ des Grundbesitzes fördere zwar die Möglichkeit des Schuldners, den Vermögenswert zu „verschleudern“; das sei aber keine anfechtungsrechtliche Gläubigerbenachteiligung.
Das Berufungsgericht müsse ferner feststellen, welche Belastungen übernommen worden seien und in welcher Höhe. Unbeachtlich sei, dass das ursprünglich zur Finanzierung des Erwerbs des Grundbesitzes durch die Schuldner bzw. die GbR bestellte Grundpfandrecht später (ab 2003) der Besicherung der Finanzierung des Kaufpreises der Beklagten diente. Die dingliche Übernahme dieser Grundschuld sei zwar erst im Rahmen der Änderung des Kaufvertrags nach Eintragung der Auflassungsvormerkung erfolgt. Der Kläger habe dennoch nie auf das von dieser Grundschuld nicht (mehr) belastete Grundstück zugreifen können; zuerst habe die Grundschuld der erstfinanzierenden Bank zur Kaufpreisfinanzierung durch die M.-GmbH und W.M. zugestanden. Ihre zunächst vorgesehene Löschung, von der man dann Abstand genommen hatte, hätte dem Kläger den auf die Grundschuld entfallenden Wert nicht zugänglich gemacht. Seine Position habe sich demzufolge durch die später vereinbarte Übernahme der Grundschuld durch die Erwerberin nicht geändert.
Schließlich schreibt der BGH dem Berufungsgericht zur Feststellung, ob angesichts des Wertes des Grundbesitzes und der Belastungen ein Überschuss für den Kläger nach dem Ergebnis einer Zwangsversteigerung verbleibe, die Einholung eines Sachverständigengutachtens vor, das auf den in der amtlichen Kaufpreissammlung enthaltenen Zuschlagsbeschlüssen (vgl. § 195 Abs. 1 Satz 2 BauGB) aufbaue, wenn auch unter Berücksichtigung der „Besonderheiten“ des konkreten Grundbesitzes.

C. Kontext der Entscheidung

I. Der Erwerb von Grundbesitz kann, wie die Besprechungsentscheidung anschaulich zeigt, hochgradig anfechtungsgefährdet sein – und zwar über einen potentiell ungemein langen Zeitraum, wie der vorliegende Fall gleichfalls zeigt, der seit 2002 anhängig ist, während die eventuell anfechtbaren Rechtshandlungen (Veräußerung des Grundbesitzes und Grundpfandrechtsübertragungen) mittlerweile mehr als 17 Jahre zurückliegen. Ein beachtliches Risiko für den Erwerber besteht u.a. darin, dass die mittelbare Benachteiligung noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nicht nur fortwirken kann, sondern ihr Eintritt bis dahin ausreicht, den Anfechtungsanspruch zu begründen. Da lediglich § 133 Abs. 4 InsO n.F. (§ 133 Abs. 2 InsO a.F.) und § 132 Abs. 1 InsO eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts fordern, in der Gläubigeranfechtung allein § 3 Abs. 4 AnfG n.F. (der § 133 Abs. 4 InsO entspricht) und ansonsten die mittelbare Gläubigerbenachteiligung hinreichend ist (vgl. K: Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 129 Rn. 56 ff.), ergibt sich hieraus eine außerordentliche Reichweite sowohl der Insolvenzanfechtung als auch der Gläubigeranfechtung.
II. Anfechtbar ist nach der vorliegend vom Senat auch zitierten Judikatur des BGH (Urt. v. 09.06.2016 – IX ZR 153/15 Rn. 34; dazu u.a. Cranshaw, jurisPR-InsR 16/2016 Anm. 2) die Werterhöhung des Grundstücks aufgrund Veränderungen der Marktlage sogar bis zur letzten mündlichen Verhandlung. Man wird hier aufgrund der langen Zeitdauer seit dem Prozessbeginn davon ausgehen dürfen, dass sich der Wert der Immobilie stark erhöht haben kann, so dass der Anfechtungsgläubiger seine Prozessaussichten allein dadurch nachhaltig verbessert hat. Die Zurückverweisung durch den BGH eröffnet die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht erneut (vgl. § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die bloße Werterhöhung durch Markteinflüsse ist nicht durch den Erwerber herbeigeführt, so dass sie zugunsten des Anfechtungsklägers zu beachten ist. Das Risiko für den Erwerber ist auch von daher erheblich.
Allerdings trägt der Anfechtungsgläubiger gleichermaßen ein gewisses Risiko. Bei unmittelbarer Gläubigerbenachteiligung ist der Zeitpunkt maßgeblich, in welchem der Anfechtungsgegner einen unentziehbaren Anspruch auf den Grundstückserwerb erworben hat. Bei mittelbarer Gläubigerbenachteiligung wirken sich Marktschwankungen auf den Anfechtungskläger ebenfalls aus.
III. Der BGH hat andererseits Grenzlinien aufgezeigt. Hat der Erwerber übernommene Belastungen aus eigenen Mitteln getilgt, kommt das zutreffend ihm und nicht dem Anfechtungsgegner zugute. Das muss aber auch dann gelten, wenn die Belastungen durch einen Dritten beispielsweise nach § 267 BGB getilgt worden sind, soweit die Leistung des Dritten nicht dem Titelschuldner bzw. dessen Vermögen zuzuordnen ist.
IV. Der Einwand der zum relevanten Zeitpunkt bestehenden wertausschöpfenden Belastung beseitigt zutreffend die Anfechtbarkeit, da es in einem solchen Fall an der Gläubigerbenachteiligung sowohl nach § 129 InsO als auch nach § 1 Abs. 1 AnfG fehlt. Ist die eine oder andere der bestehenden und übernommenen Belastungen ihrerseits anfechtbar, so ist die Anfechtung gegen den dort betroffenen Anfechtungsgegner zu richten, an der wertausschöpfenden Belastung aus dem Blick des Erwerbers ändert sich nichts. Diesem Ansatz, der der mit dem vorliegenden Urteil gefestigten bisherigen Judikatur des BGH entspricht (Rn. 18 des Besprechungsurteils mit den dort zitierten Entscheidungen seit BGH, Urt. v. 05.02.1987 – IX ZR 161/85 – BGHZ 100, 36) ist zuzustimmen. Anders, wenn sich sowohl die Anfechtung des Erwerbs des Grundstücks als auch der Belastung gegen ein- und denselben Anfechtungsgegner richten. Dann ist es richtig, dass sich der Grundstückserwerber insoweit nicht auf die wertausschöpfende Belastung berufen kann, da dann der vollstreckungsrechtliche Zugriff auf die übertragene Immobilie unter Wegfall des anfechtbaren Rechts möglich sein muss. Löst der Erwerber nicht freiwillig den Anfechtungsanspruch durch Geldzahlung ab, was ihm gestattet ist, muss er die Zwangsvollstreckung dulden, die nur durch Zwangsversteigerung (oder ggf. durch Zwangsverwaltung) möglich ist.
V. Die Zwangsversteigerung hat hier somit zweifache Bedeutung. Neben der konkreten verfahrensrechtlichen Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs nach Verurteilung des Anfechtungsgegners ist der im vorausgehenden Anfechtungsprozess prognostizierte Erlös einer fiktiven Zwangsversteigerung nach der Judikatur des BGH, bestätigt durch das Besprechungsurteil (Rn. 11, 14, 29 mit der dort zitierten Rechtsprechung, u.a. BGH, Urt. v. 20.10.2005 – IX ZR 276/02 – ZIP 2006, 387, s. Rn 14), der Maßstab dafür, ob die Veräußerung des Grundbesitzes eine Gläubigerbenachteiligung generiert hat. Um dies festzustellen, bedarf es eines Gutachtens, das systematisch nicht nur ein solches i.S.d. § 74a Abs. 5 ZVG darstellt, sondern das darüber hinausgeht. Unter Wahrung der für ein Gutachten nach § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG geltenden Bewertungsvorschriften nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (v. 19.05.2010, BGBl I 2010, 639; Grundlage ist § 199 BauGB) muss der in Anfechtungsfällen zur Ermittlung des Verkehrswertes zwingend zu beauftragende Sachverständige nicht nur den Verkehrswert ermitteln, sondern auch das Ergebnis eines fiktiven Zwangsversteigerungsverfahrens prognostizieren und zwar durch Auswertung der Zuschlagsbeschlüsse nach der Kaufpreissammlung nach dem BauGB. Der Maßstab und der Ansatz des BGH sind zutreffend, die Praxis indes erheblich komplexer. Man muss sich nur einmal vorstellen, die Kaufpreissammlung weise keinen mit der zu schätzenden Immobilie vergleichbaren Grundbesitz aus oder es gebe keine statistisch repräsentativen Vergleichsfälle. Mit diesen Imponderabilien muss aber auch der für den Wert beweispflichtige Anfechtungskläger leben.
Ergibt sich aus dem Gutachten ein bestimmter fiktiver Steigerlös, ist es Sache des Prozessgerichts, die Kosten des Versteigerungsverfahrens einzuschätzen und diese nebst der Valuta der Belastungen (bei mittelbarer Gläubigerbenachteiligung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung), jeweils auf der Basis des Vortrags der Prozessparteien, von dem fiktiven Erlös abzusetzen und daraus den Betrag der Gläubigerbenachteiligung abzuleiten. Gegebenenfalls ist nach den §§ 286, 287 ZPO vorzugehen.
VI. Für das sich anschließende Versteigerungsverfahren mag das Gutachten aus dem Anfechtungsprozess verwendet werden können, denn § 74a Abs. 5 ZVG fordert ein „eigenes“ Sachverständigengutachten nur, falls dies nötig ist. Eine Bindung an das Gutachten im Prozessverfahren besteht indes nicht. Im Allgemeinen wird ein neues Gutachten erforderlich sein, schon aufgrund der zeitlichen Abstände zwischen dem Erkenntnisverfahren und der Versteigerung.
Eine „Garantie“, dass tatsächlich der im Rechtsstreit prognostizierte Steigerlös auch im Verfahren nach dem ZVG erzielt wird, gibt es natürlich nicht.
VII. Die vorliegende Besonderheit, dass die beiden gesamtschuldnerisch haftenden Titelschuldner des Anfechtungsgläubigers Vermögen in einer GbR gebündelt haben und daher trotz der Teilrechtsfähigkeit der GbR als Eigentümer des veräußerten Grundstücks die Anfechtung gegen den Erwerber und Einzelrechtsnachfolger der GbR in das Grundstückseigentum möglich ist, folgt aus § 736 ZPO, wie der BGH zutreffend betont. Ein Zusammenhang der gemeinsamen Schulden der Titelschuldner mit der GbR muss nicht bestehen (vgl. Seibel in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 736 Rn. 3 m.w.N.). Da Ziel des Anfechtungsrechts die Wiederherstellung des Vollstreckungszugriffs auf weggegebenes Schuldnervermögen ist, wirkt § 736 ZPO auch auf Anfechtungsfälle. Dasselbe gilt für die Insolvenzanfechtung, deren Ziel nicht der Vollstreckungszugriff durch Duldung der Zwangsvollstreckung ist, sondern die Rückgewähr in Natur (§ 143 InsO).

D. Auswirkungen für die Praxis

I. Die weitreichenden Folgen der Anfechtung, wie sie in der Besprechungsentscheidung beschrieben werden, auch im Hinblick auf die Differenzierung zwischen der unmittelbaren und der mittelbaren (für die Praxis deutlich bedeutsameren) Gläubigerbenachteiligung, lassen sich durch die Theorie des schuldrechtlichen Anfechtungsanspruchs (Rn. 18 des Besprechungsurteils m.w.N.) nur schwer begründen. Die Wiederherstellung des Vollstreckungszugriffs als Ziel der Anfechtung (s. § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG) sowie der auf „Duldung der Zwangsvollstreckung“ gerichtete Klageantrag im Anfechtungsprozess wie hier belegen einen haftungsrechtlichen, keinen bloß schuldrechtlichen Hintergrund des Anfechtungsanspruchs.
II. Der von Anfechtung bedrohte Grundstückserwerber kann die Besprechungsentscheidung als eine Art Checkliste heranziehen, um sein Anfechtungsrisiko einzuschätzen. Kommt er zu einer kritischen Bewertung, so wird er dem Anfechtungsberechtigten eine Zahlung zur Ablösung des Anfechtungsanspruchs anbieten; meist sollte eine vergleichsweise Lösung möglich sein, da sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht Risiken regelmäßig für beide Parteien bestehen.
III. Insbesondere die Zwangsversteigerung birgt erhebliches Risikopotential im Hinblick auf Kosten, den Zeitfaktor, Marktänderungen und im Hinblick auf die Qualität der Immobilie.
IV. Der Erwerber kann während der Zeit der anfechtungsrechtlichen Auseinandersetzung faktisch nur eingeschränkt in den Grundbesitz investieren, geschweige denn ihn als Sicherung bei Finanzierungen einsetzen.
V. Hat der Anfechtungskläger gegen den Grundstückserwerber einen weiteren Anspruch auf Anfechtung einer auf dem Grundstück bestehenden Belastung, so muss nach der Besprechungsentscheidung ungeachtet des Titels zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zum Weiteren die Pfändung des anfechtbaren Grundpfandrechts geduldet werden (Rn. 19 des Besprechungsurteils, bei Anfechtung gegenüber dem nicht mit dem Grundstückserwerber identischen Inhaber des anfechtbaren Rechts); der BGH folgt hier zutreffend Kirchhof in: MünchKomm AnfG (nach Rn. 19 des Besprechungsurteils § 11 Rn. 50, richtiger aber wohl § 11 Rn. 67 m.w.N.). Die Anfechtungsklage muss daher zwei Anträge erhalten. Es handelt sich dabei um zwei Streitgegenstände und um eine unter § 260 ZPO zu subsumierende Konstellation. Richtiger erschiene allerdings, den Antrag bei Identität zwischen Grundstückserwerber und Inhaber des anfechtbaren Rechts auf Löschung des Rechts zu richten, soweit dies erforderlich ist, um den gegen den Schuldner titulierten Anspruch des Anfechtungsklägers (vgl. § 2 AnfG) zu befriedigen.
Diese Auffassung widerspricht allerdings diametral der h.M., die auch anders als nunmehr der BGH die Duldung der Pfändung des anfechtbar erworbenen Rechts ablehnt und dem Anfechtungsgegner stattdessen auferlegt, dem Anfechtungsberechtigten den vollstreckungsrechtlichen Vorrang (i.S.d. § 880 BGB) im Verfahren zu ermöglichen (vgl. dazu den Überblick bei Kirchhof in: MünchKomm AnfG, § 11 Rn. 67 ff. m.w.N., auch zu der Begründung der h.M. auf der Basis der schuldrechtlichen Theorie zur Anfechtung). Betrachtet man allerdings den Anfechtungsanspruch haftungsrechtlich (vgl. Kirchhof in: MünchKomm AnfG, § 11 Rn. 67 f.), erscheint der Zugriff durch Pfändung des Rechts oder ein ggf. auf Löschung des Rechts gerichteter Anspruch folgerichtig.
VI. Der Konkurrenz mit anderen Gläubigern des Anfechtungsgegners, die auf den Grundbesitz ebenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen, z.B. aus vom Erwerber bestellten Grundpfandrechten oder durch Beitritt zu dem auf Antrag des Anfechtungsberechtigten angeordneten Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 27 ZVG aus der Rangklasse 5 des § 10 ZVG, erwehrt sich der Anfechtungsberechtigte zur Wahrung seines aus dem Anfechtungsanspruch herrührenden Vorrangs durch die Widerspruchsklage nach § 771 ZPO (Kirchhof in: MünchKomm AnfG, § 11 Rn. 33 m.w.N., auch zu anderen Lösungen) bzw. durch Widerspruch und Klage gegen den Teilungsplan (§ 115 ZVG, § 878 ZPO).

Einwand der wertausschöpfenden Belastung eines Grundstücks im Gläubigeranfechtungsprozess
Carsten OehlmannRechtsanwalt
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