Das SG Heilbronn hat einen Anspruch auf Insolvenzgeld abgelehnt, wenn ein Arbeitgeber bereits zu Beginn einer etwaigen betrieblichen Tätigkeit zahlungsunfähig oder überschuldet war.

Der 1970 geborene Kläger K. schloss mit der A. GmbH & Co. KG zum 01.05.2016 einen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit als „Regional Sales Director“ im Home-Office für eine monatliche Vergütung von monatlich 6.000 Euro brutto + 10% Umsatzprovision zzgl. 13. und 14. Monatsgehalt. Im Anschluss hieran wurde jedoch weder Lohn gezahlt noch die zugesagte Ausstattung (Smartphone, Laptop und ein Firmen-Kfz mit einem Budget-Limit von 70.000 Euro) zur Verfügung gestellt. Kommanditistin der A. GmbH & Co. KG war die wegen Betruges vorbestrafte L. In deren Privatwohnung befand sich der Unternehmenssitz. Das Mietverhältnis wurde mit einer Zahlungs- und Räumungsklage u.a. wegen Mietrückständen durch den Vermieter beendet. Über eigene Firmenräume verfügte die A. GmbH & Co. KG nicht, die von ihr eingestellten Arbeitnehmer arbeiteten jeweils von ihren privaten PCs aus. Der Geschäftsbetrieb wurde Mitte 2016 eingestellt. Ein zu verteilendes Vermögen war nicht vorhanden.
Die Bundesagentur für Arbeit lehnte es ab, K. Insolvenzgeld zu gewähren, nachdem L. mitgeteilt hatte, nicht in die Insolvenz zu gehen, da sie die endgültige Freigabe von Geldern eines ausländischen Investors erhalten habe und diese in Kürze transferiert sein würden.

Das SG Heilbronn hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Sozialgerichts sichert die Gewährung von Insolvenzgeld nur die Nichterfüllung der Zahlungspflicht eines Arbeitgebers ab, wenn er in Vermögensverfall geraten ist. Sie komme dann nicht in Betracht, wenn ein Arbeitgeber bereits zu Beginn einer etwaigen betrieblichen Tätigkeit zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen sei. Dies treffe hierzu: Die A. GmbH & Co. KG sei von L. lediglich in der Hoffnung gegründet worden, das Unternehmen mittels erwarteter Investitionen eines vermeintlichen Prinzen von Benin betreiben zu können. Dieser habe ihr während eines Besuchs in Benin eine Finanzierung über 2,5 Mrd. US-Dollar in Aussicht gestellt und zum Anschub des Geschäfts Geldbeträge gefordert, die L. über Anlagegeschäfte mit nicht eingelösten Renditeversprechen zwischen 175 und 500% beschafft habe. Eine eigentliche Geschäftstätigkeit außer dem Versuch, die erforderlichen Gelder zu beschaffen, um an die Investitionen des vermeintlichen Prinzen zu gelangen, sei jedoch nie erfolgt. Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass an einzelne Arbeitnehmer im Februar 2016 Löhne gezahlt worden seien. Denn dies sei lediglich aufgrund eines Darlehens i.H.v. 115.000 Euro erfolgt, welches L. aufgenommen habe, ohne über erforderliches Vermögen oder hinreichende Erträge zur Begleichung der Verbindlichkeiten zu verfügen.

Hinweis des Gerichts: Laut Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit haben insgesamt 13 ehemalige Arbeitnehmer der A. GmbH & Co. KG Insolvenzgeld beantragt, wovon fünf Betroffene bei verschiedenen Sozialgerichten Klage erhoben haben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 13.11.2018

Kein Insolvenzgeld bei bereits bestehender Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
Thomas HansenRechtsanwalt
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