Nachfolgend ein Beitrag vom 3.12.2018 von Hölken, jurisPR-InsR 24/2018 Anm. 3

Leitsatz

Die Klage des Insolvenzverwalters einer Fonds-KG gegen einen Kommanditisten aus Kommanditistenhaftung gemäß § 171 Abs. 2 HGB ist keine Handelssache i.S.v. § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GVG und fällt daher in die Zuständigkeit der Zivilkammer.

A.
Problemstellung

Das OLG Frankfurt hatte die Frage zu beurteilen, ob für Klagen des Insolvenzverwalters eines Schiffsfonds in der Rechtsform einer Publikums-Kommanditgesellschaft gegen einen Kommanditisten die Zivilkammer des Landgerichts oder die Kammer für Handelssachen gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GVG zuständig ist.

B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter eines Schiffsfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gegen den Beklagten Ansprüche aus Kommanditistenhaftung gemäß den §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 1, 4 HGB geltend.
Auf Antrag des Beklagten hatte die Zivilkammer des Landgerichts den Rechtsstreit ohne Anhörung des Klägers unter Bezugnahme auf die §§ 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, 97 Abs. 1 GVG an die Kammer für Handelssachen verwiesen.
Die Kammer für Handelssachen hat sich jedoch für funktionell unzuständig erklärt und die Sache dem OLG Frankfurt zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Das OLG Frankfurt hat die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen verneint.
Zunächst lägen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch das OLG Frankfurt gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog vor. Sowohl die Zivilkammer als auch die Kammer für Handelssachen hätten sich in jeweils unanfechtbaren Beschlüssen für unzuständig erklärt. Die §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 ZPO gälten entsprechend, wenn sich Zivilkammer und Kammer für Handelssachen eines Landgerichts untereinander für unzuständig erklärt haben.
Vorliegend sei die Zivilkammer für den Rechtsstreit zuständig.
Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handele es sich nicht um eine Handelssache gemäß § 95 Abs. 1 GVG. Da ein Kommanditist kein Kaufmann i.S.v. § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG sei, könne sich die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen nur aus § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG ergeben. Nach dieser Vorschrift seien Handelssachen u.a. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Handelsgesellschaft und ihren Mitgliedern, ohne Rücksicht darauf, ob die Gesellschafter Kaufleute seien oder nicht. Hier aber gehe es nicht um einen Anspruch der KG gegen einen ihrer Kommanditisten, sondern um einen Anspruch von Gläubigern der Gesellschaft gegen einen Kommanditisten. Der Insolvenzverwalter der Gesellschaft werde gemäß § 171 Abs. 2 HGB insofern treuhänderisch als gesetzlicher Prozessstandschafter zum Zwecke der Gläubigergleichbehandlung tätig, und ein Forderungsübergang auf den Insolvenzverwalter finde nicht statt. Damit handele es sich in derartigen Fällen gerade nicht um Ansprüche der Handelsgesellschaft, sondern um Ansprüche von Dritten.
Auch ergebe sich die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen nicht aus § 102 GVG, da der Verweisungsbeschluss der Zivilkammer entgegen § 102 Satz 2 GVG ausnahmsweise keine Bindungswirkung entfalte.
Zwar komme Verweisungsbeschlüssen Bindungswirkung auch dann zu, wenn sie möglicherweise fehlerhaft seien, denn durch die Vorschrift wolle das Gesetz – wie in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO – erreichen, dass eine Unsicherheit über die Zuständigkeit rasch und endgültig beseitigt werde und Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden. Allerdings hinderten eine willkürliche Gesetzesanwendung und grobe Fehler die Bindung ebenso wie die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.
Hier beruhe der Verweisungsbeschluss auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. So habe die Zivilkammer den Kläger zu der beabsichtigten Verweisung an eine Kammer für Handelssachen nicht angehört. Dem Verweisungsbeschluss komme daher schon aus diesem Grunde keine Bindungswirkung zu.

C. Kontext der Entscheidung

Aufgrund der Vielzahl von insolventen Schiffsfonds hat die Kommanditistenhaftung nach den §§ 171, 172 HGB in der Schiffsbranche erheblich an Bedeutung gewonnen. Praktische Relevanz erlangt die Kommanditistenhaftung insbesondere in der Insolvenz der Gesellschaft bei der Auszahlung von nicht von Gewinnen der Gesellschaft gedeckten Gewinnausschüttungen. Werden an Kommanditisten Gewinne ausgezahlt, ohne dass die KG Gewinne erzielt hat, oder wird der auf den Kommanditisten entfallende Gewinn zu hoch berechnet, handelt es sich um sog. Scheingewinne (K. Schmidt in: MünchKomm HGB, 3. Aufl. 2012, § 172 Rn. 81, der Begriff „Scheingewinn“ ist hierbei aber zu unterscheiden von dem gleichlautenden Begriff des Scheingewinns bei Auszahlungen im Rahmen eines verdeckten Schneeballsystems, die als unentgeltliche Leistungen der Anfechtung nach § 134 InsO unterliegen, vgl. zu Scheingewinnen im verdeckten Schneeballsystem BGH, Urt. v. 11.12.2008 – IX ZR 195/07 Rn. 6 – ZIP 2009, 186; BGH, Urt. v. 18.07.2013 – IX ZR 198/10 Rn. 9 – ZIP 1013, 1533 m.w.N., ausf. dazu Heim, Schenkungsanfechtung bei Auszahlungen im verdeckten Schneeballsystem, S. 43 ff., und zur Zahlung einer Kommanditgesellschaft an ihren Kommanditisten, der ein gewinnunabhängiges Zahlungsversprechen im Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt BGH, Urt. v. 20.04.2017 – IX ZR 189/16 Rn. 9 – ZIP 2017, 1284). Die Auszahlung dieser Scheingewinne an die Kommanditisten wird wie eine Rückzahlung der Einlage behandelt, so dass die Einlage den Gesellschaftsgläubigern gegenüber insoweit als nicht geleistet gilt (Gummert in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2016, § 172 Rn. 57; zum Gutglaubensschutz bei Gewinnbezug vgl. Strohn in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 171 Rn. 49 ff.). Wenn dem Kommanditisten keine Gewinne, sondern vereinbarte Zinsen auf seinen Kapitalanteil ausgezahlt werden, gilt § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB entsprechend (K. Schmidt in: MünchKomm HGB, § 172 Rn. 78).
Diese Form der Einlagenrückgewähr erfolgte vermehrt, als sich die Liquiditätslage vieler Betreibergesellschaften aufgrund der Weltwirtschaftskrise 2007 drastisch verschlechterte.
Außerhalb des Insolvenzverfahrens können Gesellschaftsgläubiger gemäß § 171 Abs. 1 HGB den Kommanditisten unmittelbar in Höhe seiner Hafteinlage für Gesellschaftsverbindlichkeiten in Anspruch nehmen.
Demgegenüber können die Gesellschaftsgläubiger im eröffneten Insolvenzverfahren gemäß § 171 Abs. 2 HGB ihre Ansprüche gegen den Kommanditisten nicht mehr selbst geltend machen. Stattdessen übt der Insolvenzverwalter bzw. in der Eigenverwaltung nach den §§ 270 ff. InsO der Sachwalter die Rechte der Gesellschaftsgläubiger aus. Der Insolvenzverwalter bzw. der Sachwalter wird für die Dauer des Insolvenzverfahrens legitimiert, ein fremdes Recht im eigenen Namen für fremde Rechnung auszuüben (sog. Ermächtigungsfunktion). Mit Insolvenzeröffnung scheidet umgekehrt auch eine haftungsbefreiende Leistung des Kommanditisten an einen Gesellschaftsgläubiger aus (sog. Sperrwirkung) (Roth in: Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 171 Rn. 12). Im Übrigen bleibt die materielle Rechtslage aber unberührt (Kindler in: Koller/Kindler/Roth/Morck, HGB, 8. Aufl. 2015, § 172 Rn. 8; Cebulla, DStR 2000, 1917, 1923).
Bei dieser materiellen Rechtslage gewinnt die Frage an Bedeutung, ob für Prozesse vor dem Landgericht die Kammer für Handelssachen als spezielles Gericht funktionell zuständig ist.
Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 GVG sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten Kammern für Handelssachen zu bilden. Auf Grundlage dieser Ermächtigung wurden an fast allen deutschen Landgerichten Kammern für Handelssachen eingerichtet.
Die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ergibt sich aus den §§ 95 ff. GVG. So wird der Rechtsstreit vor der Kammer für Handelssachen verhandelt, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat (§ 96 Abs. 1 GVG). Wird vor der Kammer für Handelssachen jedoch eine nicht vor sie gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Zivilkammer zu verweisen (§ 97 Abs. 1 GVG). Wird umgekehrt vor der Zivilkammer eine vor die Kammer für Handelssachen gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit wiederum auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen zu verweisen (§ 98 Abs. 1 Satz 1 GVG). Zu einer Verweisung von Amts wegen ist die Zivilkammer nicht befugt (§ 98 Abs. 3 GVG).
Die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen richtet sich daher im Einzelfall nach den Parteianträgen.
Dem Antrag des Klägers oder Beklagten auf Verhandlung vor der Handelskammer ist stattzugeben, wenn der Rechtsstreit eine Handelssache i.S.d. § 95 GVG darstellt. Dies ist nach dem Inhalt der Klageschrift mit den zur Begründung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen zu entscheiden (Zimmermann in: MünchKomm ZPO, 5. Aufl. 2017, § 95 GVG Rn. 3).
Ist über die Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden und der Insolvenzverwalter Kläger oder Beklagter, bereitet die Frage, ob eine Handelssache i.S.d. § 95 GVG vorliegt, häufig Probleme. In der Vergangenheit ist dieses Problem insbesondere bei Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters, etwa bei der Anfechtung der Übertragung eines Kommanditanteils, aufgetreten (ausf. dazu Froehner, NZI 2016, 1).
In Frage kommt bei Klagen des Insolvenzverwalters gegen den Kommanditisten regelmäßig nur § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GVG. Eine Handelssache liegt danach vor bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern. Dem Wortlaut nach handelt es sich bei Klagen des Insolvenzverwalters gegen den Kommanditisten nach den §§ 171, 172 HGB nicht um Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gesellschaftern untereinander oder einem Gesellschafter und der Gesellschaft.
Entsprechend hat auch das OLG Frankfurt eine Handelssache abgelehnt, weil es sich bei Klagen des Insolvenzverwalters gegen Kommanditisten nach den §§ 171, 172 HGB gerade nicht um Ansprüche der Handelsgesellschaft, sondern um Ansprüche von Dritten handele. Eine etwas genauere Auseinandersetzung, insbesondere mit einer entgegenstehenden Entscheidung des LG Coburg, wäre dabei wünschenswert gewesen.
Das LG Coburg nimmt genauso wie die Vorinstanz des OLG Frankfurt eine Handelssache an. Der Kläger mache als Insolvenzverwalter gegen den Beklagten als Kommanditisten die Rückzahlung von Ausschüttungen gemäß den §§ 171, 172 HGB geltend. Würde die Schuldnerin selbst diese Ansprüche geltend machen, läge unproblematisch eine Handelssache vor, denn bei der GmbH & Co. KG handele es sich rechtlich um eine KG, also um eine Handelsgesellschaft, die einen Anspruch aus dem Rechtsverhältnis zu einem ihrer Mitglieder geltend mache. Vorliegend mache diese Ansprüche zwar der Insolvenzverwalter geltend, so dass es sich streng genommen um insolvenzrechtliche Ansprüche handele. Die Anspruchsgrundlage ändere sich damit aber nicht. Für die Bejahung einer Handelssache reiche es aus, dass der Anspruch gesellschaftsspezifische Rechte und Pflichten unmittelbar berühre; der Gesellschaftsvertrag müsse nicht einmal unmittelbare Anspruchsgrundlage sein (LG Coburg, Beschl. v. 14.06.2017 – 23 O 102/17 – ZInsO 2018, 1228).
Das LG Coburg vermischt jedoch bei dieser Argumentation in unzulässiger Weise die grundsätzlich zu unterscheidende Innen- und Außenhaftung (vgl. dazu Altmeppen, NJW 2017, 3198).
Im Allgemeinen haften die Kommanditisten im Außenverhältnis gemäß § 171 Abs. 1 HS. 1 HGB in Höhe ihrer Haftsumme. Haftsumme meint dabei den nach § 162 HGB in das Handelsregister einzutragenden Betrag, bis zu dem der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern höchstens mit seinem Privatvermögen haftet. Die persönliche Haftung ist nach § 171 Abs. 1 HS. 2 HGB allerdings ausgeschlossen, wenn der Kommanditist seine Einlage geleistet hat. Von der Haftsumme zu unterscheiden ist daher die Einlage, also der Betrag, den der Kommanditist im Innenverhältnis nach § 705 BGB, den §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB zu leisten hat. Während „Einlage“ in § 171 Abs. 1 HS. 1 HGB die Haftsumme meint, ist unter „Einlage“ in § 171 Abs. 1 HS. 2 HGB die Einlage im Rechtssinne zu verstehen (Strohn in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 171 Rn. 5).
Wenn das LG Coburg daher schreibt: „Würde die Schuldnerin selbst diese Ansprüche geltend machen, läge unproblematisch eine Handelssache vor, denn bei der GmbH & Co. KG handelt es sich rechtlich um eine KG, also um eine Handelsgesellschaft, die einen Anspruch aus dem Rechtsverhältnis zu einem ihrer Mitglieder geltend macht. Vorliegend macht diese Ansprüche zwar der Insolvenzverwalter geltend, (…)“ wird verkannt, dass die Gesellschaft die Ansprüche auf Leistung der Einlage nach § 705 BGB, den §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB geltend machen kann, also die Innenhaftung, während der Insolvenzverwalter bei den §§ 171, 172 HGB gerade die Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger treuhänderisch geltend macht, also die Außenhaftung. Der Insolvenzverwalter macht also gerade nicht „diese Ansprüche“ geltend. Würde der Insolvenzverwalter „diese Ansprüche“ geltend machen, müsste er auf Leistung der Einlage in die Insolvenzmasse klagen. Dazu ist er aufgrund des Übergangs des Verwaltungs- und Verfügungsrechts gemäß § 80 InsO auch berechtigt (Strohn in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 171 Rn. 91). Es handelt sich dann aber um eine andere Rechtsbeziehung.
Genauso ist vor diesem Hintergrund die Aussage des LG Coburg unzutreffend: „Die Anspruchsgrundlage ändert sich damit aber nicht.“ Während Anspruchsgrundlage für die Außenhaftung die §§ 171, 172 HGB sind, folgt die Pflicht zur Leistung der Einlage aus § 705 BGB, den §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB.
Es stellt sich daher noch die Frage, ob dennoch eine Handelssache vorliegen könnte, weil es, wie es das LG Coburg ausführt, für die Bejahung einer Handelssache ausreiche, dass der Anspruch gesellschaftsspezifische Rechte und Pflichten unmittelbar berühre; der Gesellschaftsvertrag müsse nicht einmal unmittelbare Anspruchsgrundlage sein (LG Coburg, Beschl. v. 14.06.2017 – 23 O 102/17 – ZInsO 2018, 1228). Dieser weiten Auslegung der Handelssachen i.S.d. § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GVG ist im Allgemeinen zwar zuzustimmen. Jedoch ist diese Auslegung nur auf die in der Norm genannten Personen anzuwenden, also „Mitglieder“ und „Vorsteher“. Darunter fallen jedenfalls keine Dritten (vgl. Pernice in: BeckOK GVG, 1. Edition, Stand: 01.09.2018, § 95 Rn. 23 f.; Lückemann in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 95 GVG Rn. 8; Wittschier in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 95 GVG Rn. 10; Kotzian-Marggraf in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl. 2018, § 95 GVG Rn. 8) und damit auch nicht die Gläubiger der Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter, der treuhänderisch die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger einzieht.
Danach ist mit dem OLG Frankfurt eine Handelssache i.S.d. § 95 Abs. 1 Nr. 4 lit. a GVG abzulehnen. Damit ist die Kammer für Handelssachen funktionell unzuständig.

D. Auswirkungen für die Praxis

Mit der Entscheidung des OLG Frankfurt sollte geklärt sein, dass für Klagen des Insolvenzverwalters gegen den Kommanditisten nach den §§ 171, 172 HGB die Zivilkammer und nicht die Kammer für Handelssachen zuständig ist. Die Parteien sollten entsprechend von Verweisungsanträgen absehen.
Zu beachten ist allerdings, dass der Beschluss über die Verweisung für die Kammer, an die verwiesen wurde, gemäß § 102 Satz 2 GVG grundsätzlich bindend ist. Nur in wenigen Ausnahmefällen tritt keine Bindungswirkung ein, insbesondere, wenn, wie in dem der Besprechungsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, kein rechtliches Gehör gewährt wurde, oder wenn die Verweisungsentscheidung willkürlich erfolgt ist. Dann würde der betroffenen Partei der gesetzliche Richter entzogen (Froehner, NZI 2016, 1, 4 m.w.N.). In diesen Ausnahmefällen hat sich die Kammer, an die verwiesen wurde, selbst für unzuständig zu erklären. Die Sache ist dann analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem zuständigen Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht entscheidet gemäß § 37 ZPO durch Beschluss, der nicht anfechtbar ist.

Keine Zuständigkeit der KfH für Klage des Insolvenzverwalters gegen Kommanditisten wegen Kommanditistenhaftung
Thomas HansenRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
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