Nachfolgend ein Beitrag vom 25.9.2018 von Leonard, jurisPR-HaGesR 9/2018 Anm. 2

Leitsatz

Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannten Partnerschaft sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat.

A. Problemstellung

Die Partnerschaftsgesellschaft dient als Rechtsform für den Zusammenschluss von Freiberuflern. Es liegt auf der Hand, dass (auch) bei Partnerschaftsgesellschaften dem Namen, unter dem die Partnerschaftsgesellschaft auftritt und bekannt ist, zentrale Bedeutung zukommt. Der Name soll aus Sicht verbleibender Partner häufig das Ausscheiden eines Partners überdauern, weil dieser oftmals einen erheblichen ideellen und materiellen Wert hat.
Der Name der Partnerschaft setzt sich gemäß § 2 Abs. 1 PartGG aus drei Elementen zusammen: (1) dem Namen eines oder mehrerer Partner, (2) dem Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“, und (3) den Bezeichnungen aller in der Partnerschaftsgesellschaft vertretenen Berufe. Besonderheiten gelten bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung („PartGmbB“).
Bei der PartGmbB kann die Haftung für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt werden (§ 8 Abs. 4 PartGG). Bedingung für diese Beschränkung der Haftung ist, dass die Partnerschaft den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder eine allgemeinverständliche Abkürzung dieser Bezeichnung führt (und zudem eine zu diesem Zweck ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abschließt).
Im Übrigen gelten nach § 2 Abs. 2 PartGG die firmenrechtlichen Vorschriften für den Partnerschaftsnamen entsprechend: Dies bedeutet, dass der Name dem Gebot der Namenswahrheit und der Namensausschließlichkeit, aber auch der Möglichkeit der Namensfortführung (Namensbeständigkeit) unterliegt.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der BGH hatte über eine Rechtsbeschwerde zu entscheiden, bei der es um die Fortführung des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft nach Ausscheiden des Namensgebers ging.
I. Die Beteiligten waren Partner einer Partnerschaftsgesellschaft mit dem Namen „Dr. J und Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ (nachfolgend kurz: „Dr. J Partnerschaftsgesellschaft“). Bei Gründung und Eintragung der Dr. J Partnerschaftsgesellschaft in das Partnerschaftsregister war u.a. der Namensgeber Dr. J Partner. Dr. J verstarb neun Jahre später. Die nicht promovierten Beteiligten führten den Namen der Dr. J Partnerschaftsgesellschaft mit Einwilligung der Erben des Dr. J. unverändert fort.
Im Weiteren gab das für die Dr. J Partnerschaftsgesellschaft zuständige Registergericht den Beteiligten unter Androhung eines Ordnungsgeldes auf, den weiteren Gebrauch des Namens der Dr. J Partnerschaftsgesellschaft zu unterlassen. Die Fortführung des Doktortitels nach Ausscheiden des einzigen promovierten Partners sei – so das Registergericht – zur Irreführung geeignet und deshalb unzulässig (vgl. § 2 Abs. 2 PartGG, § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB). Ein Doktortitel im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft dürfe nur geführt werden, wenn einer der noch aktiven Partner über diesen Titel verfüge. Der Grundsatz der Firmenbeständigkeit lasse keinen anderen Schluss zu.
Der hiergegen gerichtete Einspruch der Beteiligten wurde verworfen und ein Ordnungsgeld festgesetzt. Das zuständige Beschwerdegericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde der Beteiligten dagegen zurück. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
II. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zulässig und begründet ist.
1. Grundsatz der wahrheitsgemäßen Angaben
Der BGH stellt zunächst klar, dass der Name der Partnerschaftsgesellschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 PartGG den Namen mindestens eines Partners enthalten muss und Namen anderer Personen als Partner nicht aufgenommen werden dürfen. Diesen Angaben komme angesichts der auf persönliche Leistungserbringung ausgerichteten Tätigkeit einer Partnerschaftsgesellschaft besonderes Gewicht zu, und sie müssen deshalb grundsätzlich wahrheitsgemäß sein.
2. Fortführungsbefugnis bei Ausscheiden eines Partners
Eine Ausnahme hiervon enthalte indes § 24 Abs. 2 HGB, der über den Verweis in § 2 Abs. 2 PartGG auch für die Partnerschaftsgesellschaft gelte. § 24 Abs. 2 HGB gestatte die Fortführung des (bisherigen) Namens einer Partnerschaftsgesellschaft, wenn der namensgebende Partner ausscheidet und er oder seine Erben in die Fortführung seines Namens eingewilligt haben. Nur so könne der ideelle und materielle Wert des bisherigen Namens der Partnerschaftsgesellschaft erhalten werden. Der in § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB enthaltene Grundsatz der Firmenwahrheit werde insoweit durchbrochen.
Gerade bei Sozietäten von Freiberuflern habe – so der BGH – die Fortführung des Namens eines ausgeschiedenen Partners erhebliche praktische Bedeutung. Der Verkehr habe sich hier zudem regelmäßig darauf eingestellt, dass der in dem Sozietätsnamen enthaltene Familienname eines Sozius nicht darauf hindeute, dass dieser auch tatsächlich noch Leistungen anbiete.
Erfasst von der Fortführungsbefugnis des § 24 Abs. 2 HGB ist nach Auffassung des BGH auch der in dem bisherigen Namen der Partnerschaftsgesellschaft enthaltene Doktortitel eines Namensgebers. Zwar sei der Doktortitel nicht Bestandteil des bürgerlichen Namens, wohl aber als Namenszusatz des Namens der Partnerschaftsgesellschaft (mit Verweis auf u.a. BGH, Urt. v. 10.11.1969 – II ZR 273/67 – BGHZ 53, 65, 67).
3. Grenzen bei Irreführung
Der Fortführungsbefugnis sind auch nach der Entscheidung des BGH Grenzen gesetzt.
a) Irreführungsverbot
Wird der Name einer Partnerschaftsgesellschaft nach Ausscheiden eines Namensgebers fortgeführt, darf dieser ausweislich § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht irreführend sein. Danach seien – so der BGH – auch bei Fortführung eines Namens Zusätze, die im Rechtsverkehr unzutreffende Vorstellungen über Umfang und Art des Unternehmens sowie über geschäftlich bedeutsame persönliche Verhältnisse und Eigenschaften des neuen Unternehmensträgers hervorrufen, unzulässig.
Anders als teilweise in der Literatur vertreten (so etwa Meilicke in: Meilicke/v. Westphalen/Hofmann/Lenz/Wolff, PartGG, 3. Aufl., § 2 Rn. 15) sind die §§ 22, 24 HGB nach Auffassung des BGH hinsichtlich Namenszusätzen nicht lex specialis. Vielmehr gelte das Irreführungsverbot auch für die Namensfortführung gemäß den §§ 24 Abs. 2, 18 Abs. 2 HGB, die für die Partnerschaftsgesellschaft über § 2 Abs. 2 PartG Anwendung finden.
b) Keine Irreführung im konkreten Fall
Der BGH kam in dem zu entscheidenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaftsgesellschaft mit dem Doktortitel des namensgebenden Partners nicht zur Irreführung gemäß § 18 Abs. 2 HGB geeignet und daher zulässig ist.
Der BGH ging zunächst auf seine bisherige Rechtsprechung ein, wonach eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluss erhebliche Täuschung vorliegen kann, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs (i) einem in der Firma enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein promovierter Akademiker Geschäftsinhaber oder ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und (ii) daraus herleiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güter der angebotenen Waren mitbestimmen (Verweis auf u.a. BGH, Urt. v. 10.11.1969 – II ZR 273/67 – BGHZ 53, 65, 67 f.). Ob sich diese generelle Wertschätzung in einer für den Geschäftsverkehr erheblichen Weise auswirke, hänge von der Art des Geschäftsbetriebs ab.
Der BGH ließ dabei offen, ob diese Grundsätze auch nach Liberalisierung des Firmenrechts und der Entschärfung des Irreführungsverbots durch Neufassung der §§ 18 Abs. 2, 19 HGB noch gelten. Denn auch nach der bisherigen Rechtsprechung sei eine unzulässige Irreführung im vorliegenden Fall zu verneinen.
Es komme nach der bisherigen Rechtsprechung bei der Beurteilung einer etwaigen Irreführung immer auf den konkreten Geschäftsbereich an. Zudem sei – so der BGH – relevant, ob der Grund der besonderen Wertschätzung des Doktortitels, der in dem Beleg für eine abgeschlossene Hochschulausbildung liege, nicht auch bei einem nicht promovierten, die Geschicke des Unternehmens maßgeblich mitbestimmenden Partner des jeweiligen Unternehmens eingreife, weil dieser bereits für die Ausübung seiner Tätigkeit als solche eine akademische oder dem gleichzusetzende Ausbildung durchlaufen haben muss. Dann könne eine Irreführung über die Vorbildung der Partner verneint werden.
So lag der Fall nach Auffasung des BGH hier:
– Die Dr. J Partnerschaftsgesellschaft ist als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt. Eine Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft setzt den Nachweis voraus, dass die Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern maßgeblich geführt wird (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer, WiPrO).
– Die beiden Partner sind ein Wirtschaftsprüfer und ein vereidigter Buchprüfer. Für beide kam der BGH mit Verweis auf die §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 8 WiPro (für den Wirtschaftsprüfer) und auf die §§ 128 Abs. 1, 131b WiPrO, §§ 131a, 131 i.d. bis zum 31.01.2003 geltenden Fassung der WiPrO (für den vereidigten Buchprüfer) zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber die jeweils alternativ zu einer akademischen Ausbildung möglichen Qualifikationen jedenfalls für die vorliegend betroffenen Bereiche als gleichwertig ansieht.
Die besondere Wertschätzung, die dem Doktortitel aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden abgeschlossenen Hochschulausbildung von der breiten Öffentlichkeit entgegengebracht werde, sei deshalb in der Sache auch bei der Dr. J Partnerschaftsgesellschaft und ihren Partnern begründet.

C. Kontext der Entscheidung

Der Name einer Partnerschaftsgesellschaft hat im Rechtsverkehr einen oft nicht unerheblichen ideellen und materiellen Wert.
I. Wahl des Namens
Schon bei Wahl des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft und dem Auftreten im Rechtsverkehr sind die Partner allerdings nicht frei, und der gewählte Name unterliegt der Prüfung im Eintragungsverfahren.
1. Anforderungen an den Namen
§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 PartGG fordert, dass der Name der Partnerschaft den Namen mindestens eines Partners und die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthält, nicht aber Namen anderer Personen als Partner.
2. Eintragungsverfahren
Im Eintragungsverfahren wird regelmäßig die zuständige Berufskammer um eine Stellungnahme zur Zulässigkeit des Namens gebeten werden. Rechtsgrundlage ist § 380 FamFG. Das ist nicht zwingend, wird aber zum Beispiel vom AG München in aller Regel gemacht.
II. Namensführung
Grundsätzlich ist der Name so zu führen, wie er eingetragen ist. Mit Blick auf die Haftungsbeschränkung etwa ist der tatsächlich geführte, dem Verkehrskreis ersichtliche Zusatz der beschränkten Haftung sogar Voraussetzung für ihr Entstehen.
Dennoch besteht hier Gestaltungsspielraum. Es kann ein Logo, ein abgekürzter Name o.ä. auf Briefkopf, Visitenkarte etc. verwendet werden, wenn auch der korrekte Name an einer anderen, sichtbaren Stelle enthalten ist. Hier kommt es auf die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall an. Eine Abkürzung des Namens darf gegenüber dem Verkehr bzw. objektiven Dritten nicht als vollständige Namensbezeichnung erscheinen. Namens-Schlagworte bei Werbung oder einer Hausanschrift etwa sind zulässig.
III. Mögliche Konsequenzen bei Verstößen
Wird gegen den gesetzlich vorgegebenen Rahmen verstoßen, kann ein Missbrauchsverfahren (von Amts wegen; § 37 Abs. 1 HGB) und ein Amtslöschungsverfahren (§ 395 FamFG) eingeleitet werden. Das Missbrauchsverfahren wird eingeleitet, wenn das Registergericht selbst Kenntnis erlangt oder von einem Dritten darauf hingewiesen wird.
Das zuständige Gericht müsste (wie im Fall des BGH geschehen) indes erst eine Verbotsverfügung erlassen und dürfte erst bei wiederholtem Verstoß ein Ordnungsgeld festsetzen (§ 392 Abs. 1 Nr. 1 FamFG).

D. Auswirkungen für die Praxis

Angesichts des oftmals großen ideellen und materiellen Werts des Namens ist die Entscheidung des BGH zu begrüßen.
In der Praxis bestand erhebliche Rechtsunsicherheit, wenn es um die Fortführung eines Namens mit Doktortitel ging (für eine liberale Handhabung etwa Mock in: Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl. 2017, § 4 Rn. 37 ff., mit Hinweisen auf gegenteilige Auffassungen). Jedenfalls für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfte nun klargestellt sein, dass eine Fortführung selbst dann möglich ist, wenn die verbleibenden Partner keinen Doktortitel erworben haben. Entsprechendes wird man für Partnerschaftsgesellschaften von Rechtsanwälten sowie Steuerberatern annehmen dürfen.

Fortführung des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft nach Ausscheiden eines Partners
Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Fortführung des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft nach Ausscheiden eines Partners
Thomas HansenRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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