Aufeinanderfolgende Befristung von Arbeitsverhältnissen
Nachfolgend ein Beitrag vom 11.1.2017 von Hamann, jurisPR-ArbR 2/2017 Anm. 2 Leitsätze 1. Arbeitnehmerüberlassung ist nicht allein deshalb "vorübergehend", weil sie zeitlich befristet erfolgte. 2. Der in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG aufgenommene