Kein Antragsrecht des Sozialhilfeträgers auf Abänderung des Versorgungsausgleichs
Nachfolgend ein Beitrag vom 9.5.2017 von Götsche, jurisPR-FamR 9/2017 Anm. 3 Leitsatz Der Träger der Sozialhilfe ist nicht berechtigt, eine Abänderung einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht zu