Beweisverwertung eines „Zufallsfundes“ bei Videoüberwachung
Nachfolgend ein Beitrag vom 10.2.2017 von Spitz, jurisPR-ITR 3/2017 Anm. 4 Leitsatz Die Verwertung eines "Zufallsfundes" aus einer gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG gerechtfertigten verdeckten Videoüberwachung kann nach § 32 Abs. 1