Arbeitnehmerbezogene Auslegung des Begriffs „vorübergehend“
Nachfolgend ein Beitrag vom 10.5.2017 von Hamann, jurisPR-ArbR 19/2017 Anm. 3 Orientierungssätze 1. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG ist eine die nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung untersagende Norm, die als Verbotsnorm i.S.v. § 99 Abs.