Abgrenzung des Regelinsolvenzverfahrens vom Verbraucherinsolvenzverfahren bei Tätigkeit des Schuldners als Strohmann des tatsächlichen Gewerbetreibenden
Nachfolgend ein Beitrag vom 27.2.2017 von Cranshaw, jurisPR-InsR 4/2017 Anm. 5 Leitsatz Die "Tätigkeit" als so genannter Strohmann des tatsächlichen Gewerbetreibenden ist eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit i.S.v. § 304 Abs. 1 InsO. Insoweit genügt es,